Sozialleistungen für Geflüchtete

Wer erhält Sozialleistungen und in welcher Höhe? Welche Behörde ist dafür zuständig? Und was ändert sich, wenn sich der Aufenthaltsstatus ändert? All dies sind Fragen, die viele Geflüchtete beschäftigen. Dabei ist das deutsche Sozialrecht ein sehr kompliziertes Thema. Um den Durchblick zu erleichtern, haben wir hierzu Informationen zusammengestellt.

Welche Leistungen Geflüchtete erhalten, hängt sowohl von ihrem Aufenthaltsstatus als auch von der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland ab.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

Wer als geflüchtete Person in Deutschland ankommt und einen Asylantrag stellt, erhält zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies ist ein besonderes Gesetz, das insbesondere die Leistungen für asylsuchende, geduldete und formal ausreisepflichtige Personen regelt. Zuständige Behörde für die Leistungen nach dem AsylbLG ist das Sozialamt. Dabei besteht der Anspruch auf Leistungen nicht erst ab Stellung des formellen Asylantrages, sondern bereits ab Äußerung des Asylgesuchs, z.B. an der Grenze.

In welcher Form Geflüchtete Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, hängt auch davon ab, wie die Menschen untergebracht sind. Insbesondere wenn Geflüchtete in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Bundesländer leben, wird ein Teil dieser Leistungen in Form von sogenannten Sachleistungen (z.B. Unterkunft, Verpflegung oder Hygieneartikel) gewährt. Das kann auch bei kommunalen Gemeinschaftsunterkünften der Fall sein. Darüber hinaus wurde im April 2024 bundesweit eine Bezahlkarte für Geflüchte eingeführt (siehe unten).

Die Leistungen nach dem AsylbLG unterteilen sich in Regelleistungen und zusätzliche Leistungen, die jeweils gesondert beantragt werden müssen. Dabei bestimmt das Gesetz allerdings nicht nur, welche Leistungen Geflüchtete erhalten und wie lange, sondern insbesondere auch, wann Leistungen zu kürzen sind.

Eine Übersicht über die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und das Erbringen von Sachleistungen bietet asyl.net.

asyl.net, Grundleistungen nach AsylbLG, Stand: Juli 2024

Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland von 36 Monaten können die betroffenen Personen dann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten, die der Sozialhilfe entsprechen (sogenannte Analogleistungen). Damit steigen etwa ihre Regelbedarfe geringfügig und sie erhalten eine Krankenversicherungskarte, falls sie bis dahin noch keine hatten.

asyl.net, Analogleistungen nach AsylbLG, Stand: Juli 2024

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt zudem verschiedene Leistungseinschränkungen, die unterschiedliche Menschen betreffen können. Siehe hierzu die Einordnung bei asyl.net:

asyl.net, Leistungseinschränkungen im AsylbLG, Stand: Juli 2024

Darüber hinaus bietet eine Arbeitshilfe des Paritätischen einen Überblick über die sozialen Rechte für Geflüchtete mit einem Kapitel über das Asylbewerberleistungsgesetz. Die mit der Bezahlkarte einhergehenden Neuerungen sind hier noch nicht erfasst.

Der Paritätische Gesamtverband, Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration: Soziale Rechte für Geflüchtete, 2022
 

Bezahlkarte für Geflüchtete

Im November 2023 haben sich die Bundesregierung und die Bundesländer auf die bundesweite Einführung einer Bezahlkarte für Menschen verständigt, die sich im Asylverfahren befinden oder eine Duldung haben. Im April 2024 hat der Bundestag die Einführung beschlossen.

Die Bezahlkarte befindet sich in der Umsetzungsphase, so dass die Regelungen nicht bundesweit einheitlich sind. Grundsätzlich sollen Asylsuchende und Geduldete – unabhängig davon, ob sie in Erstaufnahmeeinrichtungen, in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften oder in eigenen Wohnungen wohnen – die ihnen bislang gewährten Geldleistungen sehr überwiegend in Form einer Debit-Karte erhalten. Nur noch ein kleiner monatlicher Betrag (bei Einzelpersonen 50 Euro im Monat) soll ihnen in bar ausgezahlt werden.

