Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Wer darf arbeiten? Arbeitserlaubnis und Förderung, Hilfe zur Arbeitssuche.

Inhalt

  1. Wann haben Geflüchtete Zugang zum Arbeitsmarkt?
  2. Wechsel aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (Spurwechsel)
  3. Übersicht: Arbeitsförderung
  4. Handbuch für Ehrenamtliche: Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?
  5. Hilfen für Unternehmen, die Geflüchtete ausbilden oder einstellen (wollen)

 

1. Wann haben Geflüchtete Zugang zum Arbeitsmarkt?

Einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, haben einen Zugang zum Arbeitsmarkt, sobald sie einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben. Die Beschäftigungserlaubnis gilt unabhängig davon, ob eine konkrete Stelle in Aussicht ist und umfasst auch selbstständige Tätigkeiten. Das hat das Bundesinnenministerium in seinen Rundschreiben vom 5. März und vom 14. März 2022 mitgeteilt.

Komplizierter ist die Situation bei Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Hier hängt die Frage des Arbeitsmarktzugangs von verschiedenen Faktoren ab:

Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens darf niemand arbeiten. Wenn man nach diesen drei Monaten noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnt, besteht das Arbeitsverbot weiter bis zu insgesamt sechs Monaten. Danach ist für Asylsuchende der Zugang zum Arbeitsmarkt theoretisch offen.

Aber:

Für alle Asylsuchenden, die aus einem Land kommen, das auf der nationalen Liste der sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a und §29b AsylG steht, bleibt das Arbeitsverbot dauerhaft bestehen. Das sind die Herkunftsländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien. Wer aus einem dieser Länder kommt, darf in der gesamten Zeit des Aufenthaltes nicht arbeiten und ist von vielen Möglichkeiten der Aufentshaltssicherung, wie der Erteilung einer Ausbildungsduldung, ausgeschlossen (Arbeitsverbot: § 61 Absatz 2 Asylgesetz). Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, die auf der Liste der EU stehen und diejenigen aus den EU-Beitrittskandidaten-Ländern gilt, dass sie nur für die Dauer des beschleunigten Verfahrens ein Arbeitsverbot haben. Danach gelten die üblichen Bestimmungen. 

Ein Arbeitsverbot besteht auch dauerhaft für alle, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn ein Gericht hat im Klageverfahren aufschiebende Wirkung angeordnet. 

Für geduldete Menschen gilt eine Frist von drei Monaten nach Erteilung der Duldung (sechs Monate, wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen) bis eine Arbeit erlaubt werden kann. Ausnahmen, in denen das Arbeitsverbot bestehen bleibt:

  • für Geduldete aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (s.o.) 
  • für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (z.B. nicht bei der Passbeschaffung mitgewirkt)
  • für Geduldete bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. 

Es gibt viele gute Broschüren zum Thema Arbeitsmarktzugang. In fast allen sind die letzten gesetzlichen Änderungen noch nicht eingarbeitet. 

 

 2. Wechsel aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (Spurwechsel)

Am 23. Dezember 2023 trat bereits eine Gesetzesänderung in Kraft, die einen sog. "Spurwechsel" aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erlaubt. 
Asylantragsteller:innen, die vor dem 29.03.2023 eingereist sind, können bei Rücknahme des Asylantrages eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder § 19c Abs. 2 (ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse) des Aufenthaltsgesetzes erhalten, so weit sie die Voraussetzungen für einen dieser Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken erfüllen.
Eine Arbeitshilfe der GGUA zum sog. "Spurwechsel" ist hier zu fnden:

→  Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.

 

3. Übersicht: Arbeitsförderung 

Die Arbeitsvermittlungen der Jobcenter und Arbeitsagenturen sind oft alleine nicht in der Lage, Geflüchtete so zu unterstützen, dass sie Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Oft leisten freiwillig Engagierte die dringend erforderliche Hilfe zur Arbeitsmarktintegration. Dabei werden sie mit komplexen Fragen konfrontiert. Basiswissen für die Mitarbeitenden der Agenturen bietet diese Broschüre von November 2024:

Geflüchtete: Arbeitsmarktzugang und -Förderung - Ein Leitfaden für Mitarbeitende von Arbeitsagentur und Jobcenter

 

4. Handbuch für Ehrenamtliche: Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?

Das vom Deutschen Roten Kreuz und dem Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ im April 2018 herausgegebene Handbuch stellt die wesentlichen Informationen zum Thema unter anderem in Infografiken und mit Fallbeispielen dar und ist daher sehr kurzweilig: Es erläutert sehr knapp die rechtlichen Rahmenbedingungen, Möglichkeiten zur Förderung des Spracherwerbs, Grundlegendes zum Thema Bewerbung, Ausbildung und zum Thema Berufsanerkennung. Dabei wird stets dargestellt, welche Rolle Ehrenamtliche bei den jeweiligen Schritten übernehmen können und wo sie professionelle Hilfe erhalten - bei jedem Kapitel finden sich zahlreiche hilfreiche Links für die Praxis.

→  Handbuch für Ehrenamtliche: Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?

 

5. Hilfen für Unternehmen, die Flüchtlinge ausbilden oder einstellen (wollen)

Das Netzwerk 'Unternehmen integrieren Flüchtlinge' unterstützt Unternehmen bei der Ausbildung, Einstellung und Integration von Geflüchteten in den Betrieb. Mit Webinaren und anderen Publikationen werden, laufend aktualisiert, alle aufenthalstrechtlichen Fragen beantwortet, über Fördermöglichkeiten informiert und Hilfen für die Integration bereitgestellt. 

Das NETZWERK wurde 2016 als gemeinsame Initiative der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und des Bundeswirtschaftsministeriums gegründet.