Inhalt:
- Beispiele für ‚vollziehbare‘ Ausreisepflicht nach abgelehntem Asylantrag.
- Die Abschiebung – Welche Formen gibt es?
- Erlasse der Bundesländer zum Abschiebungsvollzug.
- Beschlagnahme von Geld und Mobiltelefonen.
- Handlungsmöglichkeiten während einer laufenden Abschiebung.
- Wann ist eine Abschiebung beendet?
- Wiedereinreise nach einer Abschiebung.
- Unterstützungsmöglichkeiten nach einer Abschiebung.
- Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen.
- Dokumentationen zum Thema Abschiebungen.
- Information in different languages.
1. Beispiele für ‚vollziehbare‘ Ausreisepflicht nach abgelehntem Asylantrag
In der Regel gibt es vor einer Abschiebung eine Frist zur selbstständigen Ausreise (nur in Dublin-Fällen nicht – s.u.). Erst wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, ist die Pflicht zur Ausreise ‚vollziehbar‘. Vollziehbar bedeutet, dass die Behörden die Ausreisepflicht mit Polizeigewalt durchsetzen können, also abschieben.
Vollziehbar ausreisepflichtig ist man nach einem abgelehnten Asylantrag in folgenden Fällen:
- Wenn gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF nicht fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurden und die Ausreisefrist abgelaufen ist.
- Wenn der Asylantrag als „unzulässig“ (so zum Beispiel in den Dublin-Fällen, s.u.) oder als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde und kein Eilantrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt wurde,
- oder ein solcher Eilantrag wurde gestellt, aber das Verwaltungsgericht hat ihn abgelehnt und es sind keine weiteren rechtlichen Schritte mehr möglich.
- Wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde und die Klage dagegen wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen und es sind keine weiteren rechtlichen Schritte mehr möglich.
- Wenn jemand in seinem Asylverfahren wichtige Termine versäumt oder sich ohne Genehmigung nicht an dem ihm zugewiesenen Wohnort aufhält („Nichtbetreiben“, §33 Asylgesetz) kann das Asylverfahren vom BAMF beendet werden und die Abschiebung droht.
In Dublin-Verfahren gilt ein Asylantrag grundsätzlich als unzulässig, weil ein anderes Land bereits zuständig ist. Die Behörden können dann eine Frist für eine selbstständige Ausreise verweigern. Das tun sie in der Regel auch. Nur in Ausnahmefällen kann man erreichen, dass die Ausreise freiwillig als „selbstorganisierte Überstellung“ abläuft.
In allen anderen Fällen bekommen ausreisepflichtige Menschen oft eine Duldung, weil sie aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreisen können und deshalb auch nicht abgeschoben werden können. Steht in der Duldung die Nebenbestimmung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ oder „Erlischt mit Flugtermin“, so bedeutet das: Die Duldung wird automatisch ungültig, sobald die Ausländerbehörde einen Abschiebungstermin organisiert hat.
2. Die Abschiebung – Welche Formen gibt es?
Personen, die abgeschoben werden sollen, können zu Hause, in der Schule oder am Arbeitsplatz von der Polizei abgeholt werden. Manchmal werden sie auch bei Behördenterminen festgenommen. In fast allen Fällen steht im Ablehnungsbescheid des Asylantrags schon ein Satz, mit dem die Abschiebung angedroht oder angeordnet wird (in Dublin-Fällen heißt es nicht Abschiebungsandrohung, sondern Abschiebungsanordnung). Steht ein solcher Satz im Ablehnungsbescheid, gibt es später keine weitere Mitteilung mehr darüber, dass eine Abschiebung bevorsteht. Es wird auch niemals ein Termin für die Abschiebung mitgeteilt (das ist gesetzlich untersagt). Sobald man ‚vollziehbar ausreisepflichtig‘ ist, muss man jederzeit mit der Abschiebung rechnen.
Manchmal werden Personen, die zur Abschiebung von der Polizei mitgenommen werden, direkt zum Flughafen gebracht, manchmal werden sie erst inhaftiert und kommen in Abschiebungshaft.
Der Deutsche Caritasverband hat eine Publikation veröffentlicht, in der man Antwort auf die Fragen bekommt: Welche Formen der Abschiebung gibt es? Was ist Abschiebungshaft? Welche Rechte haben Polizei und Behörden? Welche Rechte haben die Betroffenen?
