Umgang mit Einreise- und Aufenthaltsverboten

Bei einer Ausweisung, Abschiebung und teilweise auch bei einer freiwilligen Ausreise kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden, eine sogenannte Wiedereinreisesperre. Eine solche hat zur Folge, dass die Betroffenen für einen bestimmte Zeitraum erstmal nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Gegenüber Personen, die im Falle eines negativen Asylverfahrens aus Deutschland abgeschoben werden, erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dies ergibt sich aus § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Eine solche Wiedereinreisesperre wird zeitlich befristet, richtet sich nach den jeweiligen individuellen Umständen und überschreitet in der Regel fünf Jahre nicht. Etwas anderes kann etwa beim Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen gelten.

 

Besonderheit für Personen aus „sicheren“ Herkunftsstaaten und Folgeantragstellende

Während in den oben genannten Fällen eine Wiedereinreisesperre nur dann in Betracht kommt, wenn keine freiwillige Ausreise erfolgte, gilt für Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) sowie für Personen, die einen Zweit- oder Folgeantrag stellen, etwas anderes: Hier kann das BAMF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst dann anordnen, wenn  die Personen freiwillig ausreisen. Allerdings soll das Verbot in diesen Fällen bei erstmaliger Erteilung nicht länger als ein Jahr gelten; ansonsten nicht länger als drei Jahre.

 

Was droht bei Missachtung? 

Tritt einer erteilte Wiedereinreisesperre durch die (zwangsweise) Ausreise in Kraft, so erfolgt für die betroffene Person ein Eintrag im polizeilichen Informationssystem INPOL, im Ausländerzentralregister sowie unter Umständen auch im Schengener Informationssystem (SIS). Denn es kann sein, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht nur für Deutschland, sondern auch für die anderen EU-Länder gilt. Erfolgt trotz des Verbots eine Wiedereinreise, so kann die Einreise bereits an der Grenze verweigert werden. Bei einem illegalen Aufenthalt in Deutschland drohen strafrechtliche Konsequenzen. 

Es gibt jedoch die Möglichkeit, Einreise- und Aufenthaltsverbote unter bestimmten Umständen aufheben zu lassen oder zu verkürzen. Dafür ist die Ausländerbehörde zuständig.

 

Weiterführende Informationen

Da es sowohl für Geflüchtete als auch für die Unterstützer*innen wichtig ist, ausreichend über die Wiedereinreisesperre, insbesondere die Möglichkeiten einer Aufhebung oder Verkürzung sowie die Konsequenzen bei Nichtbeachtung Bescheid zu wissen, hat der Flüchtlingsrat Niedersachsen in dieser Arbeitshilfe Wissenswertes zu Einreise- und Aufenthaltsverboten im Zusammenhang mit (erfolglosen) Asylverfahren zusammengefasst:

→  Handreichung mit Informationen zu Einreise- und Aufenthaltsverbote im Zusammenhang mit (erfolglosen) Asylverfahren

 

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag ist nicht abschließend und soll nur einen Überblick geben. Bei Unsicherheit wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder eine auf Flucht- und Migrationsrecht spezialisierte Anwält*in.