Pflichten mit einer Aufenthaltsgestattung
Eine Aufenthaltsgestattung ist mit einigen Pflichten verbunden. Dies sind nicht unbedingt Pflichten, die an die Aufenthaltsgestattung an sich anknüpfen, sondern vielmehr daraus resultieren, dass sich die betroffenen Personen noch im Asylverfahren befinden.
Hierunter fallen zum einen die sogenannten Mitwirkungspflichten, also Pflichten, die die Mitwirkung im Asylverfahren betreffen. Dies umfasst zum Beispiel die Pflicht, sich nach Zuweisung zu einer Unterkunft unverzüglich dort zu melden, Behörden bei einem Umzug die neue Adresse mitzuteilen oder die Pflicht, zur Anhörung beim BAMF zu erscheinen. Auch die Verpflichtung, an der eigenen Identitätsklärung mitzuwirken, fällt hierunter. Solange sie sich noch im Asylverfahren befinden, dürfen schutzsuchende Personen allerdings nicht aufgefordert werden, sich zur Identitätsklärung oder zur Beschaffung von Dokumenten an Behörden ihres Herkunftsstaates zu wenden.
Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen, die unter Umständen gravierende Auswirkungen auf das Asylverfahren haben können. Daher ist es wichtig, dass bei Unsicherheit über den tatsächlichen Umfang von Mitwirkungspflichten professionelle Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen wird, um Risiken und Möglichkeiten abzuklären. Weitere Informationen zu den Pflichten im Asylverfahren gibt es auch hier:
Residenzpflicht, Wohnsitzauflage, Arbeitsverbot & Co.
Personen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, dort bis Abschluss ihres Asylverfahrens wohnen zu bleiben, maximal jedoch bis zu 18 Monate. Die einzelnen Bundesländer können sogar einen noch längeren Zeitraum bestimmen – bis zu 24 Monate. Somit hängt die zulässige Verpflichtungsdauer auch vom Bundesland des Wohnortes ab. Familien mit Kindern dürfen dagegen nur bis zu sechs Monate verpflichtet werden, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Für Schutzsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsländern gilt die Verpflichtung, bis zum Ende des Asylverfahrens bzw. unter Umständen sogar bis zur Ausreise. Auch hier gilt allerdings wieder die Ausnahme für Familien mit minderjährigen Kindern. Diese dürfen für maximal sechs Monate zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahme verpflichtet werden. Während Asylsuchende in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, gilt für sie die sogenannte Residenzpflicht, d.h. sie dürfen sich nur in dem Stadt oder Landkreis aufhalten, in dem ihre Einrichtung liegt. Möchten sie den Bereich verlassen, müssen sie eine Genehmigung beantragen.
Nach Ablauf der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, erfolgt eine Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft innerhalb des Bundeslandes. Damit endet zwar die Residenzpflicht, allerdings kann eine Wohnsitzauflage verhängt werden. Diese schränkt nicht die räumliche Bewegungsfreiheit an sich ein, sondern vielmehr das Recht, an einem anderen als dem zugewiesenen Ort seinen Wohnsitz zu nehmen. Diese Wohnsitzauflage wird in der Aufenthaltsgestattung vermerkt.
Menschen, die verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, unterliegen in den ersten sechs Monaten einem Arbeitsverbot. Sechs Monate nach Stellung des Asylantrags gibt es unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Das gilt allerdings nicht für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern.
Vertiefende Informationen finden Sie auch in den folgenden Veröffentlichungen. Während sich die Broschüre des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg Informationen für den Einstieg bereithält, bietet der Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen tiefergehendes Detailwissen.
Rechte mit einer Aufenthaltsgestattung
Bildung & Ausbildung
Allerdings hat man mit einer Aufenthaltsgestattung nicht nur Pflichten, sondern auch viele Rechte, die zu kennen sich lohnt. Neben dem Recht, nach Ablauf einer gewissen Zeit bzw. dem Auszug aus der Aufnahmeeinrichtung, zu arbeiten, kommen auch Praktika sowie die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung in Betracht. Für diese muss jedoch ebenfalls eine Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden. Dagegen kann bereits während des Bestehens des Arbeitsverbots und somit noch in der Erstaufnahmeeinrichtung ein Studium aufgenommen (wenn die Anforderungen der Hochschule erfüllt sind) oder eine schulische Ausbildung begonnen werden. Auch die Teilnahme an Freiwilligendiensten, Hospitationen oder Arbeitsgelegenheiten kommt grundsätzlich in Betracht. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtslage in diesem Bereich sehr komplex ist und es unter anderem auch darauf ankommt, aus welchem Land die betreffende Person kommt.
Die Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe stellt im Detail, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern übersichtlich dar, wer welche Tätigkeiten ausüben darf:
Sprache & Integration
Schutzsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung können bei freien Plätzen auch zu Integrations- und Sprachkursen zugelassen werden. Hier kommt es insbesondere auf die "Bleibeperspektive" an. Die Einzelheiten lassen sich dieser Übersicht entnehmen:
→ Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zur Sprachförderung mit Aufenthaltsgestattung
Zum 1.8.2019 gab es umfangreiche Gesetzesänderungen, die in diese Beitrag zusammengefasst sind:
→ "Berlin hilft" zu den Änderungen der Sprachkurse und Arbeitsmarktförderung
Sozialleistungen
Natürlich erhalten Schutzsuchende mit Aufenthaltsgestattung auch Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei ergeben sich zu Beginn des Aufenthalts die Leistungen noch aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. Während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung wird ein Teil der Leistungen regelmäßig als Sachleistungen gewährt und nur ein Taschengeld wird ausgezahlt. Nach 36-monatigem Aufenthalt in Deutschland erfolgt in der Regel der „Aufstieg“ auf das Niveau der regulären Sozialleistungen (also wie beim sogenannten „Bürgergeld“, früher als „Arbeitslosengeld II“ bzw. „Hartz IV“ bekannt, bzw. der Sozialhilfe).
Neben den Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kommen bei Bedarf natürlich noch weitere Leistungen in Betracht, etwa Kinder- und Elterngeld oder Leistungen zur Ausbildungs- oder Arbeitsmarktförderung.