Sozialleistungen für Geflüchtete

Wer erhält Sozialleistungen und in welcher Höhe? Welche Behörde ist dafür zuständig? Und was ändert sich, wenn sich der Aufenthaltsstatus ändert? All dies sind Fragen, die viele Geflüchtete beschäftigen. Dabei ist das deutsche Sozialrecht ein sehr kompliziertes Thema. Um den Durchblick zu erleichtern, haben wir hierzu Informationen zusammengestellt.

Wer als geflüchtete Person in Deutschland ankommt und einen Asylantrag stellt, erhält zunächst einmal Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies ist ein besonderes Gesetz, das insbesondere die Leistungen für asylsuchende Personen regelt. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland von 18 Monaten erhalten die betroffenen Personen dann in der Regel Leistungen, die der Sozialhilfe entsprechen (sog. Analogleistungen). Damit steigen etwa ihre Regelbedarfe geringfügig und sie erhalten eine Krankenversicherungskarte, falls sie bis dahin noch keine hatten. 


Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

Die Leistungen für Geflüchtete richten sich für die erste Zeit des Aufenthalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuständige Behörde ist hier das Sozialamt. Dabei besteht der Anspruch auf Leistungen nicht erst ab Stellung des formellen Asylantrages, sondern bereits ab Äußerung des Asylgesuchs, z. B. an der Grenze. Die Leistungen nach dem AsylbLG unterteilen sich in Regelleistungen und zusätzliche Leistungen, die jeweils gesondert beantragt werden müssen. Dabei bestimmt das Gesetz allerdings nicht nur, welche Leistungen Geflüchtete erhalten und wie lange, sondern insbesondere auch wann Leistungen zu kürzen sind. Eine Arbeitshilfe des Paritätischen und der GGUA Flüchtlingshilfe helfen weiter. Den Kapitel zum Asylbewerberleistungsgesetz finden Sie ab Seite 35.

→  Arbeitshilfe: Soziale Rechte für Geflüchtete


Sozialleistungen nach Anerkennung

Nach Anerkennung haben Geflüchtete grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie Deutsche auch. Diese richten sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Sie können also zum Beispiel Bürgergeld (früher bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) erhalten, wenn sie arbeitslos sind oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wenn sie davor sozialversicherungspflichtig über einen gewissen Zeitraum gearbeitet haben.

Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB, sobald sie einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben. Das hat das Bundesinnenministerium in seinem Rundschreiben vom 27. Mai 2022 mitgeteilt.

Zu beachten ist, dass Personen mit einer Duldung oder ausreisepflichtige Personen weiterhin bzw. wieder formell Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (siehe oben) erhalten.

Eine detaillierte Übersicht mit Informationen zu Sozialleistungen aufgeschlüsselt nach Aufenthaltstiteln findet sich im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen. Dort werden jeweils unter dem Punkt "soziale Sicherung" auch die genauen Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld sowie für weitere Sozialleistungen aufgeführt: 

→  Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen

Eine kleinere Übersicht zu den Sozialleistungen für Geflüchtete mit weiteren Materialien gibt es auch bei asyl.net: 

→  Themenseite von asyl.net zu Sozialleistungen


Höhe der Leistungen, Regelbedarf und Mehrbedarfe

Die weitaus spannendere Frage ist für viele Betroffene, wie hoch die Sozialleistungen sind, die sie tatsächlich erhalten. Dies lässt sich jedoch nicht einheitlich auf die Schnelle beantworten. Denn zum einen hängt es davon ab, ob sich die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richten oder aber nach dem Sozialgesetzbuch. Zum anderen wird die Höhe der Sozialleistungen auch regelmäßig angepasst, also zum Beispiel erhöht, wenn die allgemeinen Lebenshaltungskosten in Deutschland steigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Betrag, der im Asylverfahren tatsächlich ausgezahlt wird je nach Bundesland variiert. Denn teilweise werden Leistungen nach dem AsylbLG als sog. Sachleistungen ausgezahlt. 

Informationen über die aktuelle Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG sowie der Analogleistungen und regulären Leistungen nach dem SGB II (jeweils seit Januar 2023) finden sich auf der Website von "Berlin hilft".