→ Deutscher Caritasverband: Migration im Fokus – Abschiebung und Abschiebungshaft, Dezember 2019
→ Deutscher Caritasverband: Factsheet Ausweisung, Abschiebung und freiwillige Rückkehr, November 2019
Es gibt spezielle Informationen zu Abschiebungen aus Bildungseinrichtungen und Betrieben und zu Abschiebungen von Kindern.
→ Wissen kompakt: Abschiebungen aus Schulen, Kitas und Betrieben
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Abschiebungen aus Flüchtlingsheimen und Krankenhäusern und zu den Rechten und Pflichten der Betroffenen und der Menschen, die dort arbeiten, finden Sie hier weiterführende Informationen:
3. Erlasse der Bundesländer zum Abschiebungsvollzug
In einigen Bundesländern gibt es Erlasse oder Vorgaben zum Ablauf von Abschiebungen:
Baden-Württemberg: Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Rückkehr- und Abschiebepraxis im Land
Brandenburg: Ausführungsbestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen in Brandenburg, 3. Mai 2024
Niedersachsen: Rückführungserlass, 7. Juli 2021
Nordrhein-Westfalen: Checkliste zur Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg, 17. November 2016 sowie Erlass Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit, 13. Januar 2016. (Beide Erlasse gelten weiterhin, siehe hier.)
4. Beschlagnahme von Geld und Mobiltelefonen
Manchmal kommt es vor, dass die Polizei bei einer Abschiebung das Mobiltelefon beschlagnahmt. Sie ist dann verpflichtet, das sofort (unverzüglich) zu begründen und eine Quittung auszuhändigen. Wenn die Polizei Bargeld findet, das der abzuschiebenden Person gehört, darf sie es beschlagnahmen, um die Kosten der Abschiebung zu begleichen. Sie muss der Person aber immer etwas Geld lassen, damit sie nach der Abschiebung nicht ohne Mittel dasteht. Wenn die abzuschiebende Person kein Bargeld hat, kann die Polizei ihr Geld geben (Handgeld), damit sie nicht mittellos im Zielstaat ankommt. In manchen Fällen muss sie das sogar. Das regeln die Polizeigesetze der Bundesländer und die Erlasse zur Durchführung von Abschiebungen.
Bei Dublin-Überstellungen darf den Betroffenen kein Geld abgenommen werden, weil sie in diesen Fällen nicht verpflichtet sind, die Kosten für die Abschiebung zu tragen.
5. Handlungsmöglichkeiten während einer laufenden Abschiebung
Auf den Flughäfen von Berlin, Hamburg, Frankfurt, Düsseldorf und Leipzig werden Abschiebungen von unabhängigen Fachleuten beobachtet. Sie achten darauf, ob die Rechte der Betroffenen eingehalten werden. Sie können aber nicht in eine laufende Abschiebung eingreifen.
Deshalb sollte bei Abschiebungen, die möglicherweise rechtlich fragwürdig sind, immer ein Rechtsanwaltsbüro oder eine Beratungsstelle eingeschaltet werden. Auch die Einschaltung von Flüchtlingsräten ist sinnvoll.
Eine Liste der Beratungsstellen ist hier zu finden:
→ Informationsverbund Asyl und Migration Beratungsangebote und mehr zu Flucht & Migration
Hier sind die Kontaktdaten zur Abschiebungsbeobachtung:
→ Flüchtlingsrat Niedersachsen Abschiebungsbeobachtung: Kontaktdaten (2024)
Grundsätzlich gehen die Behörden und Gerichte davon aus, dass bei einer Person, die abgeschoben werden soll, alle Gründe geprüft worden sind, die gegen die Abschiebung sprechen könnten. Es kann aber sein, dass sich eine neue Situation ergeben hat und jemand durch eine Abschiebung in eine außergewöhnlich schwierige oder gar lebensbedrohliche Situation geraten könnte – zum Beispiel, weil Hinweise auf eine Gefährdung im Herkunftsland vorliegen, die nicht berücksichtigt wurden. Daneben können schwere Erkrankungen, die durch die Abschiebung verschlimmert würden oder der Umstand, dass durch die Abschiebung eine Familie für lange Zeit getrennt wird, zu einer veränderten Situation führen. Es kann auch sein, dass es eine Bleiberechtsmöglichkeit gibt, die noch nicht geltend gemacht wurde. Trotzdem gilt: Es ist es nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich, eine bereits laufende Abschiebung zu stoppen.
Wenn sich die Situation im Herkunftsland verändert hat oder wenn andere neue Asylgründe vorgetragen werden können, kann es sinnvoll sein, einen Asylfolgeantrag zu stellen.
→ Informationen zum Thema Asylfolgeantrag finden Sie bei asyl.net.
