Eine geeignete Wohnung zu finden ist vielerorts sehr schwierig – das gilt auch für deutsche Normalverdiener. Flüchtlinge haben es auf dem in vielen Städten sehr angespannten Wohnungsmarkt allerdings besonders schwer: Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, werden häufig auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert – und Geflüchtete sind zusätzlich oft von rassistischer Diskriminierung betroffen. Um so wichtiger ist, dass sie tatkräftige Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten. Seitens der Unterstützer*innen wie seitens der Geflüchteten braucht es vor allem eins: Engagement und eine große Portion Optimismus!
Inhaltsübersicht:
1. Wann können Geflüchtete eine eigene Wohnung mieten?
2. Wo dürfen auszugsberechtigte Flüchtlinge eine Wohnung suchen?
3. Wer kann vor Ort bei der Wohnungssuche helfen?
4. Wer zahlt die Miete, wenn kein eigenes Einkommen vorliegt - und wie hoch darf sie sein?
5. Welche Dokumente braucht es für die Wohnungssuche?
6. Wo findet man geeignete Wohnungsinserate?
7. Tipps zur Wohnungsbesichtigung
8. Vorsicht vor Betrügern, Abzockern und korrupten Wohnungsvermittlern!
9. Abstimmung eines Wohnungsangebots mit dem Sozialamt oder Jobcenter
10. Was bei und nach der Unterzeichnung des Mietvertrags zu beachten ist
11. Rassistische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt: Was tun?
1. Wann können Geflüchtete eine eigene Wohnung mieten?
Als erstes ist im Einzelfall zu klären, ob der oder die jeweilige/n Geflüchtete/n das Recht hat/haben, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Wann Schutzsuchende aus der Erstaufnahmeeinrichtung bzw. der ihnen zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft ausziehen dürfen, hängt von ihrem Herkunftsland, dem Verlauf ihres Asylverfahrens bzw. von ihrem Aufenthaltstitel sowie von den Regelungen des jeweiligen Bundeslands ab.
Zur Abklärung der bundesweiten Regelungen empfehlen wir zunächst, den Leitfaden des Niedersächsischen Flüchtlingsrats hinzuzuziehen. Hier gibt es in den jeweiligen Kapitel zu den verschiedenen Aufenthaltsformen (z.b. Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis etc.) jeweils Unterkapitel zum Thema Wohnen und Umziehen. Wir fassen das wichtigste daraus im Folgenden zusammen. Achtung: Da mit dem am 29.07.2017 in Kraft getretenen "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" die einzelnen Bundesländer die Möglichkeit haben, eigene Regelungen zum Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung zu schaffen, ist mittlerweile auch die jeweilige Landesregelung zu beachten.
Wir fassen das Wichtigste grob zusammen:
- Asylsuchende im Asylverfahren (d.h. mit Aufenthaltsgestattung), die nicht aus "sicheren Herkunftsstaaten" stammen, können sechs Wochen bis maximal 24 Monate verpflichtet werden, in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer anderen ihnen zugewiesenen Unterkunft zu leben. Bis Juli 2017 lag die Maximaldauer bei sechs Monaten - doch seit dem 29. Juli 2017 können die Länder eigene Regelungen schaffen und Asylsuchende bis zu 24 Monate verpflichten, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies Verpflichtung gilt, so lange das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) läuft sowie für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig". Zwar sieht ein Absatz des "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" vor, dass die Betroffenen aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen sind, wenn die Entscheidung über den Asylantrag nicht kurzfristig erfolgen kann. Es ist aber möglich, dass auch bei langen Wartezeiten auf die Entscheidung des BAMF keine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung erfolgt. In manchen Fällen führt eine lange Verweildauer in der Erstaufnahmeeinrichtung bei Asylsuchenden zu hohem Leidensdruck. In solchen Fällen sollte immer eine unabhängige Asylberatungsstelle hinzugezogen werden, die unter Umständen helfen kann, eventuelle Rechte auf einen Auszug durchzusetzen.
- Für Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten“ gelten besondere Regeln: Sie sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Hier gibt es jedoch einige Ausnahmen. Details dazu finden sich hier im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsens. Wird der Leidensdruck in der Unterkunft für Betroffene hoch, sollte eine unabhängige Beratungsstelle angefragt werden, inwiefern eine solche Ausnahme erreicht werden kann.
- Schutzberechtigte Flüchtlinge, also Menschen mit Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine oder anderen Aufenthaltstiteln haben in der Regel das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Bei manchen Aufenthaltstiteln gibt es unter bestimmten Umständen eine Wohnsitzauflage.
- Personen mit Duldung haben in der Regel keinen Anspruch darauf, eine eigene Wohnung zu beziehen, so lange ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausländerbehörde kann in der Duldung eine Auflage eintragen, das der oder die Geduldete in einer bestimmten Unterkunft leben muss. Eine Änderung der Wohnsitzauflage ist aus familiären Gründen oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht möglich. Die Änderung oder Streichung der Auflage ist auf Antrag bei der Ausländerbehörde möglich. Wird die Streichung nicht bewilligt, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Hierzu sollten Betroffene Beratung einer unabhängigen Stelle hinzuziehen. (Mehr Details)
Ergibt eine erste Prüfung, dass einem Auszug rechtlich nichts im Wege steht, sollte im zweiten Schritt überprüft werden, ob die zuständigen Behörden das auch so sehen (wenn nicht, am besten professionelle Beratung einschalten!) und ob es seitens der Behörden eine entsprechende schriftliche Bestätigung gibt, dass der oder die Geflüchtete eine eigene Wohnung suchen darf. In Berlin etwa heißt dieses Papier etwa „Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung“. Ein solches Dokument ist unter Umständen Voraussetzung dafür, das die Mietkosten übernommen werden können. (Sie werden noch viele andere Dokumente für die Wohnungssuche brauchen – mehr dazu unten).
2. Wo dürfen auszugsberechtigte Flüchtlinge eine Wohnung suchen?
Achtung Wohnsitzregelung: Schutzberechtigte Flüchtlinge – dazu zählen auch Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind und vorübergehenden Schutz haben – sind nach ihrer Anerkennung drei Jahre verpflichtet, in jenem Bundesland zu leben, in dem sie zum Zeitpunkt der Schutzgewährung gewohnt haben. Die einzelnen Bundesländer können zusätzliche Regelungen schaffen, die die Wohnsitznahme zusätzlich innerhalb des Bundeslands beschränken. Diese Wohnsitzauflage ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben. Informationen zur Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG und zu Ausnahmegründen finden Sie hier.
Menschen im Asylverfahren und geduldete Personen unterliegen häufig weiteren Wohnsitzauflagen. Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung muss daher vor der Wohnungssuche genau geprüft werden, wo sie wohnen dürfen.
3. Wer kann vor Ort bei der Wohnungssuche helfen?
Geflüchtete sind bei der Wohnungssuche aufgrund von Sprachbarrieren und bürokratischen Fragen in der Regel auf Hilfe angewiesen. Ehrenamtliche Unterstützer*innen sind hier besonders gefragt, doch sind sie aufgrund der oft zeitintensiven Suche auch schnell überfordert.
In vielen Städten und Gemeinden gibt es Stellen, die dafür zuständig sind, Geflüchteten bei der Wohnungssuche zu helfen. Versuchen Sie also zunächst herauszufinden, ob es bei Ihnen in der Stadt oder in der Region eine geeignete zuständige Stelle gibt. Manchmal engagieren sich die Städte oder Kommunen, manchmal übernehmen Wohlfahrtsverbände oder auch kleine lokale Initiativen diese Aufgabe. Eine flächendeckende Übersicht können wir leider nicht bieten – sondern nur einige Beispiele nennen.
Die Initiative „Zusammenleben Willkommen“ vermittelt Räume zum Wohnen – überwiegend WG-Räume – an geflüchtete Menschen. Sowohl WGs, die Zimmer frei haben, als auch Vermieter*innen als auch wohnungssuchende Personen können sich an sie wenden, es gibt Ansprechpersonen in verschiedenen Regionen Deutschlands, die teilweise persönliche Beratung vor Ort anbieten.
In Berlin ist die verantwortliche Behörde das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF), das hier auf Deutsch und Englisch zum Thema Wohnen für Geflüchtete informiert.
Einige weitere Beispiele: In Hamburg kann eventuell die "Wohnbrücke" bei der Wohnungssuche helfen. In Leipzig berät die städtisch und staatlich geförderte Kontaktstelle Wohnen, in Köln gibt es Hilfe beim städtischen Auszugsmanagement, in Münster bietet der Sozialdienst für Flüchtlinge Unterstützung und Begleitung bei der Wohnungssuche
Bitte fragen Sie als Erstes vor Ort bei Behörden, Wohlfahrtsverbänden, Beratungsstellen und Initiativen, wer vor Ort Hilfe bei der Wohnungssuche anbietet.
4. Wer zahlt die Miete, wenn kein eigenes Einkommen vorliegt - und wie hoch darf sie sein?
Vor Beginn der Wohnungssuche muss, sofern die Geflüchteten Sozialleistungen erhalten, geprüft werden, bis zu welcher Höhe das die Sozialleistungen zahlende Amt die Mietkosten übernehmen kann. Dies ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und hängt in der Regel von mehreren Faktoren ab. Der Sozialrechtsexperte Harald Thomé hat auf seiner Website eine Sammlung von Listen der als angemessen geltenden Kosten und Größen für fast alle Landkreise in Deutschland erstellt. Allerdings sind Änderungen nicht auszuschließen. Deshalb sollten Sie zur Sicherheit bei der Kommune oder bei einer lokalen Beratungsstelle nachfragen.
In der Regel wird, je nachdem wie viele Personen im Haushalt leben werden, eine bestimmte maximale monatliche „Bruttokaltmiete“ angegeben. Diese setzt sich zusammen aus der „(Netto-)Kaltmiete" und allen Nebenkosten außer Heiz- und Warmwasserkosten (und Stromkosten, die in der Regel gar nicht als Teil der Nebenkosten gelten).
Zusätzlich geben die Ämter an, welche Heiz- und Warmwasserkosten maximal übernommen werden. Das hängt in der Regel von der Heizungsart und der Gebäudegröße ab. Diese Differenzierung macht es bei der Wohnungssuche oft erforderlich, in Erfahrung zu bringen, ob die Heizung und/oder die Warmwasserversorgung zentral oder dezentral ist und ob sie mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme betrieben wird.
Außerdem gibt es Vorgaben zur Wohnfläche pro Person, die man vor der Wohnungssuche in Erfahrung bringen sollte: Wie groß muss die Wohnung mindestens sein, wie groß darf sie höchstens sein? Auch sollte geklärt werden, ob die Ämter zeitlich befristete Mietangebote übernehmen und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Nachgefragt werden sollte auch, ob Mietverträge mit Staffelmiete übernommen werden können und wenn ja in welchem Rahmen.
Tipp: Fragen Sie nach, ob das Sozialamt oder Jobcenter für die Wohnungssuche ein Dokument ausstellen kann, dass bescheinigt, dass das Amt die Miete bis zu der jeweiligen Bemessungsgrenze übernehmen wird. Zwar müssen Sie, wenn sie ein konkretes Wohnungsangebot haben, dies ohnehin vom Amt prüfen lassen, aber um ein Wohnungsangebot überhaupt zu erhalten, kann eine solche Bescheinigung sehr hilfreich sein.
