Asylantrag abgelehnt - und jetzt?

Wird ein Asylantrag durch das BAMF oder ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde abgelehnt, kann gegen diese Ablehnung geklagt und ggf. Eilrechtsschutz beantragt werden. Gewährt das Gericht keinen Rechtsschutz gegen die Ausreiseentscheidung, wird diese vollziehbar und Betroffene werden regelmäßig bis zu einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung geduldet. Auf dieser Seite wird dargestellt, welche Perspektiven in dieser Situation bestehen.

Viele Menschen leben in Deutschland über lange Zeit mit einer Duldung. Dieser unsichere Status hat für sie schwere Folgen. Aber es gibt verschiedene Möglichkeiten, um trotz eines rechtskräftig abgelehnten Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten können. Diese sind aber nicht ganz einfach. Wir geben hier einen Überblick über die Optionen und weisen auf weiterführende Informationsmaterialien hin.Die Regelungen sind kompliziert, daher sollten geduldete Menschen und ihre Unterstützer*innen sich professionell beraten lassen. Adressen von Beratungsstellen finden Sie hier: adressen.asyl.net. Die hier dargestellten Informationen geben einen Einblick, ersetzen aber keine Beratung. Einen kurzen Überblick über viele der Bleiberechtsoptionen bieten die Broschüre des Modellprojekts "Wege ins Bleiberecht" aus Niedersachsen sowie des WIR-Netzwerks aus Thüringen. Die Broschüren machen auch deutlich, wie mit entsprechenden Bemühungen in Form von Beratung, Informationen und Unterstützung mehr Geduldete ein festes Bleiberecht erhalten können.


Bleiberecht nach § 25a AufenthG für "gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende"

Im Aufenthaltsgesetz gibt es die so genannte „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“ (§ 25a AufenthG). Die folgende kurze Broschüre informiert, unter welchen Bedingungen man ein solches Bleiberecht erhalten kann. Herausgegeben wird sie vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg und der Werkstatt Parität. Die darin enthaltenen Informationen sind auch über Baden-Württemberg hinaus gültig.

→  Wer erhält ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG? Informationen für junge Geduldete

Eine knappe und präzise Darstellung der Regelung, etwa auch hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung etc. findet sich im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen. Die Informationen sind auch jenseits von Niedersachsen relevant.

→  Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen: Kapitel 14: Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG


Bleiberecht nach § 25b AufenthG für langjährig Geduldete wegen "nachhaltiger Integration"

In § 25b AufenthG ist geregelt, dass Menschen mit einer Duldung, die sich seit längerer Zeit in Deutschland aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis wegen „nachhaltiger Integration“ erhalten sollen. Die folgende kurze Broschüre gibt Auskunft über die Voraussetzungen, die Geduldete erfüllen müssen, um ein solches Bleiberecht nach § 25b AufenthG zu erhalten. Herausgegeben wird sie vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg und der Werkstatt Parität. Die darin enthaltenen Informationen sind auch über Baden-Württemberg hinaus gültig.

→  Wer erhält ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG? Informationen für langjährig Geduldete

Im Leitfaden für Flüchtlinge des Niedersächsischen Flüchtlingsrats gibt es auch ein Kapitel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25b, die die wichtigsten Regelungen darstellen, etwa zum Zugang zu Arbeit, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung etc.

→  Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen: Kapitel 15: Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat auch kurze Informationsblätter in einfacher Sprache zu den Regelungen des § 25a und des § 25b AufenthG veröffentlicht.

 

§ 25a und §25b AufenthG: Arbeitshilfe für die Beratungspraxis

Die Broschüre richtet sich insbesondere an Beraterinnen und Berater, sie kann aber auch erfahrenen Ehrenamtlichen einen guten Einblick in die Thematik bieten. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen und der vielen Hürden empfehlen wir jedoch, nicht selbst beratend aktiv zu werden, sondern bei der Unterstützung langjährig Geduldeter zusätzlich Hilfe von qualifizierten und erfahrenen Berater*innen in Anspruch zu nehmen. Erarbeitet wurde die vom Paritätischen herausgegebene Broschüre von Volker Maria Hügel von der GGUA Münster. 

→  Broschüre "Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung"

 

Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht können Personen, die eine Duldung haben und am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland waren, eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate bekommen. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll eine „Brücke“ in die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG und § 25b AufenthG sein. Das heißt, dass die 18 Monate dazu genutzt werden können, um die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b zu erfüllen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Seite:

Wissen kompakt: "Das Chancen-Aufenthaltsrecht"


§ 19d AufenthG: Bleiberecht für qualifizierte Geduldete

Die Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG können "qualifizierte Geduldete" unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, die in der nachfolgenden Broschüre darstellt werden. Ganz grob zusammengefasst: Unter "qualifizierten Geduldeten" werden zum einen "Bildungsinländer" verstanden, also Geduldete, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine entsprechend qualifizierte Arbeitsstelle antreten oder in Aussicht haben. Das trifft etwa auf Menschen zu, die eine Ausbildung absolviert haben und dafür eine Ausbildungsduldung hatten. Zum anderen können Geduldete von dieser Regelung profitieren, die einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss haben und in Deutschland bereits zwei Jahre in einem Arbeitsverhältnis gearbeitet haben, das ihrem Hochschulabschluss angemessen ist. Ähnliches gilt für Fachkräfte. Die Regelungen sind komplex und finden sich in der folgenden Broschüre des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg dargestellt.

