Wohnsitzregelung für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Geflüchtete Menschen dürfen nicht immer frei entscheiden, wo sie wohnen wollen. Je nachdem, wie ihr rechtlicher Status ist, können Behörden bestimmen, wo sie wohnen müssen. Das nennt man „Wohnsitzauflage“, oder „Wohnsitzregelung“. Wer eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung hat, hat in vielen Fällen eine Wohnsitzauflage. Aber in bestimmten Situationen kann eine Wohnsitzauflage geändert oder aufgehoben werden.

Personen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, dort bis Abschluss ihres Asylverfahrens wohnen zu bleiben, maximal jedoch bis zu 18 Monate. Die einzelnen Bundesländer können sogar einen noch längeren Zeitraum bestimmen – bis zu 24 Monate. Somit hängt die zulässige Verpflichtungsdauer auch vom Bundesland des Wohnortes ab. Familien mit Kindern dürfen dagegen nur bis zu sechs Monate verpflichtet werden, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Für Schutzsuchende aus „sicheren Herkunftsländern“ gilt die Verpflichtung zum Leben in einer Erstaufnahmeeinrichtung bis zum Ende des Asylverfahrens bzw. unter Umständen sogar bis zur Ausreise. Auch hier gilt allerdings wieder die Ausnahme für Familien mit minderjährigen Kindern. Diese dürfen für maximal sechs Monate zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahme verpflichtet werden.

Nach Ablauf der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, erfolgt eine Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft innerhalb des Bundeslandes. Dabei kann eine Wohnsitzauflage verhängt werden. Diese schränkt nicht die räumliche Bewegungsfreiheit an sich ein, sondern das Recht, an einem anderen als dem zugewiesenen Ort seinen Wohnsitz zu nehmen. Diese Wohnsitzauflage wird in der Aufenthaltsgestattung vermerkt. Wenn der Lebensunterhalt der Person gesichert ist, oder wenn gewichtige humanitäre Gründe (wie die Wahrung der Familieneinheit) es erfordern, kann eine Wohnsitzauflage aufgehoben bzw. abgeändert werden.

Die Regeln für Personen mit einer Duldung sind sehr ähnlich. Auch sie unterliegen einer Wohnsitzauflage, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst gesichert haben. Darüber hinaus ist eine Wohnsitzauflage als mögliche Sanktion bei Verstößen gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten vorgesehen.


Arbeitshilfe „Wohnsitzauflagen im Migrationsrecht“

Mehr Informationen zu den verschiedenen Wohnsitzauflagen und zu den Möglichkeiten, diese aufheben oder abändern zu lassen, finden Sie in einer Arbeitshilfe des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Diese enthält teilweise Baden-Württemberg-spezifische Angaben bezüglich Behördenzuständigkeiten, aber die meisten Informationen sind bundesweit gültig.

→  Handreichung „„Wohnsitzauflagen im Migrationsrecht“ des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg