Sprach- und Integrationskurse

Es gibt verschiedene Arten von Deutschkursen. Dazu gehören die Integrationskurse. In einem Integrationskurs lernen die Teilnehmenden die deutsche Sprache. Sie lernen auch über Deutschland. Zum Beispiel über Geschichte, Kultur und das politische System. Das BAMF ist für die Integrationskurse zuständig. Es gibt unterschiedliche Organisationen, genannt „Träger“, die vor Ort die Kurse durchführen. Die Träger erhalten vom BAMF Geld dafür, dass sie die Kurse durchführen.

Es gibt aber nicht nur Integrationskurse. Es gibt auch einige andere Kurse, in denen geflüchtete Menschen Deutsch lernen können.

Inhalt:

  1. Wer darf am "Integrationskurs" teilnehmen?
  2. Andere bundesweite staatliche Sprachkurse
  3. Was tun, wenn Ihnen kein staatlicher Sprachkurs offensteht?
  4. Der Test „Leben in Deutschland“


1. Wer darf und wer muss am "Integrationskurs" teilnehmen?

Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs, der Wissen zur deutschen Rechtsordnung, zu Geschichte und Kultur vermitteln soll. Zuständig für die Integrationskurse ist das BAMF. Durchgeführt werden die Integrationskurse von unterschiedlichen Trägern, die dafür Geld vom BAMF erhalten. Weitere Informationen zum Integrationskurs gibt es hier. Wir beschränken uns hier auf die Frage, wer an den Integrationskursen teilnehmen kann bzw. muss.

Manche Personen haben ein Recht darauf, einen Integrationskurs zu besuchen, manche Personen können einen Integrationskurs besuchen, wenn ein Platz für sie frei ist, und manche werden verpflichtet, einen Integrationskurs zu besuchen. Und manche dürfen keinen Integrationskurs besuchen. Geregelt ist das im Aufenthaltsgesetz (§ 44 und § 44a AufenthG). Wir erklären hier grob die Regelung und verlinken unten wichtige Informationen zum Thema.


Personen mit Aufenthaltserlaubnis: Wer zum ersten Mal in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhält – etwa nach dem Asylverfahren oder dem Familiennachzug – hat in der Regel einen Anspruch auf einen Platz in einem Integrationskurs. Genauer gilt das für Personen mit Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21), mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 und 36a), mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b), für langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a oder Personen mit Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4. Aber: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Schule besuchen, haben kein Recht auf einen Platz im Integrationskurs. Dasselbe gilt für Menschen, die schon gut Deutsch sprechen. Sie können aber am Orientierungskurs teilnehmen oder müssen dies sogar, wenn sie dazu verpflichtet werden.

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung aufgrund eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden auf Antrag zum Integrationskurs zugelassen. Den Antrag müssen sie schriftlich beim BAMF in Nürnberg stellen. Weitere Informationen hierzu und einen Link zum Antragsformular finden Sie im

→  Informationsblatt „Willkommensangebote und Sprachförderung für Geflüchtete aus der Ukraine“

→  Alle Informationen des BAMF zu den Integrationskursen

→  Faktenpapier des BMAS zu den Änderungen durch das Migrationspaket (August 2019)


Personen mit Aufenthaltsgestattung:  Wer sich noch im Asylverfahren befindet ("Aufenthaltsgestattung"), kann am Integrationskurs teilnehmen, wenn es vor Ort bei einem Kursträger freie Plätze gibt.


Personen mit Duldung: Wer eine Duldung hat („Aussetzung der Abschiebung“), darf in der Regel keinen Integrationskurs besuchen. Die meisten Personen mit Duldung sind vom Integrationskurs ausgeschlossen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wer eine sogenannte Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 hat, kann am Integrationskurs teilnehmen. Auch wer eine „Ausbildungsduldung“ oder eine "Beschäftigungsduldung" hat, kann am Integrationskurs teilnehmen.

 

Verpflichtung zum Integrationskurs: Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen/Jobcenter können Geflüchtete nach § 44a AufenthG auch verpflichten, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Dies kann auch Personen treffen, die nach der oben dargestellten Regelung nach § 44 AufenthG eigentlich keinen Zugang zum Integrationskurs haben. Daher kann es unter Umständen positiv sein, wenn man verpflichtet wird, einen Integrationskurs zu besuchen. Wer keinen Zugang zum Integrationskurs hat, kann bei der Arbeitsagentur/dem Jobcenter oder der Ausländerbehörde fragen, ob diese eine Verpflichtung zum Besuch des Integrationskurs aussprechen können, damit man einen Platz erhält.