→  Wer erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG? Informationen für Geduldete

Alternativ oder ergänzend findet sich eine knappe und präzise Darstellung der Regelungen im Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen - die jeweils auch außerhalb Niedersachsens relevant ist.

→  Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen: Kapitel 16: Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG


Der Härtefallantrag

In allen Bundesländern gibt es so genannte Härtefallkommissionen. Wer von Abschiebung bedroht ist, kann sich an die Härtefallkommission wenden. Die Härtefallkommission ist ein Gremium, das es in jedem Bundesland gibt, und das Eingaben entgegen nehmen kann von Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber mit Verweis auf gute Integrationsleistungen ein Bleiberecht bekommen möchten. Die Härtefallkommission prüft die Anträge und bittet im Falle einer positiven Entscheidung das zuständige Landesministerium um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Härtefallkommissionen unterscheiden sich von einem Bundesland zum anderen erheblich. Einen ersten Überblick, sowie Verweise auf weiterführende, teilweise länderspezifische Informationen, finden Sie in unserem „Wissen kompakt“ zum Härtefallantrag:

→  Wissen kompakt: Der Härtefallantrag


Der Folgeantrag

Grundsätzlich sieht das Asylgesetz die Möglichkeit vor, dass auch nach Abschluss eines früheren Asylverfahrens ein Asylfolgeantrag gestellt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn sich neue Gründe ergeben haben, die sich positiv auf die Anerkennungschancen auswirken und die im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnten. Allerdings wurden im Gesetz auch hohe Hürden errichtet, an denen ein Folgeantrag schon scheitern kann, bevor es überhaupt zu einem neuen Asylverfahren kommt. Einen ersten Überblick, sowie Verweise auf weiterführende Informationen, finden Sie in unserem „Wissen kompakt“ zum Folgeantrag.

Eine Broschüre von Kirsten Eichler (GGUA Münster) erläutert vor diesem Hintergrund die formalen und rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Folgeverfahren eröffnet wird. Daneben wird der Ablauf des Verfahrens erläutert und es wird auf die Rechtsstellung von Personen eingegangen, die einen Folgeantrag gestellt haben. Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit dem Zweitantrag (nach abgeschlossenem Asylverfahren in einem anderen Staat) sowie mit dem isolierten Wiederaufgreifensantrag, mit dem Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht werden können.

Zu beachten ist, dass in dieser Broschüre noch hervorgehoben wird, dass Asylfolgeanträge innerhalb von drei Monaten zu stellen sind, nachdem sich eine neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Dies ist so nicht mehr korrekt: Nach einer Entscheidung des EuGH vom September 2021 sind Fristen, die den Ausschluss von Folgeanträgen vorsehen, europarechtswidrig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat aufgrund dieser Entscheidung erklärt, dass es die Ausschlussfrist nicht mehr anwenden wird.

→  Der Asylfolgeantrag: Zu den Voraussetzungen für die erneute Prüfung von Asylanträgen und zum Ablauf des Folgeverfahrens

 

Abschiebungshindernisse

Falls keine der genannten Optionen (im Moment) aussichtsreich erscheint, lohnt es sich zu prüfen, ob es wenigstens eine Möglichkeit gibt, die akute Abschiebungsgefahr abzuwenden. Dazu können Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden. Dann wird die Person geduldet und kann bis auf Weiteres nicht abgeschoben werden. Je nach individueller Fallkonstellation können zum Beispiel familiäre Bindungen oder gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse eine Rolle spielen. Wenn ein Abschiebungshindernis, das nicht selbst verschuldet ist, nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird, kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Mehr Informationen dazu finden Sie im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen.

 

Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Sonderformen der Duldung, die vor Abschiebung schützen und im Erfolgsfall in eine Aufenthaltserlaubnis münden, sind die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung. Zu den beiden letzteren Optionen gibt es eine hilfreiche Publikation des Paritätischen Gesamtverbandes.

→  Wissen kompakt: Die Ausbildungsduldung

 

Ausreise und Abschiebung

Wenn keine der oben aufgeführten Optionen in Frage kommt, wenn also eine Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und keine Abschiebungshindernisse vorliegen, droht akut eine Abschiebung, wenn die Person nicht selbständig ausreist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Person auch in Abschiebungshaft genommen werden. Kirchenasyl ist nur in seltenen Ausnahmefällen, primär in Dublin-Fällen, eine Option.