Gesundheit und Sozialleistungen

Erstinformationen und weiterführende Materialien zum Thema

Krankheit als Abschiebungshindernis

Wann dürfen kranke Menschen nicht abgeschoben werden? Wie ist das Verfahren?

Inhalt

  1. Vorbemerkung
  2. Krankheiten, drohenden Abschiebungen und die Bedeutung von Attesten
  3. Psychische Erkrankungen und drohende Abschiebungen
  4. Abschiebungen aus medizinischen Einrichtungen

1. Vorbemerkung

In verschiedenen Bereichen des Asyl- und Aufenthaltsrechts spielen Krankheiten, mit denen ein vorübergehender oder auch längerfristiger Aufenthalt in Deutschland begründet wird, eine wichtige Rolle. So ist im Asylverfahren unter anderem auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Herkunftsland bei erkrankten Personen zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Im aufenthaltsrechtlichen Bereich sind Beraterinnen und Berater sowie Behörden häufig mit der Frage konfrontiert, ob Krankheiten Ausreise- oder Abschiebungshindernisse darstellen.
 

2. Krankheiten, drohenden Abschiebungen und die Bedeutung von Attesten

Die Anforderungen daran, wie Erkrankungen gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen sind, haben sich in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung und den Gesetzgeber immer wieder geändert. Vor diesem Hintergrund erläutert die Rechtsanwältin Oda Jentsch  die rechtlichen Dreh- und Angelpunkte, an denen es entscheidend auf das Erkennen, die Darlegung und den Nachweis einer Erkrankung als Abschiebungshindernis ankommt. Sie hat eine Broschüre verfasst, die  vom Deutschen Roten Kreuz und dem Informationsverbund Asyl und Migration herausgegeben. wird. Sie richtet sich in erster Linie an hauptamtlich in der Beratungspraxis Tätige, sie ist aber auch für ehrenamtlich Engagierte eine Orientierungshilfe.

Informationsverbund Asyl und Migration/DRK, Krankheit als Abschiebungshindernis. Anforderungen an die Darlegung von Abschiebungshindernissen aufgrund von Krankheit im Asyl- und Aufenthaltsrecht, 3. Auflage 2026

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat zur Frage von Abschiebungen und Krankheiten eine Studie veröffentlicht. Diese Analyse richtet sich an den Gesetzgeber und an alle anderen, die über Abschiebungen entscheiden, so etwa auch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden und die Bundespolizei. Hier finden also Rechtsanwält*innen und Vertreter:innen der Härtefallkommissionen wichtige Informationen.

Anna Suerhoff/Claudia Engelmann, Abschiebung trotz Krankheit. Perspektiven aus der Praxis und menschenrechtliche Verpflichtungen, Mai 2021

Stefan Keßler hat 2023 im Asylmagazin ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage, unter welchen Bedingungen Schmerzen eine Abschiebung verhindern, analysiert:

Stefan Keßler, Wann verbieten Schmerzen eine Abschiebung? Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 22.11.2022 – C-69/21, X. gegen die Niederlande, in: Asylmagazin 6/2023, S. 237-240

Um in einem asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Kontext Berücksichtigung zu finden, müssen ärztliche Atteste hohe Anforderungen erfüllen und Angaben enthalten, die normalerweise nicht in Attesten enthalten sind. Deshalb ist es wichtig, dass die ausstellenden Ärzt*innen informiert sind, welche Angaben ihre Atteste enthalten sein müssen, damit ihre fachliche Beurteilung überhaupt von den Behörden beachtet wird. Dazu hat der Arbeitskreis Flüchtlinge und Asyl der IPPNW (Internationale Ärzt*innen für die Verhütung des Atomkrieges / Ärzt*innen in sozialer Verantwortung e.V.) eine Checkliste erstellt, die Ärzt*innen eine Hilfestellung bieten und die wichtigsten Fehler vermeiden helfen.

Arbeitskreis Flüchtlinge und Asyl der IPPNW, Checkliste: Ärztliche Stellungnahmen und Atteste für von Abschiebung bedrohte Personen
 

3. Psychische Erkrankungen und drohende Abschiebungen

Wichtig ist zu verstehen, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über psychologisch-psychotherapeutische und ärztliche Stellungnahmen im Asylverfahren entscheidet. Das wird in einer Publikation der Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer – BAfF e. V. erklärt und kritisch betrachtet: 

BAfF, Psychische Erkrankungen und krankheitsbedingte Abschiebungsverbote. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Darlegungspflichten in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge September 2021

Die Bundesweite AG Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer BAfF e.V. hat außerdem ein Positionspapier zum Thema herausgegeben:

BAfF, Lebensgefahr durch Abschiebungen: Schwerkranke Geflüchtete müssen besser geschützt werden, April 2021

 

4. Abschiebungen aus medizinischen Einrichtungen und Praxen 

Bereits in sechs Bundesländern (Stand Juni 2025) sind Abschiebungen aus stationärer Behandlung grundsätzlich für unzulässig erklärt oder stark eingeschränkt worden: Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Brandenburg, Berlin und Schleswig-Holstein. In Bremen gilt dies ausdrücklich auch für Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen. 

Ärzt:innen wehren sich schon lange gegen Abschiebungsversuche aus Kliniken oder Praxen. Zuletzt hat der Deutsche Ärztetag auf seiner Jahresversammlung 2025 in Leipzig eine Resolution gegen Abschiebungen aus medizinischen Einrichtungen beschlossen und gefordert, in allen Bundeländern solche Abschiebungen für unzulässig zu erklären.

Resolution des Ärztetages: Abschiebungsstopp aus Kliniken und Praxen

Die Psychotherapeutenkammer Hamburg hat 2025 ebenfalls eine Resolution verabschiedet

→ Resolution: Abschiebungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen aus laufender ambulanter Behandlung sofort beenden!