Der Antrag muss gut begründet sein. Er hat nur „aufschiebende Wirkung“ (d.h. unterbricht den Vollzug der Abschiebung nur so lange) bis das BAMF geprüft hat, ob die Voraussetzungen für ein weiteren Asylverfahrens vorliegen. Das kann innerhalb weniger Stunden erfolgen.
Bei schwerer Erkrankung, die durch eine Abschiebung stark verschlimmert würde, kann es sein, dass die Abschiebung nicht erlaubt ist. Man kann dann einen Antrag auf Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen stellen. Ein solcher Antrag alleine unterbricht aber keine laufende Abschiebung. Deshalb muss man zusätzlich einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz stellen (siehe unten).
Über gesundheitsbedingte Gründe gegen eine Abschiebung erfährt man hier mehr:
→ Wissen kompakt: Krankheit als Abschiebungshindernis
Man kann gegen eine Abschiebung auch geltend machen, dass die Person die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung (beispielsweise zur notwendigen Pflege von Angehörigen oder eine Beschäftigungsduldung) erfüllt. Ein solcher Antrag hat aber auch keine aufschiebende Wirkung. Es muss also immer zusätzlich ein Eilantrag gestellt werden.
Eilanträge können beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden, am besten per Fax oder persönlich. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person.
6. Wann ist eine Abschiebung beendet?
Eine Abschiebung auf dem Luftweg ist erst beendet (‚vollzogen‘), wenn die Person den Transitbereich des Zielflughafens verlassen hat. So lange ist noch Eilrechtsschutz gegen die laufende Abschiebung möglich. Ohne anwaltliche Vertretung geht das in der Regel nicht. Ist die Person nicht anwaltlich vertreten oder ist der Anwalt oder die Anwältin nicht erreichbar, ist es sehr schwer, einen neuen Anwalt oder eine neue Anwältin einzuschalten. Abgesehen davon, dass die meisten Anwält*innen unter so hohem Zeitdruck keinen komplett neuen Fall annehmen können, stellt sich auch die praktische Frage, wie die betroffene Person eine Vollmacht für den Anwalt oder die Anwältin unterschreiben soll. Außerdem muss die Kostenfrage vorab geklärt sein. In Nordrhein-Westfalen gibt es einen Erlass, der Details zum Thema "Eilrechtsschutz bei Luftabschiebungen" regelt.
7. Wiedereinreise nach einer Abschiebung
Eine abgeschobene Person bekommt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (‚Wiedereinreisesperre‘). Wie lange man nicht wieder einreisen darf, wird individuell festgelegt und in der schriftlichen Abschiebungsandrohung mitgeteilt. Das Einreiseverbot kann von der zuständigen Ausländerbehörde nachträglich verkürzt werden, wenn es wichtige Gründe dafür gibt.
Wer abgeschoben wird, muss die Kosten für die Abschiebung tragen (Flugkosten, Arbeitszeit der Polizisten etc.). Das ist für die Wiedereinreise ein großes Problem, auch wenn das bei der Abschiebung verhängte Einreiseverbot nicht mehr gilt. Wieder einreisen kann man nämlich nur, wenn man alle Kosten für die Abschiebung gezahlt hat.
Die Kosten muss man nicht zahlen, wenn das Verwaltungsgericht nach der Abschiebung feststellt, dass die Abschiebung rechtswidrig war oder einzelne Maßnahmen während der Abschiebung (z.B. Durchsuchung der Wohnung ohne richterlichen Beschluss, Freiheitsentziehung) rechtswidrig waren. Die Einreisesperre bleibt aber auch in einem solchen Fall bestehen. Einen Anspruch auf Wiedereinreise gibt es nur dann, wenn durch die Abschiebung ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und wenn die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Deutschland nicht sogleich wieder abgeschoben werden müsste. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die abgeschobene Person einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hatte und dieser Anspruch aufgrund der Abschiebung unmöglich gemacht wurde. Da dies selten nachweisbar ist, wird ein Anspruch auf Wiedereinreise nur selten festgestellt.
8. Unterstützungsmöglichkeiten nach einer Abschiebung
In manchen Ländern, in die Menschen abgeschoben werden, gibt es Organisationen und Beratungsstellen, die mit Informationen helfen können. Das ist vor allem innerhalb Europas der Fall. Hierzu hat das Raphaelswerk Informationsblätter herausgegeben.
→ Raphaelswerk, Informationsblätter für Personen, mit im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt wurden Deutsch und Englisch
Die Mitgliedsorganisationen von ECRE (European Council on Refugees and Exiles) können bei Abschiebungen in andere europäische Länder unter Umständen helfen oder zumindest weiterverweisen.