5. Welche Dokumente braucht es für die Wohnungssuche?
Dokumente für die Behörden: Welche Dokumente seitens der beteiligten Behörden ausgestellt bzw. benötigt werden, unterscheidet sich von Region zu Region. Fragen Sie beim Jobcenter oder Sozialamt oder den für die Hilfe zur Wohnungssuche zuständigen Beratungsstellen nach, welche Papiere wann wo vorliegen müssen. Fragen Sie genau nach, wie sie aus Behördensicht vorgehen sollen. In der Regel will das Amt vom Vermieter ein „Wohnungsangebot“, dass das Amt absegnen muss, bevor der Mietvertrag unterschrieben wird. Manche Ämter haben dafür spezielle Formulare.
Hilfreich oder auch erforderlich ist manchmal ein Wohnberechtigungsschein, der zur Anmietung einer Sozialwohnung berechtigt. In manchen Städten ist der Wohnberechtigungsschein bereits erforderlich, um Hilfe bei der Wohnungssuche zu erhalten oder bei der Vermittlung von Wohnraum berücksichtigt zu werden. Bitte bringen Sie vor Ort in Erfahrung, ob es in ihrer Stadt oder Gemeinde von Vorteil ist, einen Wohnberechtigungsschein zu haben und wo sie diesen gegebenenfalls beantragen können.
Dokumente für die Vermieter*innen: Vermieter*innen verlangen mittlerweile von Mietinteressenten eine Vielzahl von Unterlagen mit privaten Informationen. Das ist datenschutzrechtlich sehr problematisch, aber in Regionen, in denen Wohnungen knapp sind und die Konkurrenz unter den Mieter*innen groß ist, können sich Vermieter*innen in dieser Hinsicht vieles erlauben. In Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt stellen Mieter*innen in der Regel Bewerbungsmappen zusammen, die ein Bewerbungsanschreiben und alle im folgenden aufgezählten erforderlichen Dokumente in Kopie enthalten. Diese Bewerbungsmappen werden bei der Wohnungsbesichtigung vorgelegt. In manchen Städten ist oft bereits die Vergabe eines Besichtigungstermin an die Voraussetzung geknüpft, dass man den Vermietern vorab seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail schickt.
In der Bewerbungsmappe erwarten Vermieter*innen normalerweise ein Anschreiben, dass die Person oder Familie mit Namen, Geburtsdatum und Angabe des Beruf bzw. der Ausbildung vorstellt und einem Satz, warum sie eine Wohnung sucht. Bei Geflüchteten kann sich ein ausführlicheres Anschreiben lohnen, um Vermieter*innen dazu zu bewegen, Geflüchteten eine Chance zu geben. Das Anschreiben sollte die Personen vorstellen, eventuell mit Angaben zu ihrer Tätigkeit vor der Flucht, mit abstrakten Angaben zu ihrer Fluchtgeschichte sowie Angaben zu ihrer Perspektive in Deutschland („will eine Ausbildung antreten“ etc. pp.). Achtung: Es gibt keine Garantie, dass Vermieter*innen ihre Daten vertraulich behandeln! Überlegen Sie sehr genau, welche Informationen gefahrlos preisgegeben werden können!
Wichtig: Geben Sie im Anschreiben auf der ersten Seite gut sichtbar die Kontaktdaten der Mietinteressierten an (E-Mail-Adresse und Telefon). Falls Sie selbst noch nicht so gut Deutsch sprechen, kann es sich lohnen, dass sich im Anschreiben auch Unterstützer*innen der Geflüchteten mit ihren Kontaktdaten vorstellen. Wenn Vermieter*innen sehen, dass sie deutsch sprechende Ansprechpartner*innen haben, die sich um die geflüchteten Mietinteressenten kümmern, ist das unter Umständen sehr hilfreich.