Achtung Sanktionen: Sollten die Behörden eine Person verpflichten, einen Integrationskurs zu besuchen, obwohl dieser das nicht möglich ist – zum Beispiel aufgrund von Krankheit, einer Behinderung oder Verpflichtungen wie etwa einer Erwerbstätigkeit – sollte erst das Gespräch mit der Behörde gesucht werden. Wenn der Besuch des Integrationskurses nicht möglich oder nicht zumutbar ist, entfällt die Verpflichtung in der Regel. Im Falle eines Konflikts mit der Behörde sollten die Betroffenen eine unabhängige Beratung in Anspruch nehmen (Beratungsstellen finden Sie hier: adressen.asyl.net). Das ist wichtig, denn Personen, die trotz Verpflichtung den Integrationskurs nicht besuchen, können von den Behörden sanktioniert werden – das bedeutet in der Regel Leistungskürzungen.

 

2. Andere bundesweite staatliche Sprachkurs-Angebote

Neben dem Integrationskurs gibt es weitere staatliche Sprachkursangebote – die “Berufsbezogenen Sprachkurse” (auch “Deutschsprachförderung gemäß „DeuFöV“ / § 45a AufenthG” genannt). Auch diese Kurse stehen nur manchen Geflüchteten offen. Wir stellen dar, wer Zugang zu diesen Kursen hat und verlinken wichtige Informationen. Interessenten können sich bei einer Migrationsberatungsstelle zu ihren Möglichkeiten beraten lassen, Beratungsstellen finden Sie hier: adressen.asyl.net

Unter Umständen können Geflüchtete an berufsbezogenen Sprachkursen der “Deutschsprachförderung gemäß „DeuFöV“ / § 45a AufenthG teilnehmen, die beim Wiedereinstieg in das Arbeits- und Berufsleben eine Hilfe sein können. Die Kurse sind als Fortsetzung der Integrationskurse gedacht. Voraussetzung sind Vorkenntnisse der deutschen Sprache. Ansprechpartner ist in der Regel das Jobcenter oder die Arbeitsagentur, die die Kurse vermitteln oder auch Menschen verpflichten können, an den Kursen teilzunehmen.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung gilt dasselbe wie für die Integrationskurse: Bei einer „guten Bleibeperspektive“ (aktuell sind das nur Geflüchtete aus Syrien, Somalia, Afghanistan und Eritrea) können sie Sprachkurse besuchen. Asylsuchende ohne „gute Bleibeperspektive“ können nur dann an diesen Kursen teilnehmen, wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist sind, nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen, seit drei Monaten eine Aufenthaltsgestattung haben und eine gewisse "Arbeitsmarktnähe" vorweisen können (siehe oben). 

Für Personen mit Duldung gilt: Nur wenn eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt worden ist - dazu gehört auch die „Ausbildungsduldung“ sowie die "Beschäftigungsduldung" ist die Teilnahme ab Beginn des Duldungszeitraums möglich. Ansonsten kommt nach sechsmonatigem geduldeten Aufenthalt eine Teilnahme bei "Arbeitsmarktnähe" (siehe oben) in Betracht. 

Für Arbeitssuchende sind die Kurse kostenlos. Menschen, die bereits eine Arbeitsstelle haben, können ihren Arbeitgeber bitten, die Kosten zu übernehmen oder die relativ geringen Kosten selbst übernehmen. Fast alle wichtigen Informationen zu den berufsbezogenen Sprachkursen finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, und zwar auch auf Englisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Rumänisch, Arabisch, Paschtu und Dari:

→  Mehrsprachige Informationen auf der Website des BMAS zu berufsbezogenen Deutschkursen


Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert zum Thema berufsbezogene Deutschkurse, in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch und Türkisch.
→  Informationen des BAMF zur Berufsbezogenen Deutschsprachförderung (gem. § 45a AufenthG)


3. Was tun, wenn kein staatlicher Sprachkurs offensteht?

Viele Geflüchtete sind vom Integrationskurs und der berufsbezogenen Sprachförderung ausgeschlossen oder müssen lange warten, bis sie einen Platz in einem Integrationskurs erhalten. Es gibt aber trotzdem vielerorts Möglichkeiten, einen (fast) kostenlosen Sprachkurs zu besuchen. Viele Städte und Gemeinden haben zusammen mit Trägervereinen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen Sprachkursangebote geschaffen, die vielerorts auch Menschen offen stehen, die keine Integrationskurse besuchen dürfen. In vielen Orten gibt es auch komplett von ehrenamtlichen Initiativen organisierte Sprachkurse. In der Regel kennen lokale Beratungsstellen oder Flüchtlingssozialarbeiter*innen diese Kurse. Fragen Sie dort nach. Manchmal finden diese Sprachkurse auch in den Unterkünften statt. Wir können Ihnen leider die Recherche vor Ort nicht ersparen bzw. nur einige exemplarische Zufallstreffer und Recherchetipps bieten:

Berlin: VHS Berlin, Netzwerk „Deutschkurse für alle“ |  (PDF) |  Frankfurt Main: teachers on the road | Freiburg: Bildung für Alle e.V. | Kiel: Ehrenamtlicher Sprachunterricht | Köln: Facebook-Gruppe „Sprachkurse zur Integration in Köln“ | Ravensburg: Bildungsbüro Ravensburg

Sprachkurse der Volkshochschulen: Kurse gibt es oft auch in der örtlichen Volkshochschule. Fragen Sie dort nach! Vielleicht gibt es einen Sprachkurs, den auch Flüchtlinge ohne „gute Bleibeperspektive“ oder Menschen mit Duldung besuchen dürfen. Kurse in den Volkshochschulen sind nicht immer kostenlos, aber sehr günstig.

