Der BAMF-Bescheid - und jetzt?

Nach der Anhörung müssen Geflüchtete auf den Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten, der mitteilt, wie das Amt über den Asylantrag entschieden hat. Bis die Entscheidung gefällt ist, kann es manchmal lange dauern. Wenn der Bescheid dann da ist, kann bei negativen Entscheidungen schnelles Handeln wichtig: Die Betroffenen haben das Recht, gegen den Bescheid zu klagen. Die Fristen, die hierfür gelten, sind aber kurz. Wir stellen hier Informationen zum Thema BAMF-Bescheid und den jeweiligen Konsequenzen zusammen.

Vorweg: Was beim Warten auf den Bescheid zu beachten ist

Die Entscheidung bzw. der „Bescheid“ wird mit der Post zugestellt. Es ist sehr wichtig, dass Asylsuchende den Bescheid sofort nach der Postzustellung erhalten, da sie im Falle einer negativen Entscheidung nur wenig Zeit haben, dagegen zu klagen. Asylsuchende sollten daher, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, täglich nachfragen, ob sie Post erhalten haben oder in ihrem Postfach oder Briefkasten nachsehen.

Wenn Asylsuchende umziehen, müssen sie ihre neue Anschrift sofort dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das gilt auch dann, wenn die Behörden den Umzug veranlassen – etwa bei einer Umverteilung in eine andere Unterkunft. Asylsuchende, die zwischenzeitlich nicht an der beim BAMF gemeldeten Adresse anwesend sind, sollten auf jeden Fall sicherstellen, dass sie täglich informiert werden, ob Post für sie angekommen ist.

Wichtig: Ist der Bescheid da, bitte nicht den Briefumschlag wegwerfen. Dort ist das Datum genannt, ab dem die Frist beginnt, innerhalb der gegen den Bescheid geklagt werden kann.
 

Leitfäden und Hilfestellungen zum BAMF-Bescheid

Der umfangreiche Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen bietet im Kapitel 5 Informationen zu den verschiedenen Entscheidungen, die durch den BAMF-Bescheid erfolgen können. Die jeweiligen Unterkapitel sind präzise und detailliert und geben Auskunft, was zu tun ist.

→  Flüchtlingsrat Niedersachsen, Leitfaden, Kapitel 5: „Der Bescheid des Bundesamtes“

Das vom Anwältehaus Osnabrück zusammengestellte zweiseitige Informationsblatt schildert in kurzer Form was im Falle einer Anerkennung, bei einer Gewährung von subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten oder bei einer Ablehnung zu tun ist.

Anwältehaus Osnabrück, Informationsblatt Asylbescheid – und nun? (Stand: Mai 2016)

Es kommt immer wieder vor, dass Asylsuchende die Einladung zur Anhörung nicht erhalten. Wenn Asylsuchende nicht zur Anhörung erscheinen kann dies zur Folge haben, dass das Asylverfahren eingestellt wird – sie erhalten einen sogenannten „Einstellungsbescheid“. Was dann zu tun ist, darüber informiert der Flüchtlingsrat Niedersachsen:

→  Flüchtlingsrat Niedersachsen, Hinweise zum Umgang mit Einstellungsbescheiden nach § 33 AsylG (September 2016)