Das Asylverfahren

Erstinformationen und weiterführende Materialien zum Thema

Sichere Herkunftsstaaten

Was sind sichere Herkunftsstaaten? Welche Auswirkung hat die Herkunft aus einem "sicheren Herkunftsstaat" auf das Asylverfahren?

Inhalt

  1. Einstufung als 'sicherer Herkunftsstaat'
  2. Auswirkungen auf das Asylverfahren
  3. Auswirkungen auf Rechte im Alltag

1. Einstufung als 'sicherer Herkunftsstaat'

Von den vielen Ländern, aus denen Menschen kommen und einen Asylantrag stellen, gibt es einige, die als ‚sichere Herkunftsstaaten‘ eingestuft werden. Die Behörden gehen davon aus, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung durch staatliche Stellen gibt (z.B. Folter) und der Staat seine Bürger*innen vor nicht staatlicher Verfolgung schützt. Inzwischen wird 

Die Liste der ‚sicheren Herkunftsländer‘ ist Teil des Asylgesetzes §29a. In diesem Gesetz werden bisher folgende Länder als ‚sichere Herkunftsstaaten‘ aufgelistet: 

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Georgien
  • Ghana
  • Kosovo
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Senegal
  • Serbien

Die Bundesregierung plant auch die Länder Tunesien, Algerien, Marokko, Indien, Ägypten und Nigeria als 'sichere Herkunftsstaaten' als sicher einzustufen.  

Wichtig: Für alle, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" einen Asylantrag gestellt haben, gelten die normalen Bedingungen, wie für alle anderen Asylsuchenden auch. Das ist auch so bei Menschen, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung schon geduldet in Deutschland gelebt haben, aber noch keinen Asylantrag gestellt hatten.

Wer mehr über die rechtlichen und politischen Hintergründe und die Kritik von Menschenrechtsorganisationen erfahren möchte, kann sich hier informieren:

→ Deutsches Institut für Menschenrechte September 2025

Ausführliche Rechtsgrundlage auf asyl.net Februar 2026

2. Auswirkungen auf das Asylverfahren

Auch wenn Sie aus einem 'sicheren Herkunftsstaat' kommen, gibt es eine Anhörung bei den Mitarbeitenden des BAMF, wie in anderen Asylverfahren auch. Während der Anhörung besteht die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass Ihnen im Herkunftsland trotz der Einstufung als sicher Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht. Das kann z.B. bei Angehörigen von Minderheiten der Fall sein, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht von staatlichen Stellen vor Verfolgung oder Mißhandlungen geschützt werden. Auch andere Fälle sind denkbar.  Ist dieser (schwierige) Nachweis erfolgreich, kann man den Anspruch auf einen Schutzstatus geltend machen. Wenn das, was Sie vortragen nicht ausreicht, wird Ihr Asylantrag als unzulässig oder "offensichtlich unbegründet" abgelehnt (§ 29a, § 30 AsylG). Häufig wird hier von einer „o.u.-Ablehnung“ gesprochen.

'Offensichtlich unbegründet' ist die stärkste Formulierung einer Ablehnung und hat folgende Konsequenzen: Sie haben nur eine Woche Zeit, um Deutschland zu verlassen. Bei einfach abgelehnten Asylanträgen beträgt die Ausreisefrist 30 Tage. Auch bei fristgerechter freiwilliger Ausreise kann bei 'offensichtlich unbegründet' abgelehnten Asylanträgen ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für maximal 5 Jahre erteilt werden. 

Wenn Sie gegen den Beschluss klagen wollen, haben Sie dafür auch nur eine Woche Zeit und nicht – wie bei anderen Asylbewerbern – zwei Wochen. Die Klage hat außerdem bei solchen o.u.-Ablehnungen keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie können während des Klageverfahrens abgeschoben werden. Deshalb muss man immer mit der Klage auch einen Eilantrag mit aufschiebender Wirkung stellen. Für dieses Klageverfahren braucht man fachliche Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine Anwältin - einen Anwalt.

3. Auswirkungen auf Rechte im Alltag

Asylantragstellende aus "sicheren Herkunftsstaaten" sind grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres Verfahrens verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und dürfen den Geltungsbereich der Ausländerbehörde nicht verlassen (Residenzpflicht). Wenn sie z.B. wegen fehlender Papiere nach einer Ablehnung nicht ausreisen oder abgeschoben werden können, müssen sie weiter in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben. Sie dürfen in der gesamten Zeit nicht arbeiten und sind von vielen Möglichkeiten der Aufentshaltssicherung, wie der Erteilung einer Ausbildungsduldung, ausgeschlossen.