→  Berlin hilft: Leistungen 2023 SGB II / XII sowie AsylbLG und Kindergeld

Informationen über die Regelsätze beim Bürgergeld gibt es auch auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie enthält auch die Höhe von Mehrbedarfen, zum Beispiel für schwangere Frauen und einige Beispielrechnungen für Haushalte unterschiedlicher Größe.

→  Tabelle zur Leistungshöhe des BMAS


Kindergeld und weitere Familienleistungen

Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder gezahlt, die in Deutschland wohnen. Es wird an die Eltern ausgezahlt und richtet sich in der Höhe nach Alter des Kindes und möglichen Geschwisterkindern. Elterngeld dagegen wird gezahlt, wenn Väter oder Mütter ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen wollen anstatt sie in eine Kita zu geben. Ob ein Elternteil für sein(e) Kind(er) Kindergeld oder Elterngeld erhält, hängt von dem Aufenthaltsstatus ab. Grundsätzlich erhalten Personen im Asylverfahren oder mit einer Duldung kein Kinder- oder Elterngeld. Mit dem Zeitpunkt der Anerkennung erhalten sie dann einen Anspruch darauf. Allerdings kann hier für manche Herkunftsländer im Einzelfall auch etwas anderes gelten. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete können für sich selbst Kindergeld beantragen. Eine detaillierte Übersicht mit Informationen zu Familienleistungen, aufgeschlüsselt nach Aufenthaltstiteln, findet sich im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen. Dort werden jeweils unter dem Punkt "Familienleistungen" auch die genauen Voraussetzungen für für den Bezug von Kindergeld sowie für weitere Familienleistungen aufgeführt:

→  Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen

Die gleichen Informationen in Form einer übersichtlichen Tabelle gibt es bei der GGUA Flüchtlingshilfe:

→  Tabellarische Übersicht: Anspruch auf Familienleistungen für drittstaatsangehörige ausländische Staatsangehörige


Eingliederungshilfe für Personen mit Behinderung

Auch Asylsuchende und Flüchtlinge haben Anspruch auf Leistungen zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer hat eine Arbeitshilfe mit Informationen über die Leistungen der Eingliederungshilfe sowie die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber Behörden herausgegeben. Sie zeigt, wo die rechtlichen Regelungen zu finden sind und welche Besonderheiten für geflüchtete Menschen bestehen. Im Weiteren werden die einzelnen Leistungsarten erläutert und das Verwaltungsverfahren erklärt. Das Problem der behördlichen Ermessensentscheidung sowie die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung der Ansprüche werden vertieft behandelt (Stand 2020)

Arbeitshilfe: Leistungen der Eingliederungshilfe für Geflüchtete
 

Anrechnung von Einkommen

Wann immer Menschen, die Sozialleistungen erhalten, die Chance haben, ein kleines Einkommen zu erzielen, ist die Frage: Wie viel des Lohns, des Honorars oder der Aufwandsentschädigung dürfen sie eigentlich behalten? Und wie viel wird "angerechnet" – also von den Sozialleistungen abgezogen? Zur Anrechnung von Einkommen von Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Sie diese Tabelle der GGUA zu Rate ziehen. Mit der Einführung des „Bürgergeldes“ zum 1. Januar 2023 haben sich die Regeln für die Anrechnung von Einkommen von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, verändert. Diese Angaben sind in der Tabelle der GGUA nicht mehr aktuell. Informationen zur Anrechnung von Einkommen von Personen, die Bürgergeld beziehen, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

→  Tabelle der GGUA: „Anrechnung von Einkommen im AsylbLG, SGB II und SGB XII“ (Angaben zu SGB II sind nicht mehr aktuell)

BMAS: Einkommen und Bürgergeld


Übersetzung von Anträgen und Musterschreiben

Sie wollen einen Antrag bei einer Behörde stellen? Zum Beispiel einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse oder einen Antrag auf Sozialhilfe? Diese Formulare sind meistens auf Deutsch und sehr kompliziert. Der Verein "KuB" hat deshalb Formulare von den Ämtern in Arabisch, Einfache Sprache, Englisch und andere Sprachen übersetzt.

→  Übersetzte Dokumente auf der Website der KuB