Die Bezahlkarte, die nicht mit einem Konto verbunden ist, geht für die Betroffenen mit verschiedenen Einschränkungen einher. Zum einen besteht im Alltag nicht überall die Möglichkeit, mit einer Karte zu zahlen. Zum anderen ist der Zahlungsverkehr mit der Bezahlkarte deutlich eingeschränkt: Die Bezahlkarte wird nur in Geschäften mit bestimmten Lesekarten akzeptiert und kann von den Behörden regional beschränkt werden. Überweisungen und Lastschriften sind – je nach Umsetzung – beschränkt, ausgeschlossen oder von den Behörden zu genehmigen.

Eine Übersicht über die gesetzlichen Änderungen einschließlich einer Bewertung bietet die GGUA Flüchtlingshilfe:

GGUA Flüchtlingshilfe, Gesetzliche Änderungen im AsylbLG zur Bezahlkarte, 11. April 2024
 

Sozialleistungen nach Anerkennung

Nach Anerkennung haben Geflüchtete grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie Deutsche auch. Diese richten sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Sie können also zum Beispiel Bürgergeld (früher bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) erhalten, wenn sie arbeitslos sind, oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wenn sie davor sozialversicherungspflichtig über einen gewissen Zeitraum gearbeitet haben.

Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB, sobald sie einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben. Das hat das Bundesinnenministerium in seinem Rundschreiben vom 27. Mai 2022 mitgeteilt.

Zu beachten ist, dass Personen mit einer Duldung oder ausreisepflichtige Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (siehe oben) erhalten.

Eine detaillierte Übersicht mit Informationen zu Sozialleistungen aufgeschlüsselt nach Aufenthaltstiteln findet sich im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen. Dort werden jeweils unter dem Punkt "soziale Sicherung" auch die genauen Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld sowie für weitere Sozialleistungen aufgeführt: 

Flüchtlingsrat Niedersachsen, Leitfaden

Eine kleinere Übersicht zu den Sozialleistungen für Geflüchtete mit weiteren Materialien gibt es auch bei asyl.net: 

asyl.net, Themenseite Sozialleistungen
 

Höhe der Leistungen, Regelbedarf und Mehrbedarfe

Die weitaus spannendere Frage ist für viele Betroffene, wie hoch die Sozialleistungen sind, die sie tatsächlich erhalten. Dies lässt sich jedoch nicht knapp beantworten. Denn zum einen hängt es davon ab, ob sich die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richten oder aber nach dem Sozialgesetzbuch. Zum anderen wird die Höhe der Sozialleistungen auch regelmäßig angepasst, also zum Beispiel erhöht, wenn die allgemeinen Lebenshaltungskosten in Deutschland steigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Betrag, der im Asylverfahren tatsächlich ausgezahlt wird, je nach Bundesland variiert. Denn teilweise werden Leistungen nach dem AsylbLG als sogenannte Sachleistungen ausgezahlt. 

Informationen über die aktuelle Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG sowie der Analogleistungen und regulären Leistungen nach dem SGB II (jeweils seit Januar 2023) finden sich auf der Website von "Berlin hilft".

→  Berlin hilft, Leistungen 2024 SGB II / XII sowie AsylbLG und Kindergeld, Beitrag vom 30. Dezember 2023

Informationen über die Regelsätze beim Bürgergeld gibt es auch auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie enthält auch die Höhe von Mehrbedarfen, zum Beispiel für schwangere Frauen und einige Beispielrechnungen für Haushalte unterschiedlicher Größe.

