Aufenthaltsrecht

Erstinformationen und weiterführende Materialien zum Thema

Eltern- und Geschwisternachzug zu jungen Geflüchteten

Minderjährige Schutzsuchende, die ohne ihre Eltern geflohen sind oder von ihnen auf der Flucht getrennt wurden, haben nach einer Anerkennung im Asylverfahren grundsätzlich den Anspruch auf den Familiennachzug ihrer Eltern.

Der Familiennachzug ist zunächst vom Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Person sowie von verschiedenen weiteren Voraussetzungen abhängig. Einen Überblick über die Voraussetzungen mit Hinweisen auf weiterführende Materialien und Informationsportale haben wir in dieser Übersicht zusammengestellt. Zu beachten ist dabei außerdem, dass der Familiennachzug grundsätzlich nur für die sogenannten "Kernfamilie" möglich ist. Im deutschen Aufenthaltsrecht gehören nur minderjährige Kinder - also unter 18 Jahre - zur sogenannten Kernfamilie ihrer Eltern.

Informationen über den Eltern- und Geschwisternachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gibt der BumF:

Bundesfachverband: Familienzusammenführung

Familiennachzug und die Frage der Volljährigkeit

Viele Menschen streben einen Familiennachzug an, nachdem sie eine positive Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten haben. Aber weil Asylverfahren oft sehr lange dauern, kommt es oft vor, dass die Kinder einer Familie in der Zwischenzeit 18 Jahre alt und damit volljährig werden. In der Vergangenheit haben die deutschen Behörden gesagt, dass in diesen Fällen kein Familiennachzug mehr möglich sei. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte 2018 – und, nachdem die deutschen Behörden weiter an ihrer bisherigen Praxis festgehalten hatten – erneut im August 2022 fest, dass für den Familiennachzug der Zeitpunkt der Asylantragsstellung maßgeblich ist. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die ihre Eltern nachholen wollen, ist entscheidend, dass das Kind, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll, am Tag des eigenen Asylantrags minderjährig war. Gleiches gilt bei in Deutschland lebenden Eltern, die ihre Kinder über eine Familienzusammenführung nachholen wollen: Entscheidend ist, dass die Kinder zu dem Zeitpunkt der Asylantragstellung ihrer Eltern noch minderjährig sind.

Damit gibt es nach dem erfolgreichen Asylantrag ein Recht auf Familiennachzug, auch wenn das Kind in der Zwischenzeit älter als 18 geworden ist. Wichtig ist, dass der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Anerkennung im Asylverfahren gestellt wird.