→ ECRE, Liste der Mitgliedsorganisationen
Informationen und Adressen finden Sie auch auf der Website returningfromgermany.de. Es ist sinnvoll, die Informationen, die hier gegeben werden, noch mal von unabhängigen NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort bestätigen zu lassen. Vor allem wegen der vielen Kontaktadressen ist das Portal empfehlenswert.
→ IOM/BAMF, Returning from Germany
9. Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen
Für die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen gelten besondere rechtliche Bestimmungen. Die Behörden müssen sicherstellen, dass die Minderjährigen im Zielland von Sorgeberechtigten oder einer zuständigen Stelle (z.B. Jugendamt oder Hilfsorganisation) in Empfang genommen werden. Den Betroffenen bzw. ihrem Vormund muss vorher mitgeteilt werden, an wen die Übergabe im Zielland erfolgen wird, damit die Möglichkeit besteht, gegen diese Entscheidung bei Gericht Widerspruch einzulegen.
Der Bundesfachverband für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) und die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) haben eine Arbeitshilfe herausgegeben, die über die Abschiebung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten informiert. Diese stellt die hohen Anforderungen an eine Abschiebung von Minderjährigen dar und erklärt, welche Rechte die geflüchteten Minderjährige haben. Sie richtet sich vor allem an Unterstützende und Betreuende von jungen Geflüchteten, ist aber auch darüber hinausgehend informativ.
10. Dokumentationen zum Thema Abschiebungen
Dokumentiert werden Abschiebungen unter anderem vom Abschiebungsreporting NRW (für Nordrhein-Westfalen). Über das Monitoring der Abschiebungen und Sammelabschiebungen an verschiedenen deutschen Flughäfen berichten die Unabhängigen Abschiebungsbeobachtungen in ihren Jahresberichten.
→ Homepage des Abschiebungsreporting NRW
→ Unabhängige Abschiebungsbeobachtung NRW, Jahresbericht 2022
→ FORUM Unabhängige Abschiebungsbeobachtung am Flughafen Leipzig/Halle, Jahresbericht 2022
→ Abschiebungsbeobachtung am Flughafen Frankfurt, Jahresberichte
11. Mehrsprachige Informationen
Was tun bei Angst vor Abschiebung?
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat kurze Videos in den Sprachen: Deutsch, Französisch, Englisch, Arabisch und Farsi produziert. Es geht darum, wer überhaupt abgeschoben werden kann und was man tun kann.
https://www.nds-fluerat.org/themen/abschiebungen/
In manchen Ländern, in die Menschen abgeschoben werden, gibt es Organisationen und Beratungsstellen, die mit Informationen helfen können. Das ist vor allem innerhalb Europas der Fall. Hierzu hat das Raphaelswerk Informationsblätter herausgegeben.
→ Raphaelswerk, Informationsblätter für Personen, mit im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt wurden Deutsch und Englisch
Die Mitgliedsorganisationen von ECRE (European Council on Refugees and Exiles) können bei Abschiebungen in andere europäische Länder unter Umständen helfen oder zumindest weiterverweisen.
→ ECRE, Liste der Mitgliedsorganisationen Englisch
Informationen und Adressen finden Sie auch auf der Website returningfromgermany.de. Es ist sinnvoll, die Informationen, die hier gegeben werden, noch mal von unabhängigen NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort bestätigen zu lassen. Vor allem wegen der vielen Kontaktadressen ist das Portal empfehlenswert.
→ IOM/BAMF, Returning from Germany in 11 Sprachen verfügbar
Ein Zusammenschluss verschiedener Organisationen aus Schleswig-Holstein hat eine Informationsbroschüre für irakische Geflüchtete veröffentlicht. Die Publikation liegt auf Deutsch, in den kurdischen Sprachen Kurmandschi und Sorani sowie auf Arabisch vor.
Inhalt: Grundzüge des Asylrechts, einschließlich des möglichen Widerrufs eines Schutzstatus. Im Hauptteil geht die Broschüre auf die Themen Duldung und Ausreisepflicht, auf Möglichkeiten der "Aufenthaltsverfestigung" (also dem Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis) sowie auf die Situation bei bevorstehender Ausreise oder Abschiebung ein (Abschiebungshaft und Rückkehrberatung).
→ Informationen für Geflüchtete aus dem Irak (Deutsch, Kurmandschi), Januar 2025
→ Informationen für Geflüchtete aus dem Irak (Sorani, Arabisch)