Wohnen und Unterbringung

Erstinformationen und weiterführende Materialien zum Thema

Das Asylverfahren seit der GEAS-Reform

Der Ablauf des Asyl-Verfahrens in Deutschland.

Inhalt:

  1. Überblick über den Ablauf des Verfahrens
  2. Asylverfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung
  3. Asylverfahren bei LGBTTIQ*
  4. Asylverfahren unbegleitete Minderjährige
  5. Asylverfahren Menschen mit Behinderungen

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems GEAS hat verschiedene Auswirkungen auf das Asylverfahren in Deutschland. Neu ist das Screening, das alle Migrant:innen ohne Einreisepapiere vor dem Asylverfahren durchlaufen müssen. Neu ist die Ausdehnung der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten mit Schnellverfahren und Einschränkungen von Rechten für die Betroffenen. Das bisherige Dublin-System wird neu geregelt und Abschiebungen in so genannte sichere Drittstaaten werden erleichtert.   

Im Ablauf des Asylverfahrens verändert sich wenig. Schnellverfahren unterscheiden sich vom allgemeinen Ablauf vor allem in der Verkürzung von Fristen für Klagemöglichkeiten. 

Grundsätzlich ist die Gesetzeslage komplizierter geworden, weil viele Regelungen nicht mehr Teil des deutschen Asylgesetzes sind, sondern in den europäischen Verordnungen stehen. Alle neuen Regelungen gelten seit 12. Juni 2026. 

 

1. Überblick über den Ablauf des Verfahrens

Im Asylverfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob Menschen in Deutschland Schutz erhalten. Es ist nicht möglich, den Asylantrag in einer deutschen Botschaft im Ausland zu stellen. Asyl muss in Deutschland persönlich beantragt werden.

Die gesetzlichen Regelungen zum Asylverfahren finden sich seit Juni 2026 im Asylgesetz (AsylG), in der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) und der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (AMMVO), die das Dublinverfahren ersetzt.

Nach dem Screening verläuft die Antragstellung in 3 Schritten:

  • Mündliche Asylantragstellung
  • Unterbringung und Registrierung des Antrags mit Fristsetzung für die schriftliche Antragstellung
  • Schriftliche Antragseinreichung

Im Anschluss daran kommt die Anhörung und die Entscheidung

Eine schematische Darstellung des Ablaufs seit dem 12. Juni 2026 stellt das BAMF als Plakat zur Verfügung:

→ BAMF: Der Weg durch das Asylverfahren ab 12.06.2026

Hier die ausführliche Beschreibung des Ablaufs:

Flüchtlinge können nach der Einreise bei der Grenzbehörde, der Polizei oder einer Ausländerbehörde sagen, dass sie Asyl beantragen wollen. Man nennt das zwar Asylantragstellung, der Asylantrag muss aber danach auch schriftlich eingereicht werden. Erst dann ist der Antrag förmlich gestellt. Nach der mündlichen Antragstellung registriert die Behörde die asylsuchende Person und leitet sie an eine Aufnahmeeinrichtung weiter. Oft wird dafür eine Anlaufbescheinigung ausgestellt. Noch ist unklar, ob das nach dem 12. Juni 2026 so bleibt und ob die Bescheinigung diesen Namen behält. 

In der Erstaufnahmeeinrichtung bekommt man einen Ankunftsnachweis und einen Termin zur Einreichung des schriftlichen Asylantrags. Hier findet auch die Registrierung und die ärztliche Untersuchung statt. 

Manchmal kann man in dem Bundesland bleiben, in dem man gesagt hat, dass man Asyl beantragen möchte. Häufig erfolgt die Zuweisung in ein anderes Bundesland. Das liegt daran, dass die Leistungsfähigkeit der Bundesländer unterschiedlich ist - auch ihre Bevölkerungszahl spielt eine Rolle und die Kapazität der BAMF-Außenstellen (also die Frage, wie viele Flüchtlinge schon dort sind). Außerdem sind die verschiedenen BAMF-Außenstellen auf bestimmte Herkunftsländer spezialisiert. Das System, mit dem Asylsuchende verteilt werden, nennt sich EASY