Schufa-Auskunft: Wenn irgendwie möglich sollte die Mappe eine Schufa-Auskunft beinhalten. Die Schufa sammelt Informationen zur Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Hier wird etwa registriert, welche Bankkonto-, Handy-, oder Mietverträge eine Person unterzeichnet hat und ob sie den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Eine Schufa-Auskunft bestätigt im Idealfall, dass zur jeweiligen Person „nur positive Informationen“ vorliegen. Die „normale“ Schufa-Auskunft ist kostenpflichtig. Wer den Betrag nicht aufbringen kann oder will, kann bei der Schufa alternativ eine kostenlose Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz beantragen und diese den Vermietern vorlegen.
Einkommensnachweise: Normalerweise fragen Vermieter bei angestellten Berufstätigen nach den Gehaltsnachweisen der letzten drei Monaten und bei Selbstständigen nach dem letzten Steuerbescheid. Menschen, die Sozialleistungen erhalten, sollten beim Sozialamt oder Jobcenter um eine Bestätigung bitten, dass die Miete und die Nebenkosten vom Amt bis zu einer gewissen Höhe übernommen werden.
Mietschuldenfreiheitsbestätigung: Normalerweise wird eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung verlangt, auf der der Vormieter bestätigt, dass aus dem letzten Mietverhältnis keine Mietschulden vorliegen. Wenn vorher kein reguläres Mietverhältnis bestand (etwa wegen der Unterbringung in einer Unterkunft) sollten Sie beim Sozialamt oder Jobcenter fragen, ob das Amt eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung ausstellen kann.
Passkopie: Normalerweise erwarten Vermieter*innen hier schlicht eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses. Geflüchtete sollten hier ihr Aufenthaltsdokument (und, falls vorhanden, ihren Flüchtlingspass) kopieren und die Papiere den Vermieter*innen idealerweise mit einem kurzen Begleittext erläutern und dabei wenn möglich die Perspektive auf einen längerfristigen Aufenthalt plausibel machen.
Es empfiehlt sich alle Dokumente in der Mappe möglichst übersichtlich aufzubereiten und einige Exemplare der Mappe ausgedruckt zur Hand zu haben. Ideal ist es, die Mappe auch als PDF versandbereit im Computer oder Smartphone zu speichern. Zusätzlich empfiehlt es sich für die Anfragen an Vermieter Textbausteine parat zu haben, die man vom Handy oder Computer aus schnell per E-Mail versenden kann.
Meist lassen sich Vermieter*innen trotz der vielerorts in Mode gekommenen Miet-Bewerbungsmappen bei der Wohnungsbesichtigung ein „Selbstauskunftsformular“ ausfüllen – das kann zum Beispiel so aussehen. Überlegen Sie sich schon bei der Vorbereitung der Wohnungssuche, was im konkreten Fall jeweils eingetragen werden sollte. Oft müssen die Formulare an Ort und Stelle ausgefüllt werden.
6. Wo findet man geeignete Wohnungsinserate?
Die größten kommerziellen Wohnungsportale sind immobilienscout24.de, immonet.de und immowelt.de. Diese Plattformen bieten zahlreiche Tools wie etwa Merklisten oder Smartphone-Apps und ermöglichen es Mietinteressenten, sich ein Profil anzulegen und dort eine Bewerbungsmappe bzw. einzelne Dokumente hochzuladen – die Vermieter suchen sich dann auf dieser Basis Mietinteressenten aus, die sie gezielt zur Besichtigung einladen. Auf diesen Plattformen inserieren vor allem Hausverwaltungen und Maklerfirmen, aber auch private Immobilienbesitzer.
Eine weitere Online-Quelle sind die Websites größerer kommunaler Wohnungsbaugenossenschaften oder kommerzieller Immobilienfirmen, die ihre Wohnungen auf der eigenen Website ausschreiben. Auch Hausverwaltungsfirmen haben oft Websites mit Wohnungsangeboten. Nicht zuletzt kann es sich lohnen nachzufragen, ob es lokal auch Wohnungsinserate in Zeitungen oder Zeitschriften gibt.