Sprachkursangebote an Universitäten: Wer ein Studium aufnehmen möchte, kann bei einer in der Nähe gelegenen Universitäten nach studienvorbereitenden Sprachkursen für Geflüchtete fragen. Diese Sprachkurse sind oft kostenlos oder günstig und sie stehen oft auch Personen offen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, zum Beispiel Asylsuchenden ohne „gute Bleibeperspektive“ oder Geduldeten. Voraussetzung für die Teilnahme kann aber unter Umständen ein bestimmter Bildungsabschluss sein. Wir raten bei der Universität im „International Office“ nachzufragen. Manchmal finden sich dazu auch Informationen auf der Website der Universität.

Wartezeit mit Online-Kursen und Apps überbrücken: Es gibt sehr viele Online-Angebote und Apps, die beim Deutschlernen helfen können. Einen Sprachkurs können sie nicht ersetzen, aber sie sind eine gute Vorbereitung. Mehr dazu finden Sie hier:

→  Wisssen kompakt: Online-Hilfen zum Deutschlernen

 

4. Der Test „Leben in Deutschland“

Am Ende des Orientierungskurses wird der Test „Leben in Deutschland“ absolviert. Dabei werden 33 Fragen aus den Themenbereich Politik, Geschichte, Recht, Staat und Gesellschaft in Deutschland gestellt. 30 Fragen werden aus einem bundesweit einheitlich Katalog von 300 Fragen entnommen, die restlichen drei betreffen das Bundesland, in dem der Test abgelegt wird. Für jedes der 16 Bundesländer gibt es einen länderspezifischen Katalog von zehn Fragen, aus dem in jedem Test drei ausgewählt werden. Für jeden Frage gibt es vier Optionen, von denen eine richtig ist. Für die Beantwortung der Fragen hat man 60 Minuten. Der Test wird schriftlich absolviert.

Das Bestehen des Tests ist eine Möglichkeit, „Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland“ nachzuweisen. Dieser Nachweis (der auch auf anderem Wege erbracht werden kann, z.B. durch einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss) ist eine der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz, für eine Niederlassungserlaubnis und für die Einbürgerung. Für die Einbürgerung muss der Test mit mindestens 17 richtigen Antworten bestanden werden. Ansonsten reichen 15 richtige Antworten. Es ist auch möglich, den Test zu machen, ohne vorher am Orientierungskurs teilgenommen zu haben. Diese Möglichkeit ist vor allem für Menschen interessant, die nicht an einem Integrationskurse teilnehmen durften, aber den Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland für eine der oben genannten Zwecke brauchen. In diesen Fällen ist es sehr wichtig, vor dem Test zu lernen und sicherzustellen, dass man die richtigen Antworten weiß. Es gibt viele nützlichen Informationen und Lernhilfen im Internet, die man dazu nutzen kann.

 

Fragenkatalog online

Auf der Website des BAMF gibt es ein PDF-Dokument, in dem alle Fragen – sowohl die bundesweit einheitlichen als auch die länderspezifischen – enthalten sind (allerdings ohne Antworten). Die Fragen sind auf dem Stand vom Oktober 2022. Außerdem kann man auf der Website des BAMF die Fragen üben, in dem man Fragen und Antwortmöglichkeiten angezeigt bekommt, eine Antwort auswählen kann, und am Ende eine Auswertung der Ergebnisse bekommt. So kann man den Lernfortschritt kontrollieren und entscheiden, ob man schon bereit für den Test ist.

→  Vollständiger Fragenkatalog als PDF-Datei

→  Online-Mustertest zum üben


Lernvideos

In der Videoreihe „Leben in Deutschland“ Vorbereitungskurs“ geht ein Deutschlehrer jede einzelne Frage durch und erklärt dabei, welche Antwort richtig ist und warum. Die Videos sind in deutscher Sprache, aber langsam und verständlich gesprochen.

Es gibt auch Videos, in denen Personen in anderen Sprachen die Fragen durchgehen und erklären. Auch wenn der Test selbst in deutscher Sprache absolviert wird, können diese Videos hilfreich sein, um die Fragen und Antworten zu verstehen. Auf jeden Fall sollte die Beantwortung der Fragen (zusätzlich) auch auf Deutsch geübt werden. Es gibt Lernvideos in folgenden Sprachen:

 

Apps fürs Smartphone

Man kann auch Apps benutzen, um auf dem Smartphone die Fragen zu üben. Es gibt verschiedene Apps, die von Privatpersonen entwickelt wurden und kostenfrei zur Verfügung stehen. Sie verwenden den offiziellen Fragenkatalog des BAMF.

→  App „Leben in Deutschland Test“ für Android im Google-Play-Store

→  App „Leben in Deutschland“ für Apple im App store