Wenn man bereits enge Familienangehörige in Deutschland hat, ist es wichtig, dass sehr früh mitzuteilen. Denn es gilt der Grundsatz, dass enge Familienmitglieder, die in Deutschland leben, nicht getrennt werden sollen. Bei der Unterbringung und der Verteilung auf die Bundesländer muss die Familieneinheit berücksichtigt werden. Man kann auch sehr früh im Verfahren einen Antrag auf Umverteilung zu den Familienangehörigen stellen (siehe § 51 AsylG). Wenn Angehörige aus dem Ausland im Wege des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis für über sechs Monate bekommen, unterliegen sie keiner Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung und können zu ihren bereits aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern ziehen.

Wie oben beschrieben, muss der Asylantrag zuerst persönlich (mündlich) gestellt werden. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die vorher schon in Deutschland gelebt haben und zum Zeitpunkt der Antragsstellung einen gültigen Aufenthaltstitel für mehr als sechs Monate haben. Wer aus einem Krankenhaus, aus der Haft oder aus einer Jugendhilfeeinrichtung heraus einen Asylantrag stellen möchte, kann beim BAMF beantragen, dass auf die mündliche Antragstellung verzichtet wird. Das BAMf kann dann erlauben, den Antrag gleich schriftlich zu stellen.

Im Screening gab es bereits eine erkennungsdienstliche Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke) für die Sicherheitsüberprüfung. Bei der Registrierung des Asylantrags werden wieder Fingerabdrücke für die Zuständigkeitsprüfung genommen und in der EURODAC-DATENBANK gespeichert. Es wird so geprüft, ob die Betroffenen bereits in einem anderen europäischen Staat registriert wurden. Wenn das so ist, wird ein Zuständigkeits-Verfahren eingeleitet. Bisher hieß es Dublin-Verfahren und dazu findet man Informationen hier .

Bei der schriftlichen Einreichung des Asylantrags wird der Ankunftsnachweis durch die Aufenthaltsgestattung ersetzt. Der Aufenthalt gilt aber schon ab Ausstellung des Ankunftsnachweises als gestattet. Mehr Informationen zur Aufenthaltsgestattung gibt es hier:

→  "Wissen kompakt: Die Aufenthaltsgestattung“

Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende Rechte und Pflichten.

Rechte von Schutzsuchenden während des Asylverfahrens

→ Pflichten von Schutzsuchenden während des Asylverfahrens

Besonderheit Rechte von Schutzsuchenden aus  'Sicheren Herkunftsstaaten'

Wenn feststeht, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, untersucht das BAMF, ob die Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen. Dazu wird eine Anhörung (Interview) durchgeführt, die der schutzsuchenden Person Gelegenheit geben soll, ihre Fluchtgründe darzulegen.

→  "Die Anhörung im Asylverfahren" Informationen für Unterstützer*innen und Beistände

Bei der Anhörung muss die Situation von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden berücksichtigt werden - dazu gibt es unten mehr Informationen.

Schließlich trifft das BAMF eine Entscheidung darüber, ob ein Schutzstatus gewährt wird oder nicht und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Wenn ein Schutzstatus zugesprochen wird, folgt daraus für die betroffene Person ein Recht zum Aufenthalt (statt bisher nur die Gestattung). Über die verschiedenen Formen von Schutz und die Rechte, die jeweils damit verbunden sind, findet man hier mehr. Ausführliche Informationen zu den Fragen: Worauf muss ich in der Zeit achten, die ich auf den Bescheid warte? Wie ist der Bescheid zu verstehen? Welche Fristen muss ich einhalten, wenn ich gegen einen fragwürdigen Ablehnungsbescheid klagen will? - gibt es hier.