Empfehlenswert ist es, auch auf ebay-kleinanzeigen.de oder wg-gesucht.de oder kleineren lokalen Portalen zu suchen. Hier suchen oft Mieter nach potentiellen Nachmietern, um diese dann ihren Vermietern vorschlagen. Oder WGs suchen einen neuen Mitbewohner.
Es gibt auch Projekte, die gezielt Wohnungen oder WG-Zimmer an Geflüchtete vermitteln. Ein überregionales Projekt ist die WG-Vermittlung www.zusammenleben-willkommen.de. Sie bringt Menschen, die Wohnraum für geflüchtete Menschen zur Verfügung stellen wollen, mit Geflüchteten zusammen, die Wohnraum suchen. Mancherorts gibt es auch E-Mailing-Listen oder Facebook-Seiten, die für die Wohnungssuche hilfreich sind.
Manchmal haben Privatleute ein Zimmer frei und möchten dieses an Geflüchtete vermieten. Pro Asyl hat ein Informationsblatt erstellt, was Menschen beachten sollten, wenn sie sich dazu entscheiden, Flüchtlinge privat aufzunehmen.
→ Flüchtlinge privat aufnehmen – wie geht das?
In Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt sind Wohnungen, kaum sind sie inseriert, schon wieder vermietet. Schnelligkeit ist daher sehr wichtig. Wenn man etwa eine interessante Wohnung sieht, und dann noch eine Woche braucht, bis die erforderlichen Dokumente gesammelt sind, ist die Wohnung oft schon längst vergeben. Es macht daher Sinn, erst alle Dokumente und vielleicht eine Bewerbungsmappe zusammenzustellen und dann systematisch mit der Suche nach Wohnungsinseraten zu beginnen – und sobald ein neues geeignetes Inserat erscheint, sofort den Vermieter zu kontaktieren, idealerweise erst per Mail oder über das entsprechende Portal (am besten mit vorbereiteten Textbausteinen arbeiten!) und kurz darauf auch telefonisch.
7. Tipps zur Wohnungsbesichtigung
In Regionen und Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind Wohnungsbesichtigungen oft eine Tortur: Massenbesichtigungen mit über hundert Bewerber*Innen sind keine Seltenheit. Versuchen Sie; wenn möglich; trotz des möglicherweise großen Andrangs bei einer Besichtigung den oder die Vermieter*in oder Hausverwalter*in direkt anzusprechen – und einen möglichst positiven und freundlichen Eindruck zu machen, so nervig die oft von Konkurrenz geprägte Situation auch ist. Weitere Tipps, wie man sich Vermieter*innen, Makler*innen oder Hausverwalter*innen anbiedern und Konkurrent*innen ausstechen kann finden sich etwa in diesem Beitrag von Spiegel Online. Wie weit man dabei geht ist jedem selbst überlassen. Um angesichts dieser oft unerfreulichen Angelegenheit nicht zu verzweifeln hilft oft nur Humor.
8. Vorsicht vor Betrügern, Abzockern und korrupten Wohnungsvermittlern!
Es gibt Kriminelle, die die Not wohnungssuchender Menschen und insbesondere auch von wohnungssuchenden Flüchtlingen gezielt ausnutzen. So finden sich auf den Online-Portalen häufig fiktive Wohnungsanzeigen, die schicke Luxuswohnungen oder auch normale Wohnungen extrem billig anbieten. Kontaktiert man die Vermieter, geben diese zum Beispiel vor, im Ausland zu leben und versprechen, den Schlüssel zur Wohnung zu schicken, wenn man ihnen zuvor die Kaution überweist. Manche Betrüger organisieren auch Wohnungsbesichtigungen in leerstehenden Wohnungen und versprechen den Interessenten, diese könnten die Wohnung sofort haben, wenn sie die Kaution an Ort und Stelle in bar bezahlen. Zahlen Sie nie Kaution oder Miete, bevor sie nicht den Mietvertrag unterschrieben haben.
