Familienzusammenführung

Ein Familiennachzug ist nur zu Personen möglich, die ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Das heißt, dass nur Personen, die einen Aufenthaltstitel haben, ihre Familie nach Deutschland holen können. Eine Ausnahme gibt es für Personen, die sich im Asylverfahren befinden, und deren Angehörige in einem anderen Staat, in dem das Dublin-III-Abkommen gilt, einen Asylantrag gestellt haben.

Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei der Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung finden Sie in der ausführlichen Arbeitshilfe der Diakonie und des Informationsverbundes Asyl und Migration sowie bei familie.asyl.net.

→  Broschüre "Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung" (vollständig überarbeitete 2. Auflage 2022)

→  Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung

 

Die Familienzusammenführung zu Personen mit einem Aufenthaltstitel (und auch der Nachzug ausländischer Angehöriger zu Deutschen) richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Person, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland ziehen möchte, braucht dazu ein Visum. Das Visum muss bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden. Welche deutsche Auslandsvertretung zuständig ist, richtet sich danach, in welchem Staat die nachzugswillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist nicht immer der Staat, in dem die Person lebt. Gerade in einigen der Hauptherkunftsländer von Geflüchteten gibt es aktuell keine deutsche Botschaft. In solchen Fällen (Beispielsweise Afghanistan, Syrien, Eritrea) sind deutschen Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten zuständig. Zur Vorsprache in der deutschen Botschaft muss die nachzugswillige Person einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung machen. Das geht in aller Regel online über die Website der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.

 

Für wen kommt eine Familienzusammenführung in Frage?

In der Regel ist ein Familienzusammenführung nur für Mitglieder der sogenannten „Kernfamilie“ möglich. Zur Kernfamilie gehören Ehepartner*innen sowie minderjährige, ledige Kinder und ihre Eltern. Bei der Frage, ob eine Person minderjährig ist oder nicht, kommt es bei anerkannten Flüchtlingen um den Zeitpunkt der Asylantragstellung an. Der Anspruch auf Familienzusammenführung geht also nicht verloren, wenn ein Kind im Laufe des Asylverfahrens volljährig wird. Mehr dazu im folgenden Artikel:

→  Wissen kompakt: Elternnachzug zu jungen Geflüchteten

Wenn es um Personen außerhalb der Kernfamilie geht – beispielsweise Geschwister oder beim Nachzug von Eltern zu ihren volljährigen Kindern, ist eine Familienzusammenführung nur in außergewöhnlichen Fällen („wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist“) möglich.

Je nachdem, welchen Status die Person, zu der der Nachzug stattfinden soll, in Deutschland hat, gelten unterschiedliche Voraussetzungen für den Familiennachzug. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Visumsverfahrens überprüft. Welche Voraussetzungen bei welchem Status vorliegen, wird im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen erklärt. Dort werden jeweils unter dem Punkt "aufenthaltsrechtliche Situation" für jeden Aufenthaltsstatus die genauen Voraussetzungen für für den Familiennachzug aufgeführt: 

→  Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen

 

Unterstützung und Beratung

Das Familiennachzugsverfahren ist meist sehr langwierig und kompliziert. Oft warten die Betroffenen lange auf einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung und dann auch nochmal lange auf die Bearbeitung ihres Antrags. Es werden Nachweise verlangt – beispielsweise Heiratsurkunden und Identitätsnachweise, die in manchen Fällen schwer oder unmöglich zu beschaffen sind. Deswegen ist es wichtig, sowohl in Deutschland als auch in dem Land, in dem sich die nachzugswillige Person aufhält, Unterstützung und Beratung in Anspruch zu nehmen. Dazu kann man sich in Deutschland an Rechtsanwält*innen, an den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes oder an Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände wenden. In einigen Herkunfts- und Transitstaaten können sich nachzugswillige Angehörige an die Internationale Organisation für Migration wenden. Einen Überblick über die vorhandenen Beratungsstellen mitsamt Kontaktadressen finden Sie bei familie.asyl.net.

→  Familienzusammenführung – Unterstützungsmöglichkeiten

 

Weitere Informationen

Eine Broschüre der Caritas vermittelt Hintergrundinformationen und enthält konkrete Tipps für die Beratungspraxis (Stand: November 2021). Einleitend werden die wichtigsten Rechtsbegriffe und Regelungen des Aufenthaltsgesetzes erläutert, soweit sie den Familiennachzug betreffen. Ein weiterer Abschnitt behandelt die aufenthaltsrechtliche Situation der Nachgezogenen nach der Einreise. Die Erläuterungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen werden ergänzt durch zahlreiche Hinweise für konkrete Beratungssituationen, zudem enthält die Broschüre Musterschreiben für Schriftsätze an Auslandsvertretungen oder Ausländerbehörden. In einem weiteren Abschnitt wird darüber hinaus auf die Grenzen der Beratungstätigkeit in der Flüchtlingssozialarbeit eingegangen.

→  Caritas-Arbeitshilfe zum Familiennachzug

 

Ein Schulungsvideo, das im Rahmen einer Reihe vom Deutschen Roten Kreuz gemeinsam mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Dezember 2022 veröffentlicht wurde, erklärt die Voraussetzungen des Familiennachzugs (z.B. Lebensunterhaltssicherung, Wohnraum, Sprachkenntnisse) von Angehörigen der sogenannten Kernfamilie, wobei zwischen verschiedenen dem Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen und dem Nachzug zu "Drittstaatsangehörigen" (Staatsangehörige eines Nicht-EU-Staates), inkl. Regelungen für anerkannte Flüchtlinge unterschieden wird.

Schulungsvideo zum Familiennachzug

 

Umfangreiche, aktuelle Informationen rund um das Thema Familienzusammenführung finden Sie bei familie.asyl.net. Unter anderem gibt es dort Informationen zu den Rechtsgrundlagen, zum Verfahren, zu Unterstützungsmöglichkeiten, so wie aktuelle Rechtsprechung und Informationen über länderspezifische Besonderheiten.

→  familie.asyl.net