Das Asylverfahren

Erstinformationen und weiterführende Materialien zum Thema

Das Screening vor dem Asylverfahren

Was passiert im Screening? Worauf sollte man achten?

Inhalt:

  1. Rechtliche Grundlage
  2. Was passiert im Screening?
  3. Worauf sollte man achten?
  4. Wo wird man untergebracht?
  5. Monitoring 
  6. Weiterführende Informationen

1. Rechtliche Grundlage

Eine Neuerung der GEAS-Reform ist die Screening-Verordnung. Alle Menschen, die ohne eine Visum oder eine andere Erlaubnis in die EU einreisen, werden nach einem einheitlichen System registriert und überprüft. Das nennt man Screening. 

Die Registrierung und Überprüfung findet direkt nach der Ankunft in den Häfen oder Flughäfen statt. An den EU-Außengrenzen (dazu zählen auch Flughäfen, in denen Flüge aus nicht-EU-Staaten ankommen) muss das Screening innerhalb von sieben Tagen abgeschlossen sein. Während dieser Zeit wird den betroffenen Personen nicht gestattet, in die EU einzureisen. 

Bei Menschen, die z.B. ohne Grenzkontrollen auf dem Landweg nach Deutschland gekommen sind oder sich schon länger ohne Aufenthaltspapiere hier aufgehalten haben, wird das Screening nachgeholt, wenn sie aufgegriffen werden (oder sich selbst bei Behörden melden, um Asyl zu beantragen). In solchen Fällen muss das Screening innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden. 

Im Screening-Verfahren hat man das Recht, über den Zweck, die Dauer und Elemente der Überprüfung informiert zu werden. Und man muss darauf hingewiesen werden, dass man das Recht hat, einen Asylantrag zu stellen.

2. Was passiert beim Screening? 

Im Screening-Verfahren werden die Personen einer Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung (besondere Schutzbedürftigkeit - s.u.)  sowie einer Sicherheitsprüfung unterzogen. Dies betrifft alle Personen, unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht, auch für Kinder ab 6 Jahren. 

Die Polizei ist für das Sicherheitsscreening zuständig, die Landesgesundheitsämter für die Gesundheitsprüfung. Welche Behörden die Registrierung und die vorläufige Prüfung auf besondere Schutzbedürftigkeit vornehmen, entscheidet jedes Bundesland selbst. 

Identifikation und Sicherheitsprüfung

Die Personenangaben werden aufgenommen und so weit wie möglich überprüft. Identitätspapiere werden erfasst. Es werden biometrischen Fotos gemacht und Fingerabdrücke abgenommen. Es wird geprüft, ob man eine Gefahr für andere darstellt. Bei dieser Sicherheitsprüfung muss man mitwirken. Falsche Angaben können schwere Folgen haben, z.B. dass man bei einer Asylantragstellung einem beschleunigten Asylverfahren zugeführt wird. Das endet in der Regel mit einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ und extrem verkürzten Klagefristen ohne aufschiebende Wirkung.

Die aufgenommenen Daten werden in der EURODAC-Datenbank gespeichert und mit bestehenden Daten verglichen. Diese Datenbank gibt es schon lange, sie wurde aber im Rahmen der GEAS-Reform ausgedehnt. Neu ist z.B., dass nach bestimmten Sicherheitsprüfungen in Eurodac vermerkt werden kann, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. 

Gesundheitsuntersuchung

Es gibt eine erste Gesundheitskontrolle z.B. auf ansteckende Krankheiten. Und es wird geprüft, ob es Anzeichen dafür gibt, dass die Person in die Kategorie 'besonders schutzbedürftig' ('vulnerabel' heißt der Fachbegriff) fällt. Das hat im besten Fall Auswirkungen auf die Unterbringung, die medizinische Versorgung  oder auf ein Asylverfahren. Zu der Kategorie 'besonders Schutzbedürftige' gehören: Minderjährige, unbegleite­te Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwange­re, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkran­kungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psy­chischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. 

Die Gesundheitsprüfung hat nicht nur den Zweck, festzustellen, ob gesundheitliche Gefahen von der Person ausgehen. Es geht auch darum, medizinische Versorgung in die Wege zu leiten, wenn es den Bedarf gibt oder eine geeignete Unterbringungsform bei besonderem Schutzbedarf, sodass es sich hierbei nicht nur um eine Pfliacht, sondern auch um Rechte der Betroffenen handelt.

Entscheidung, wie es weiter geht

Zum Abschluss wird entschieden, ob die Person für ein reguläres Asylverfahren einreisen darf oder ein beschleunigtes, d.h. ein 'Schnellverfahen' durchlaufen muss oder ob sie in ein Rückführungsverfahren (Abschiebung) kommt. Es soll dann 'unverzüglich' - das heißt sofort - an die Behörde weitergeleitet werden, die für das folgende Verfahren zuständig ist. Die bisher üblichen Flughafenverfahren in den deutschen Flughäfen heißen seit der GEAS-Reform Grenzverfahren. Es Schnellverfahren, bei denen die Personen den Flughafen nicht verlassen dürfen und die gleichen Bedingungen gelten, wie an den EU-Außengrenzen. Grenzverfahren sind aber nicht die einzigen Schnellverfahren.

Verpflichtend sind Schnellverfahren für: 
• Personen aus so genannten sicheren Herkunftsstaaten
• Personen, die bewusst über ihre Identität getäuscht haben.
• Personen, von denen eine konkrete erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit ausgeht.

3. Worauf sollte man achten? 

Alle Gesundheitsuntersuchungen und die Prüfung auf besondere Schutzbedürftigkeit sind vorläufig. Man kann also später im Verfahren noch ergänzen. Wenn man enge Familienangehörige in Deutschland hat, sollte man das möglichst schon im Screening mitteilen. Auch alle Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit soll man schon früh von sich aus mitteilen. Eine frühe Schwangerschaft zum Beispiel oder Genitalverstümmelung oder ein psychisches Leiden als Folge von Mißhandlungen kann ein Beamter nicht von außen sehen. 

4.  Wo wird man untergebracht?

An Häfen und auf Flughäfen gibt es spezielle Einrichtungen für Menschen, die ohne Einreisedokumente ankommen. Während der Überprüfung darf man diese Einrichtung nicht verlassen. Wird ein Grenzverfahren angeordnet, darf man die Einrichtung für die Zeit des Verfahrens nicht verlassen. Das gilt juristisch nicht als Haft, weil man ja jederzeit wieder ins Herkunftsland ausreisen kann. 

5. Monitoring 

Für das Screening muss jeder Mitgliedsstaat unabhängige Stellen bestimmen, die das Verfahren und die Unterbringung der Geflüchteten überprüfen und überwachen, dass es keine Menschenrechtsverstöße gibt (sog. Monitoring). In Deutschland sind das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter mit dem Monitoring betraut.

6. Weiterführende Informationen

Noch gibt es keine Erfahrung mit dem Screening und mit neuen Unterbringungsformen. Speziell zum Screening kann man sich informieren auf den Webseiten des Bundes-Innenministerium und des Rat der Europäischen Union

Auf der Webseite des Informationsverbund Asyl und Migration sind wichtige Materialien und Übersichten zur GEAS-Reform aufgeführt