Manche Betrüger geben sich auch Flüchtlingen gegenüber als Wohnungsvermittler aus – sie verlangen hohe Beträge für eine Wohnungsvermittlung und sind danach nicht mehr erreichbar. Ebenso kursieren Berichte, dass korrupte Mitarbeiter*innen von Wohnungsbaugenossenschaften Flüchtlingen Schmiergelder abpressen. Auch wenn daraufhin tatsächlich ein Mietvertrag abgeschlossen wird, handelt es sich um illegale Korruption.
9. Abstimmung eines Wohnungsangebots mit dem Sozialamt oder Jobcenter
Das Jobcenter oder Sozialamt, dass die Miete übernehmen soll, wird in der Regel das Wohnungsangebot prüfen, ob es die Anforderungen erfüllt und ob die Miete übernommen werden kann. Manche Ämter geben Wohnungssuchenden dafür Formulare mit, die die Vermieter ausfällen sollen. Fragen Sie im Vorfeld beim Amt nach, welche Unterlagen für die Prüfung eines Wohnungsangebots benötigt werden und wie viel Zeit das Amt für die Prüfung eines Wohnungsangebots braucht. Idealerweise sollten die Ämter diese Prüfung innerhalb kürzester Zeit vornehmen, damit die Wohnung nicht in der Zwischenzeit an jemand anders vergeben wird.
Zieht man in eine WG, dann heißt dass oft, dass es dort bereits einen Hauptmieter gibt, der die Wohnung insgesamt mietet, und der die einzelnen Zimmer an seine Mitbewohner untervermietet. Ist das der Fall, will das Amt in der Regel den Untermietvertrag sehen, dazu den Hauptmietvertrag sowie die Untermieterlaubnis, die dem Hauptmieter bestätigt, dass ihm der Eigentümer erlaubt, Zimmer unterzuvermieten.
10. Was bei und nach Unterzeichnung des Mietvertrags zu beachten ist
In der Broschüre „Willkommen in Deutschland - Informationen für Zuwanderinnen und Zuwanderer“ gibt es auch einen Beitrag dazu, was bei und nach der Unterzeichnung des Mietvertrags zu beachten ist - unter anderen mit Hinweisen zu Lieblingsthemen der Deutschen: "Mülltrennung" und "Hausordnung". Wichtig ist aber vor allem der Hinweis, dass man den Mietvertrag genau durchliest (siehe die Checkliste auf Seite 62 der genannten Broschüre) und den Zustand der Wohnung beim "Übergabeprotokoll" genau dokumentieren lässt, damit man beim Auszug nicht für Schäden verantwortlich gemacht wird, die zuvor schon bestanden. Manchmal stehen Klauseln in Mietverträgen - etwa auch zum Thema Renovierung - die rechtlich keinen Bestand haben. Im Zweifelsfall hilft eine Mieterberatungsstelle.
Die Broschüre enthält auch einige Hinweise, was nach der Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. nach dem Einzug zu beachten ist. Es empfiehlt sich, sich schnell beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt um- bzw. anzumelden: Die gesetzliche Frist dafür beträgt zwei Wochen nach Einzug. Für die Anmeldung ist in manchen Regionen - z.B. in Berlin - zusätzlich zum Mietvertrag eine "Wohnungsgeberbescheinigung" vorzulegen, mit der der Vermieter bestätigt, dass die Mieter dort tatsächlich eingezogen sind. Wichtig: Die Anmeldungsbestätigung ist wie der Mietvertrag ein wichtiges Dokument - gut aufbewahren!
Sofort nach Einzug sollten Menschen, die noch im Asylverfahren sind, ihre neue Adresse dem BAMF mitteilen, damit sie die Post des BAMF erreicht. Generell gilt für alle Behörden: Die Anmeldung beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt führt nicht automatisch dazu, dass anderen Behörden die neue Adresse vorliegt. Das gilt auch für das Jobcenter, das Finanzamt, die Ausländerbehörde: Teilen Sie allen Behörden, mit denen die Kontakt stehen, ihre neue Anschrift mit!
