Welche Schutzstatus können im Asylverfahren zugesprochen werden?

Der Schutz von Asylsuchenden in Deutschland ist nicht nur in deutschen Gesetzen geregelt. Internationales Recht und Europarecht spielen auch eine wichtige Rolle. Es gibt auch nicht nur das Recht auf Asyl nach dem Grundgesetz. Es gibt auch andere Schutzformen, die in der Praxis eine weitaus größere Rolle spielen. Zum Beispiel der Flüchtlingsschutz und der subsidiäre Schutz. Diese werden zusammen als "internationaler Schutz" bezeichnet. Im deutschen Recht sind darüber hinaus noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote vorgesehen.

Flüchtlingsschutz

Das "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951", genannt Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), ist ein völkerrechtliches Abkommen. Es bestimmt, wer als "Flüchtling" im rechtlichen Sinne anzusehen ist und welche Rechte Flüchtlinge genießen. Insbesondere ist darin das völkergewohnheitsrechtliche "non-refoulement" Gebot verankert, wonach Personen nicht in einen Staat zurückgewiesen werden dürfen, in dem ihnen Verfolgung droht. Eine Person hat nach der GFK die Flüchtlingseigenschaft inne, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer "Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff ist somit zu unterscheiden von der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs - so sind Personen, die vor Krieg, Hungersnot oder Naturkatastrophen fliehen, nicht notwendigerweise Flüchtlinge im Sinne der GFK. Für sie kommt aber möglicherweise eine andere Schutzform in Frage.

Detaillierte Informationen zu den durch die GFK festgelegten Kriterien und ihrer Anwendung und in der Praxis finden Sie bei asyl.net.

Wer als Flüchtling nach der GFK anerkannt wurde, hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, über deren Rechtsfolgen Sie im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen mehr erfahren können.

 

Subsidiärer Schutz

Personen, die – unabhängig vom Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale – der Gefahr eines „ernsthaften Schadens“ durch bestimmte Menschenrechtsverletzungen unterliegen, erhalten den subsidiären Schutzstatus. Darunter fallen zum Beispiel die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, die Gefahr der Todesstrafe sowie die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes zu werden.

Der subsidiäre Schutzstatus kann somit besonders auch für Personen in Frage kommen, die aus einem Kriegsgebiet geflohen sind, aber nicht die Voraussetzungen der GFK erfüllen.

Wie beim Flüchtlingsschutz ist Voraussetzung für die Schutzzuerkennung, dass die betroffene Person keinen internen Schutz im Herkunftsland erlangen kann. Auch die Ausschlussgründe beim subsidiären Schutz sind ähnlich wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Grundlage für den subsidiären Schutz ist die Europäische Qualifikationsrichtlinie.

Wem der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, über deren Rechtsfolgen Sie im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen mehr erfahren können.

Wem der subsidiäre Schutz durch das BAMF zuerkannt wurde, hat das Recht, gegen diese Entscheidung zu klagen um zu versuchen, eine Flüchtlingsanerkennung zu bekommen. Da der Status von subsidiär Schutzberechtigten ungünstiger ist als der von anerkannten Flüchtlingen, machen viele Menschen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mehr dazu finden Sie im Beitrag „Wissen kompakt: Der BAMF-Bescheid – und nun?“

 

Asylrecht nach dem Grundgesetz

Neben den internationalen bzw. europäischen Schutzformen besteht in Deutschland auch ein verfassungsrechtlich verankertes Asylrecht. Dessen Anwendungsbereich wurde jedoch in den 90er Jahren im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses durch eine Verfassungsänderung so weit eingeschränkt, dass es kaum noch zur Anwendung kommt.

So kann sich eine Person bereits dann nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wenn sie aus einem sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist. Zu den sicheren Drittstaaten zählen die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz. Da somit sämtliche Nachbarstaaten Deutschlands als sichere Drittstaaten gelten, sind fast alle Asylsuchenden, die auf dem Landweg einreisen, vom Asylrecht nach dem Grundgesetz ausgeschlossen.

Die Rechtsfolgen einer Asylanerkennung entsprechen denen einer Anerkennung als Flüchtling nach der GFK.

 

Nationales Abschiebungsverbot

Zusätzlich zu den genannten (internationalen) Schutzformen sind in Deutschland noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote vorgesehen. Diese können festgestellt werden, wenn die drei anderen Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz - nicht zuerkannt werden. Das BAMF prüft diese Abschiebungsverbote auch im Rahmen das Asylverfahrens.

Dabei handelt es sich um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, da sie sich auf Gefahren beziehen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Diese sind zu unterscheiden von inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die jedoch nicht das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens feststellt, sondern die Ausländerbehörde, die dann gegebenenfalls eine Duldung erteilt.

In der Praxis werden Abschiebungsverbote vor allem aus gesundheitlichen Gründen (wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat) zuerkannt oder wegen drohender Verelendung, wenn die Lebensbedingungen für einzelne Schutzsuchende aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Herkunftsland einer Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichkommen.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung nationaler Abschiebungsverbote finden Sie im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen. Ebenso finden Sie dort Informationen über den rechtlichen Status von Personen, die aufgrund eines festgelegten Abschiebungsverbots eine Aufenthaltserlaubnis haben.

Informationen speziell zum Thema gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.