Wird der Asylantrag abgelehnt (teilweise oder vollständig), kann gegen den Bescheid des BAMF beim Verwaltungsgericht geklagt werden (das nennt man Rechtsmittel einlegen). Gründe dafür können z.B. Formfehler sein oder dass Fluchtgründe nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Man kann unter bestimmten Bedingungen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch in die nächsten Instanzen gehen, das heißt: man kann das Oberverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof anrufen. Diese Klageverfahren gelten noch als Teil des Asylverfahrens. Auch gegen den Bescheid, in einem anderen EU-Land das Asylverfahren machen zu müssen, kann man klagen, z.B. wenn die Situation für Flüchtlinge in diesem EU-Land so schlecht sind, dass sie gegen EU- oder internationales Recht verstoßen. Die gesetzlichen Regelungen dafür sind aber seit Juni 2026 sehr kompliziert geworden. In solchen Fällen ist es wichtig, eine Beratungsstelle oder ein Anwaltsbüro aufzusuchen.

→  Informationen zum Thema Rechtsschutz bei asyl.net

Die Fristen für Klagen gegen einen Ablehnungsbescheid sind sehr kurz. Deshalb sollte man sich frühzeitig damit befassen.

Außer dem hier beschriebenen Asylverfahren gibt es Sonderverfahren, die in Zukunft häufiger werden als bisher: Schnellverfahren, verkürzte Verfahren, beschleunigte Verfahren, Flughafenverfahren, Verfahren an der Grenze. Dazu findet man hier mehr. 

2. Asylverfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung

Der Paritätische hat eine Arbeitshilfe für Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Verfolung herausgegeben, die sich an Berater*innen richtet. Die Arbeitshilfe nennt die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Verfahrensschritte und zeigt auf, wie geschlechtsspezifische Rechte im Asylverfahren geltend gemacht werden können. Es werden praktische Hinweise gegeben, die Perspektive des BAMF erläutert, so wie sie sich in der Entscheidungspraxis darstellt und es wird die Rechtsprechung, Stand 2022, dargelegt. 

Der Paritätische, Geschlechtsspezifische Verfolgung und Durchsetzung von geschlechtsspezifischen Rechten im Asylverfahren. Eine Arbeitshilfe für Berater*innen (Stand: Juli 2022)
Neuere Rechtsprechung findet sich in der Entscheidungsdatenbank des Informartionsverbund Asyl und Migration. 

2024 gab es ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH). Das Urteil ist auch von Bedeutung für die Art der Anhörung durch das BAMF und die Einhaltung bestimmter Standards. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat das Urteil ausgewertet und ein wichtiges Informartionsblatt dazu verfasst:

→ Information zum Schutz verfolgter Frauen - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt in einem Urteil die Rechte von Frauen (Stand: Mai 2024)

 

3. Asylverfahren bei LGBTTIQ*

Mehr Informationen zum Thema geflüchtete LGBTTIQ* finden Sie auch in unserem

Wissen kompakt: LGBTTIQ*-Geflüchtete
 

4. Asylverfahren unbegleitete Minderjährige

Eine Broschüre des Flüchtlingsrats Niedersachsen erklärt das Asylverfahren für minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Eltern in Deutschland sind. Die Broschüre soll den Kindern und Jugendlichen helfen. Sie ist in einfachem Deutsch verfasst.

→ Das Asylverfahren. Deine Rechte, deine Perspektiven – erklärt für unbegleitete Minderjährige (Stand 2023)

Diese Broschüre liegt auch in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Türkisch, Persisch/Dari, Arabisch, Russisch und Französisch. Alle Versionen und die Bestelladresse für Printexemplare sind hier unten auf der Seite zu finden.

Mehr Informationen zur Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen finden Sie auch in unserem

Wissen kompakt: Arbeitshilfen für die Begleitung unbegleiteter Minderjähriger im Asyl- und Klageverfahren

5. Asylverfahren Menschen mit Behinderungen

Eine Behinderung allein ist kein Grund, um in Deutschland Schutz zu bekommen. Wenn eine Person aber wegen der Behinderung verfolgt wird, kann das ein Grund für die Anerkennung als Flüchtling sein. Oder wenn eine Person in Ihrem Heimatland wegen der Behinderung menschenunwürdig behandelt wird, kann das ein Grund für subsidiären Schutz sein. Es ist dabei egal, wie schwer die Behinderung ist. Für das Asylverfahren ist entscheidend, dass die Behinderung der Grund für Verfolgung oder menschenunwürdige Behandlung ist.