Damit generell alle Post zur neuen Adresse gelangt, kann man einen Nachsendeauftrag bei der Post stellen. Das kostet aber Geld. Alternativ kann man – und das empfiehlt sich – alle Stellen, die einem Briefpost zukommen lassen, die neue Adresse zukommen lassen bzw. die Adresse online ändern: Ob Krankenkasse, Versicherungen, Bank, Schule, Kindergarten, Mobilfunkanbieter und so weiter.
Mehrsprachige Informationen der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale hat eine "Checkliste Einzug" auf Deutsch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Ukrainisch und Farsi veröffentlicht. Sie gibt einen guten Überblick was beim Unterschreiben des Mietvertrags zu beachten ist und was beim Einzug alles zu organisieren ist. Dort finden sich auch eine Erläuterung des Systems der Abschlagszahlungen bei der Strom- und Gasversorgung.
Für Menschen, die aus Regionen kommen, in denen es eher heiß und trocken ist, sind eventuell auch die Informationsblätter der Verbraucherzentrale zum Thema "Energie sparen und Schimmel vermeiden" relevant, die es hier auf Deutsch, Englisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Ukrainisch und Farsi gibt.
Informationen bei Handbook Germany
Bei Handbook Germany gibt es viele nützliche Informationen rund um das Thema Wohnungssuche und leben in einer Mietwohnung in Deutschland. Beispielsweise zu Themen wie Reparaturen, Kündigung, und Kosten. Diese Informationen sind in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Paschto, Persisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch vorhanden.
→ Themenseite „Mietwohnung“ bei Handbook Germany
→ Themenseite „Wohnungssuche“ bei Handbook Germany
Leitfäden zur Wohnungssuche
Das Bundesministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat eine Broschüre zum Thema „Wohnungssuche in Deutschland“ für Migrant*innen veröffentlicht. Die Broschüre enthält praktische Tipps dazu, wie man bei der Wohnungssuche vorgeht, welche Formalien zu beachten sind, worauf man bei einer Wohnungsbesichtigung und bei einer Wohnungsübergabe achten muss und einiges mehr. Die Broschüre erklärt auch wichtige Begriffe und Abkürzungen und einige wichtige Punkte aus dem deutschen Mietrecht.
→ Broschüre: „Auf Wohnungssuche in Deutschland: Ein Ratgeber für Migrantinnen und Migranten“
Auch der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat ein Leitfaden erstellt, der sich an wohnungssuchende Geflüchtete richtet. Der Leitfaden erklärt den Unterschied zwischen einer Wohnung und einer Wohnungsgemeinschaft, wie man eine Wohnung fndet, wieviel sie kosten darf, was es bei einer Wohnungsbesichtigung zu beachten gilt und vieles mehr. Einige Details und Kontakte sind Niedersachsen-spezifisch.
→ Leitfaden: Tipps und Hinweise für die Wohnungssuche in Niedersachsen
11. Rassistische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt: Was tun?
Geflüchtete und Migrant*innen erleiden auf dem Wohnungsmarkt häufig rassistische Diskriminierung. Das belegen zahlreiche Studien. Was dagegen getan werden kann, erläutert eine Broschüre von Doris Liebscher und Alexander Klose (Büro für Recht und Wissenschaft), herausgegeben von der Antidiskriminierungsberatung Brandenburg. Sie zeigt anhand verschiedener Beispiele von Diskriminierungen verschiedene Handlungsmöglichkeiten auf. Wer Flüchtlinge bei der Suche nach einer Wohnung begleitet sollte diese Broschüre kennen.
→ Rassismus auf dem Wohnungsmarkt - Diskriminierung erkennen und bekämpfen