Inhalt
- Grundlagen des "vorübergehenden Schutzstatus"
- Für welche Personengruppen gilt der vorübergehende Schutz?
- Einreise und Beantragung des vorübergehenden Schutzes.
- Drittstaatsangehörige - Flüchtlinge aus der Ukraine mit anderer Staatsangehörigkeit.
- Rechte und Pflichten mit einem Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz.
- Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung.
- Reisen
1. Grundlagen des "vorübergehenden Schutzstatus"
Anlässlich der Invasion der Ukraine durch Russland hat der Europäische Rat am 2. März 2022 erstmals das Vorliegen eines Massenzustroms von Vertriebenen festgestellt. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, einen vorübergehenden Schutzstatus und Aufenthaltsrecht in Staaten der Europäischen Union zu geben. Die Situation für diese Personen unterscheidet sich grundlegend von der Situation von Asylsuchenden. Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen und es ist keine individuelle Prüfung einer Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Ukraine notwendig. Das einzige, was geprüft wird, ist ob eine Person zu einer der Gruppen gehören, denen laut Ratsbeschluss der vorübergehende Schutz zugesprochen wird. Diese Regelung wurde seither mehrmals verlängert.
Ab dem 1. Februar 2026 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland werden automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. Alle aktuellen Informationen finden Sie stets auf www.germany4ukraine.de.
2. Für welche Personengruppen gilt der vorübergehende Schutz?
Der vorübergehende Schutz gilt für folgende Gruppen:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben - Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
- Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, die sich vor dem 24. Februar 2022 nicht nur vorübergehend in der Ukraine aufgehalten haben, und entweder einen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten oder die nicht sicher und dauerhaft in ihre Herkunftsländer zurückkehren können. Letzteres wird für die Staaten Afghanistan, Eritrea und Syrien angenommen, für Angehörige aller anderen Staaten erfolgt eine individuelle Prüfung durch die Ausländerbehörden.
Detaillierte Informationen zur Anwendung der Massenzustromrichtlinie in Deutschland, unter anderem dazu, welche Personengruppen den vorübergehenden Schutz bekommen, finden sich im Länderrundschreiben des Bundesinnenministeriums.
Informationen zur aufenthaltsrechtlichen Situation von ukrainischen Staatsangehörigen, die in keine der oben genannten Kategorien passen, gibt es beim Flüchtlingsrat Niedersachsen.
Das Bundesinnenministerium ist der Auffassung, dass Personen, die neben der ukranischen Staatsangehörigkeit auch die eines EU-Mitgliedsstaates haben, nicht in den Genuss des vorübergehenden Schutzes kommen können. Dies ist fragwürdig, weil Unionsbürger*innen grundsätzlich nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen schlechtergestellt werden dürfen, wie Claudius Voigt in seinem FAQ (Frage 5) erklärt. Dieses Problem betrifft vor allem Roma aus der westukrainischen Region Transkarpatien. Mehr Informationen dazu gibt es beim Roma Antidiscrimination Network.
3. Einreise und Beantragung des vorübergehenden Schutzes
Alle Personen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, sind für die ersten 90 Tage nach der Einreise nach Deutschland von der Erfordernis, einen Aufenthaltstitel zu besitzen befreit. Neben der Ermöglichung einer legalen Einreise – eine Option, die Menschen auf der Flucht in aller Regel nicht haben – hat dies den zusätzlichen Vorteil, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz eine sogenannte Fiktionswirkung auslöst, und der Aufenthalt damit während der Bearbeitung des Antrags bereits als erlaubt gilt. Nach erfolgter erkennungsdienstlichen Behandlung besteht noch bis April 2026 ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB und ein Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch wenn bereits in einem anderen Staat der Europäischen Union der vorübergehende Schutz erteilt worden ist, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuständig für die Entgegennahme der Anträge auf vorübergehenden Schutz ist die lokale Ausländerbehörde an dem Ort, wo die schutzsuchende Person in Deutschland untergebracht ist. Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier bei Handbook Germany.
In einigen Bundesländern kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch online gestellt werden. Um herauszufinden, ob das in einem konkreten Fall möglich ist, kann auf der entsprechenden Seite des Portals „Germany4Ukraine“ die Postleitzahl des Wohnorts angegeben werden.
→ Online-Dienst zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine
4. Drittstaatsangehörige - Flüchtlinge aus der Ukraine mit anderer Staatsangehörigkeit
Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit bekommen nur dann den vorübergehenden Schutz, wenn sie entweder einen internationalen Schutzstatus oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine haben, ukrainische oder international Schutzberechtigte Familienangehörige haben, oder wenn sie nicht sicher und dauerhaft in ihre Herkunftsländer zurückkehren können. Dies wird aktuell für die Länder Afghanistan, Syrien und Eritrea angenommen. In allen anderen Fällen muss die Unmöglichkeit der sicheren und dauerhaften Rückkehr im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Die Ausländerbehörden sind für die Entgegennahme entsprechender Anträge zuständig, aber das BAMF wird an dem Verfahren beteiligt.
