Kindergeld für geflüchtete Eltern, unbegleitete Minderjährige und junge Erwachsene

Geflüchtete Eltern erhalten unter Umständen Kindergeld für ihre Kinder. Unbegleitete Minderjährige oder junge Erwachsene können unter Umständen selbst Kindergeld erhalten. Wir stellen dazu vorliegende Informationen zusammen.

Unter Umständen können geflüchtete Eltern für ihre Kinder Kindergeld erhalten, bis die Kinder 18 Jahre alt. Wenn die Kinder bzw. jungen Erwachsenen eine Schule besuchen, studieren oder eine Ausbildung machen, können ihre Eltern Kindergeld erhalten, bis ihre Kinder 25 Jahre alt sind.

Auch Kinder, die ohne ihre Eltern in Deutschland leben, können Kindergeld erhalten, bis sie 18 Jahre alt sind oder auch bis sie 25 Jahre alt sind, sofern sie zur Schule gehen, studieren oder in Ausbildung sind. 

Aber: Ein Anspruch auf Kindergeld für begleitete und unbegleitete Flüchtlinge besteht erst nach der Anerkennung im Rahmen des Asylverfahrens: Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Ausnahme: Inhaber*innen einer Beschäftigungsduldung können Kindergeld erhalten) haben keinen Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, sie haben einen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von drei Jahren. Ausnahmen gibt es für Eltern aus Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, der Türkei sowie Tunesien. Diese haben, wenn sie arbeiten, unter bestimmten Umständen Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, auch wenn sie eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung haben. Mehr zu diesen Ausnahmen finden Sie in der unten verlinken Übersicht der GGUA.

Kindergeld wird rückwirkend gezahlt. Wer etwa eine Flüchtlingsanerkennung erhält und auf dieser Grundlage Kindergeld beantragt, erhält dann das Kindergeld auch rückwirkend, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich sechs Monate in Deutschland aufgehalten haben.

Kindergeld wird auf Bürgergeld-Leistungen angerechnet - Empfänger*innen von Sozialleistungen haben deshalb unter Umständen kein zusätzliches Geld.

Aber: Kindergeld wird nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des §2 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes betrachtet, Deshalb kann es sehr sinnvoll sein, Kindergeld zu beantragen, auch wenn es kein zusätzliches Geld ist. Zum Beispiel bei der Beantragung einer Niederlassungs- oder einer Aufenthaltserlaubnis. Dafür muss man nachweisen, dass man den Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern kann, Das Kindergeld wird in dem Fall als Teil der Lebensunterhaltssicherung gewertet, anders als die ALG-II-Leistungen. 

Die Antragstellung erfolgt bei der Familienkasse. Ablehnung der Familienkassen sind nach Erfahrung von Berater*innen häufig unrechtmäßig. Es kann sich daher lohnen, gegen eine Ablehnung rechtlich vorzugehen. Spätestens dann sollten ehrenamtliche UnterstützerInnen professionelle unabhängige Beratung hinzuziehen.

 

Informationen des Bundesfachverbands unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge

Die wichtigsten Informationen zum Kindergeld finden sich hier in den FAQ des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

→  FAQ des BumF e.V.

 

Berlin hilft: Informationen für unbegleitete Geflüchtete 

Eine Übersicht von "Berlin hilft" hat das Wichtigste zum Thema Kindergeld für Minderjährige und junge Erwachsene zusammengestellt, die ohne ihre Eltern in Deutschland leben.

→  Berlin hilft: "Eigener Kindergeld-Anspruch für Unbegleitete Minderjährige"

 

Informationen der Familienkasse

Zuständig für das Kindergeld ist die Familienkasse - auf Ihrer Website finden sich Informationen zur Antragstellung und zu den Voraussetzungen.

→  Zur Website der Familienkasse

Für Profis relevant ist die das Kindergeld betreffenede Dienstanweisung der Familienkasse. Die 179 Seiten starke gegenwärtig aktuelle Version des Jahres 2022 findet sich hier:

→  Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)

 

Ausführliche Darstellung der GGUA

Die GGUA bietet einen Überblick darüber, welche Personen mit welchem Aufenthaltsstatus unter welchen Umständen Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen haben.

→  Übersicht Familienleistungen von der GGUA