Familienzusammenführung

Ob ein Mensch Angehörige im Rahmen eines Familiennachzugs nach Deutschland holen kann, hängt insbesondere vom Aufenthaltsstatus ab. Hinzu kommen in aller Regel verschiedene weitere Voraussetzungen.

Grundsätzlich können nur Personen, die einen Aufenthaltstitel in Deutschland haben, ihre Familie nachholen. Eine Ausnahme gibt es für Personen, die sich im Asylverfahren befinden, und deren Angehörige in einem anderen Staat, in dem die Dublin-III-Verordnung gilt, einen Asylantrag gestellt haben.
 

Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung

Die sogenannte Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Sie gilt in allen Staaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Die Verordnung ist zwar kein direktes Instrument der Familienzusammenführung. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei ihrer Prüfung insbesondere die Regelungen zur Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls vorrangig beachten. Somit ist es für Asylsuchende nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung unter bestimmten Bedingungen möglich, für das Asylverfahren mit ihren Angehörigen zusammengeführt zu werden.

Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei der Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung finden Sie in der ausführlichen Arbeitshilfe der Diakonie und des Informationsverbundes Asyl und Migration.

→ Diakonie Deutschland/Informationsverbund Asyl und Migration, Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung, vollständig überarbeitete 2. Auflage 2022.

Diese Veröffentlichung ist auch auf Englisch verfügbar.

Darüber hinaus bietet die Seite familie.asyl.net des Informationsverbundes Asyl & Migration weiterführende Informationen zu den Grundsätzen dieser Familienzusammenführung sowie zum Verfahren.

familie.asyl.net, Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung
 

Familienzusammenführung bei Aufenthaltstitel: Grundsätzliche Voraussetzungen

Die Familienzusammenführung zu Personen mit einem Aufenthaltstitel (und auch der Nachzug ausländischer Angehöriger zu Deutschen) richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Bei einem Familiennachzug müssen für die bereits in Deutschland lebende Person sowie für das nachzugswillige Familienmitglied grundsätzlich der Lebensunterhalt der nachziehenden Angehörigen gesichert sein und genügend Wohnraum vorhanden sein. Eine Ausnahme besteht bei Menschen mit Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz. Wenn der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt wurde, sind die Lebensunterhaltssicherung und der ausreichende Wohnraum nicht erforderlich.

Zu den weiteren grundsätzlichen Voraussetzungen gehören der vorliegende gültige Reisepass und die geklärte Identität. Es darf außerdem kein Ausweisungsinteresse und kein Einreise- und Aufenthaltsverbot vorliegen. Die Einreise muss schließlich mit dem erforderlichen Visum erfolgen. Die weiteren Voraussetzungen sind vom Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Person abhängig.

Wichtige Informationen zu den Voraussetzungen und zu möglichen Ausnahmen sowie zum Verfahren bietet das Portal familie.asyl.net:

familie.asyl.net, Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung. Familienzusammenführung außerhalb Europas

familie.asyl.net, Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
 

Familienzusammenführung bei der "Kernfamilie". Weitere Voraussetzungen

In der Regel ist ein Familienzusammenführung nur für Mitglieder der sogenannten „Kernfamilie“ möglich. Zur Kernfamilie gehören Ehepartner*innen sowie minderjährige, ledige Kinder und ihre Eltern.

Je nachdem, welche Aufenthaltsstatus die Person, zu der der Nachzug stattfinden soll, in Deutschland hat, gelten unterschiedliche Voraussetzungen für den Familiennachzug. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Visumsverfahrens überprüft. Welche Voraussetzungen bei welchem Status vorliegen, wird beim Flüchtlingsrat Niedersachsen erläutert. Der Text "Wer ist berechtigt zum Familiennachzug?" gibt einen schnellen Überblick über die Regelungen ja nach Aufenthaltsstatus. Darüber hinaus werden im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen in den verschiedenen Kapiteln jeweils unter dem Punkt "aufenthaltsrechtliche Situation" für jeden Aufenthaltsstatus die genauen Voraussetzungen für für den Familiennachzug erläutert:

Flüchtlingsrat Niedersachsen, Wer ist berechtigt zum Familiennachzug?

Flüchtlingsrat Niedersachsen, Leitfaden

Für den Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten hat das Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Geflüchtete und Migrant*innen in Berlin ein Infoblatt für ehrenamtliche und hauptamtliche Vormünder*innen herausgegeben:

BBZ, Die wichtigsten Informationen zum Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (UMF) im Überblick für ehrenamtliche und hauptamtliche Vormünder*innen, Stand: 28. Februar 2023

Beim Familiennachzug zu minderjährigen Kindern, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, kommt es auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung an. Der Anspruch auf Familienzusammenführung geht dabei nicht verloren, wenn ein Kind im Laufe des Asylverfahrens volljährig wird. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des gestellten Asylantrags. Mehr dazu im folgenden Artikel:

Wissen kompakt: Elternnachzug zu jungen Geflüchteten
 

Familienzusammenführung außerhalb der "Kernfamilie"

Wenn es um Personen außerhalb der eng definierten Kernfamilie geht – beispielsweise um Geschwister oder um Eltern von volljährigen Kindern -, ist eine Familienzusammenführung nur in außergewöhnlichen Fällen („wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist“) möglich. Insbesondere die Frage des Nachzugs von minderjährigen Geschwistern ist in der Praxis immer wieder von hoher Bedeutung. Eine rechtliche Einordnung zum Geschwisternachzug gibt es beim Portal familie.asyl.net:

familie.asyl.net: Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung. Sonderfall Geschwisternachzug

Für den Nachzug von Eltern und Schwiegereltern von Fachkräften hat die schleswig-holsteinische Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen eine Handreichung herausgegeben, die sich insbsondere an die Beratungspraxis richtet. Themen sind die Voraussetzungen und die praktischen Fragen des Familiennachzugs für diese Gruppe.

Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen hat eine Handreichung, Privilegierter Eltern- und Schwiegerelternnachzug nach § 36 Absatz 3 AufenthG für Fachkräfte. Perspektivische Möglichkeiten für Menschen mit Schutzstatus und Duldung. Handreichung für die Beratungspraxis, August 2024
 

Familienzusammenführung und Visumsverfahren

Die Person, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland ziehen möchte, benötigt dazu ein Visum. Das Visum muss bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden. Welche deutsche Auslandsvertretung zuständig ist, richtet sich danach, in welchem Staat die nachzugswillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist nicht immer der Staat, in dem die Person lebt. Gerade in einigen der Hauptherkunftsländer von Geflüchteten gibt es aktuell keine deutsche Botschaft. In solchen Fällen (beispielsweise Afghanistan, Syrien, Eritrea) sind deutschen Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten zuständig. Zur Vorsprache in der deutschen Botschaft muss die nachzugswillige Person einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vereinbaren. Das geht in aller Regel online über die Website der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.

Eine Übersicht über das Verfahren bieten der Flüchtlingsrat Niedersachsen und das Portal familie.asyl.net:

Flüchtlingsrat Niedersachsen, Wie läuft das Visumverfahren ab?

familie.asyl.net, Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung
 

Unterstützung und Beratung

Das Familiennachzugsverfahren ist meist sehr langwierig und kompliziert. Oft warten die Betroffenen lange auf einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung und dann auch nochmal lange auf die Bearbeitung ihres Antrags. Es werden Nachweise verlangt – beispielsweise Heiratsurkunden und Identitätsnachweise, die in manchen Fällen schwer oder unmöglich zu beschaffen sind. Deswegen ist es wichtig, sowohl in Deutschland als auch in dem Land, in dem sich die nachzugswillige Person aufhält, Unterstützung und Beratung in Anspruch zu nehmen. Dazu kann man sich in Deutschland an Rechtsanwält*innen, an den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes oder an Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände wenden. In einigen Herkunfts- und Transitstaaten können sich nachzugswillige Angehörige an die Internationale Organisation für Migration wenden. Einen Überblick über die vorhandenen Beratungsstellen mitsamt Kontaktadressen finden Sie bei familie.asyl.net.

familie.asyl.net, Familienzusammenführung – Unterstützungsmöglichkeiten
 

Handreichungen und Informationsportale zum Familiennachzug

Ausführliche Informationen zum Familiennachzug gibt das Projekt Bleibewerk Bonn des Kölner Flüchtlingsrats in einem fast 80-seitigem Leitfaden, der sich an Betroffene sowie ehrenamtliche Unterstützer*innen und Beratungsstellen richtet. Der Leitfaden erklärt die wichtigsten Begriffe, erläutert die Voraussetzungen für den Familiennachzug und informiert über das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zur Ankunft in Deutschland.

Bleibewerk Bonn/Kölner Flüchtlingsrat, Der Familiennachzug. Ein Leitfaden, aktualisierte Fassung November 2023

Weitere wichtige Informationen zum Familiennachzug vermittelt eine Arbeitshilfe der Caritas, die sich insbesondere an die Beratungspraxis wendet. Die Broschüre erklärt die wichtigsten Begriffe und Regelungen des Familiennachzugs und behandelt auch die aufenthaltsrechtliche Situation der Nachgezogenen nach der Einreise. Die Erläuterungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen werden ergänzt durch zahlreiche Hinweise für konkrete Beratungssituationen, zudem enthält die Arbeitshilfe Musterschreiben für Schriftsätze an Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörden. Ein weiterer Abschnitt geht darüber hinaus auf die Grenzen der Beratungstätigkeit in der Flüchtlingssozialarbeit ein.

Deutscher Caritasverband, Migration im Fokus: Familiennachzug, November 2021

Umfangreiche, aktuelle Informationen rund um das Thema Familienzusammenführung sind auf den Portalen asyl.net und familie.asyl.net des Informationsverbunds Asyl & Migration aufbereitet. Unter anderem gibt es dort Informationen zu den Rechtsgrundlagen, zum Verfahren, zu Unterstützungsmöglichkeiten sowie aktuelle Rechtsprechung und Informationen über länderspezifische Besonderheiten.

asyl.net, Familienzusammenführung, Stand: März 2023

familie.asyl.net, Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung

Vielfältige Informationen zum Familiennachzug bietet außerdem der DRK-Suchdienst, der die rechtlichen Möglichkeiten erläutert, Beratung anbietet und mit seinen "Fachinformationen zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen" die rechtlichen und praktischen Entwicklungen zusammenfasst.

DRK-Suchdienst für Flüchlinge, Familienzusammenführung und Nachzug von Angehörigen

Ein Schulungsvideo, das im Rahmen einer Reihe vom Deutschen Roten Kreuz gemeinsam mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Dezember 2022 veröffentlicht wurde, erklärt die Voraussetzungen des Familiennachzugs (z.B. Lebensunterhaltssicherung, Wohnraum, Sprachkenntnisse) von Angehörigen der sogenannten Kernfamilie, wobei zwischen verschiedenen dem Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen und dem Nachzug zu "Drittstaatsangehörigen" (Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates), inkl. Regelungen für anerkannte Flüchtlinge unterschieden wird.

DRK, Schulung Migrationsrecht, Teil 5: Familiennachzug, Dezember 2022