Es handelt sich hierbei nicht um ein Asylverfahren, sondern um ein Verfahren eigener Art. Deshalb sind auch die Rechtsfolgen eines solchen Antrages anders. Die Person ist nicht verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und hat keine Aufenthaltsgestattung, sondern eine Fiktionsbescheinigung, sofern sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Deutschland aufhielt. Alle Personen, die aus der Ukraine fliehen, dürfen sich 90 Tage rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz, der in dieser Zeit gestellt wurde, löst eine Fiktionswirkung aus, die bestehen bleibt, bis über den Antrag entschieden wurde. In dieser Zeit haben die Betroffenen den gleichen Zugang zu Sozialleistungen und Arbeit wie ukrainische Staatsangehörige (s.u.).
Auch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck – beispielsweise zur qualifizierten Beschäftigung oder zum Studium – löst eine solche Fiktionswirkung aus. Anders als bei Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, können anderweitige Aufenthaltstitel, etwa zu Beschäftigungs- oder Bildungszwecken – erteilt werden, ohne dass die Person ausreisen und das Visumsverfahren nachholen muss. Dieser Aspekt kann möglicherweise Optionen eröffnen für Personen, die keinen Anspruch auf den vorübergehenden Schutz haben.
Handbook Germany hat einige wichtige Fragen und Antworten zu Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine veröffentlicht.
5. Rechte und Pflichten mit einem Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz
Personen, die am 24. Februar 2022 oder kurz (maximal 90 Tage) davor in der Ukraine gewohnt haben, haben nach der Beantragung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Neben einer unselbstständigen Beschäftigung ist auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit möglich, sofern die – für Deutsche auch geltenden – Voraussetzungen wie Berufsausbildung, Zulassungen etc. vorliegen. Informatioonen zu Arbeitssuche und Arbeitsrechten und Kinderbetreuung findet man auf den verlinkten Seiten. Der Zugang zu Studium und Ausbildung ist offen für ukrainischen Flüchtlingen, wenn sie die in Deutschland gelztenden Voraussetzungen erfüllen.
Sozialleistungen: Ukrainische Flüchtlinge, die vor dem 1. April 2025 eingereist sind, haben Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter, wenn sie nicht arbeiten können. Alle, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, haben nur noch Anspruch auf Leistungen nach dem asylbewerberleistungsgesetz. Es gelten die Bedingungen wie für andere Flüchtlinge auch. Mehr Informationen findet man hier: Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung
Ukrainischen Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz konnten bis Ende 2025 kostenlose Integrations- und Sprachkurse besuchen. Kostenlos sind die Kurese nur noch, wenn man dazu verpflichtet wird. Mehr dazu hier. Man soll sich ab 2027 auf eine beschränkte Zahl an kostenfreien Plätzen bewerben können. Wie viele Plätze zur Verfügung stehen werden, ist bisher noch offen. Die Zahl soll von den verfügbaren Haushaltsmitteln abhängen und im Rahmen der nächsten Haushaltsverhandlungen festgelegt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Wohnsitzauflage versehen, für die die gleichen Bedingungen und Ausnahmen gelten wie für Personen mit Flüchtlingsanerkennung, subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbot. Mehr dazu im folgenden Beitrag:
→ Überblick kompakt: Wohnsitzregelung für Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln
6. Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung
Die meisten aus der Ukraine geflüchteten Personen haben Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, deren Gültigkeit vorerst bis zum 4. März 2027 verlängert wurde (Stand Juni 2026). Es ist unklar, ob diese Aufenthaltserlaubnis danach wieder verlängert wird. Der vorübergehende Schutz kann jederzeit durch einen Beschluss des Europäischen Rats beendet werden. Eine Arbeitshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Deutschen Wohlfahrtspflege informiert darüber, welche anderen Aufenthaltstitel infrage kommen und wie der Übergang in die Niederlassungserlaubnis erreicht werden kann. Dabei werden auch die Aufenthaltstitel in den Blick genommen, die den Weg in die Einbürgerung ermöglichen.
→ Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz – Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung Stand Juni 2026
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat eine Übersichts-Tabelle mit den unterschiedlichen Möglichkeiten für ukrainische Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zusammengestellt
→ Aufenthaltsperspektiven für Geflüchtete aus der Ukraine Stand: 06.03.2025
7. Reisen
Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG besitzt, darf für bis zu 90 von 180 Tagen in andere Staaten der EU oder der Schengen-Zone reisen, wenn man einen biometrischen Reisepass oder einen Reiseausweis für Ausländer hat und die Reise selbst finanzieren kann. Wer einen nicht-biometrischen Reisepass hat, benötigt in der Regel ein Visum. Allerdings erlauben viele Staaten zur Zeit Ukrainer*innen die Einreise auch ohne biometrischen Pass und ohne Visum. Im konkreten Fall ist es eine gute Idee, bei der Botschaft des Landes, in das man reisen möchte, zu fragen.
Wenn eine Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz beantragt, erlischt der Schutzstatus in Deutschland nicht, wohl aber die Aufenthaltserlaubnis.
Eine Reise in die Ukraine führt nicht zum Erlöschen oder zum Widerruf des Schutzstatus oder der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, es sei denn es handelt sich um eine Rückkehr aus nicht nur vorübergehendem Grund. Nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland erlischt die Aufenthaltserlaubnis.