BMAS, Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld
 

Kindergeld und weitere Familienleistungen

Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder gezahlt, die in Deutschland wohnen. Es wird an die Eltern ausgezahlt und richtet sich in der Höhe nach dem Alter des Kindes und nach möglichen Geschwisterkindern. Elterngeld dagegen wird gezahlt, wenn Väter oder Mütter ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen wollen anstatt sie in eine Kita zu geben. Ob ein Elternteil für sein(e) Kind(er) Kindergeld oder Elterngeld erhält, hängt von dem Aufenthaltsstatus ab. Grundsätzlich erhalten Personen im Asylverfahren oder mit einer Duldung kein Kinder- oder Elterngeld. Mit dem Zeitpunkt der Anerkennung erhalten sie dann einen Anspruch darauf. Allerdings kann hier für manche Herkunftsländer im Einzelfall auch etwas anderes gelten. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete können für sich selbst Kindergeld beantragen.

Der Paritätische widmet sich in einer umfangreichen Broschüre den Familienleistungen für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Eine detaillierte Übersicht mit Informationen zu Familienleistungen, aufgeschlüsselt nach Aufenthaltstiteln, findet sich im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen. Dort werden jeweils unter dem Punkt "Familienleistungen" auch die genauen Voraussetzungen für für den Bezug von Kindergeld sowie für weitere Familienleistungen aufgeführt. Die gleichen Informationen in Form einer übersichtlichen Tabelle gibt es beim IQ Netzwerk Niedersachsen.

Der Paritätische Gesamtverband, Familienleistungen. Die Ansprüche für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, Dezember 2020

Flüchtlingsrat Niedersachsen, Leitfaden

IQ Netzwerk Niedersachsen, Tabellarische Übersicht: Anspruch auf Familienleistungen für drittstaatsangehörige ausländische Staatsangehörige, Stand: August 2020
 

Eingliederungshilfe für Personen mit Behinderung

Auch Asylsuchende und Flüchtlinge haben Anspruch auf Leistungen zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) hat eine Arbeitshilfe mit Informationen über die Leistungen der Eingliederungshilfe sowie die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber Behörden herausgegeben. Sie zeigt, wo die rechtlichen Regelungen zu finden sind und welche Besonderheiten für geflüchtete Menschen bestehen. Im Weiteren werden die einzelnen Leistungsarten erläutert und das Verwaltungsverfahren erklärt. Das Problem der behördlichen Ermessensentscheidung sowie die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung der Ansprüche werden vertieft behandelt (Stand 2020)

BAfF, Arbeitshilfe: Leistungen der Eingliederungshilfe für Geflüchtete, August 2020
 

Anrechnung von Einkommen

Wann immer Menschen, die Sozialleistungen erhalten, die Chance haben, ein kleines Einkommen zu erzielen, ist die Frage: Wie viel des Lohns, des Honorars oder der Aufwandsentschädigung dürfen sie eigentlich behalten? Und wie viel wird "angerechnet" – also von den Sozialleistungen abgezogen? Zur Anrechnung von Einkommen von Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Sie diese Tabelle der GGUA zu Rate ziehen. Mit der Einführung des „Bürgergeldes“ zum 1. Januar 2023 haben sich die Regeln für die Anrechnung von Einkommen von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, verändert. Diese Angaben sind in der Tabelle der GGUA nicht mehr aktuell. Informationen zur Anrechnung von Einkommen von Personen, die Bürgergeld beziehen, finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

GGUA, „Anrechnung von Einkommen im AsylbLG, SGB II und SGB XII", Stand: 1. Januar 2021 (Angaben zu SGB II sind nicht mehr aktuell)

BMAS, Einkommen und Vermögen
 

Übersetzung von Anträgen und Musterschreiben

Sie wollen einen Antrag bei einer Behörde stellen? Zum Beispiel einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse oder einen Antrag auf Sozialhilfe? Diese Formulare sind meistens auf Deutsch und sehr kompliziert. Die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e.V. (KuB) hat deshalb Formulare von den Ämtern in Arabisch, Einfache Sprache, Englisch und andere Sprachen übersetzt.

KuB, Übersetzte Formulare