Inhalt
- Einstufung als sicherer Herkunftsstaat
- Gesetzliche Grundlage
- Auswirkungen auf das Asylverfahren
- Auswirkungen auf Rechte im Alltag
1. Einstufung als sicherer Herkunftsstaat
Einige Länder, aus denen Menschen kommen und einen Asylantrag stellen, werden als sichere Herkunftsstaaten eingestuft. Die Behörden gehen davon aus, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung durch staatliche Stellen gibt.
Die EU kann für alle Mitgliedstaaten verbindlich sichere Herkunftsländer vorschreiben. Das ist die Unionsliste.
Ägypten / Bangladesch / Indien / Kolumbien / Kosovo / Marokko / Tunesien
Außerdem gelten alle EU-Beitrittskandidaten automatisch als sichere Herkunftsländer. Ausgenommen ist derzeit noch die Ukraine.
Albanien / Bosnien und Herzegowina / Georgien / Moldau / Montenegro / Nordmazedonien / Serbien / Türkei
Die einzelnen Mitgliedstaaten können zusätzlich weitere Länder als sichere Herkunftsstaaten bestimmen. Das nennt sich nationale Ergänzungsliste:
Ghana / Senegal /
Die Bundesregierung plant auch Nigeriaals sichere Herkunftsstaaten einzustufen (Koalitionsvertrag). Im Januar 2026 wurde dafür ein neuer §29b Asylgesetz eingeführt. Damit kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung Herkunftsstaaten als sicher einstufen, ohne Beteiligung des Bundestags und des Bundesrats. Um den aktuellen Stand zu erfahren, kann man auf der Webseite des BAMF nachschauen.
2. Gesetzliche Grundlage
Im deutschen Recht ist das Prinzip der Sicheren Herkunftsstaaten im Grundgesetz Artikel 16a Absatz 3 geregelt. Die Festlegung der Länder und die Folgen der Einstufung sind im Asylgesetz §29a und §29b geregelt. Auf EU-Ebene gelten zwei neue Gesetzestexte. Artikel 62 der Asylverfahrensverordnung wurden neue Absätze hinzugefügt, die regeln, welche Länder als sichere Herkunftsstaaten gelten sollen.
Wichtig: Für alle, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat einen Asylantrag gestellt haben, gelten die normalen Bedingungen, wie für andere Asylsuchende. Auch für Menschen, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung schon geduldet in Deutschland gelebt haben gelten die gleichen Regelungen wie für andere Geduldete.
Wer mehr über die rechtlichen und politischen Hintergründe und die Kritik von Menschenrechtsorganisationen erfahren möchte, kann sich hier informieren:
→ Deutsches Institut für Menschenrechte September 2025
→ Ausführliche Rechtsgrundlage auf asyl.net Februar 2026
3. Auswirkungen auf das Asylverfahren
Auch wenn Sie aus einem als sicher eingestuften Herkunftsstaat kommen, gibt es eine Anhörung durch Mitarbeitende des BAMF, wie in anderen Asylverfahren auch. Während der Anhörung besteht die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass das Herkunftsland für Sie nicht sicher ist und Ihnen Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen. Das kann z.B. bei Angehörigen von Minderheiten der Fall sein, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht von staatlichen Stellen vor Verfolgung oder Mißhandlungen geschützt werden. Auch andere Fälle sind denkbar. Ist dieser (schwierige) Nachweis erfolgreich, kann man den Anspruch auf einen Schutzstatus geltend machen. Werden die Gründe nicht akzeptiert, wird der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt (§ 29a, § 30 AsylG). Häufig wird hier von einer „o.u.-Ablehnung“ gesprochen.
'Offensichtlich unbegründet' ist die stärkste Formulierung einer Ablehnung und hat folgende Konsequenzen: Sie haben nur eine Woche Zeit, um Deutschland zu verlassen. Bei einfach abgelehnten Asylanträgen beträgt die Ausreisefrist 30 Tage. Bei einfach abgelehnten Asylanträgen gibt es keine Wiedereinreisesperren nur nach einer Abschiebung. Anders bei 'offensichtlich unbegründet': Hier kann auch bei fristgerechter und eigenständiger Ausreise ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für maximal 5 Jahre erteilt werden.
Wenn Sie gegen den Beschluss klagen wollen, haben Sie dafür nur eine Woche Zeit (bei anderen Asylverfahren sind es zwei Wochen). Die Klage hat außerdem bei o.u.-Ablehnungen keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie können während des Klageverfahrens abgeschoben werden. Deshalb muss man immer mit der Klage auch einen Eilrechtsschutzantrag stellen. Darüber wird in der Regel vom Gericht innerhalb einer Woche entschieden und wenn positiv entschieden wird, haben Sie einen Abschiebeschutz, bis die eigentliche Klage gegen den Ablehnungsbescheid entschieden ist. Für ein Klageverfahren braucht man besonders bei den o.u.-Ablehnungen fachliche Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine Anwältin - einen Anwalt.
4. Auswirkungen auf Rechte im Alltag und auf eine Aufenthaltssicherung
Asylantragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten müssen für die gesamte Dauer ihres Verfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und dürfen den Geltungsbereich der Ausländerbehörde nicht verlassen (Residenzpflicht). Ausnahmen gibt es bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten. Auch bei besonderer Schutzbedürftigkeit kann es Ausnahmen geben.
Sie dürfen in der gesamten Zeit nicht arbeiten und sind von vielen Möglichkeiten der Aufentshaltssicherung, wie der Erteilung einer Ausbildungsduldung, ausgeschlossen (Arbeitsverbot: § 61 Absatz 2 Asylgesetz).
