Versicherung für freiwillig Engagierte

Auch bei der Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit kann es zu Schäden kommen. Personen, die sich freiwillig für Geflüchtete engagieren, sollten sich daher vor Aufnahme der Tätigkeit darüber informieren, wie sie im Engagement versichert sind. Dabei kann es sowohl um Schäden gehen, die den freiwillig Engagierten entstehen als auch um solche, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei anderen verursachen. Wir haben die wichtigsten Informationen und Materialien dazu zusammengefasst.

Die meisten freiwillig Engagierten machen sich vor der Aufnahme einer Tätigkeit keine Gedanken zum Versicherungsschutz. Doch auch im Rahmen des freiwilligen Engagements können Schäden entstehen – da ist es gut, über die Versicherungsmöglichkeiten Bescheid zu wissen. Meistens lohnt sich auch die Nachfrage bei den Projekten oder Trägerorganisationen, für die man tätig ist. Im Folgenden werden vor allem Informationen zur Unfallversicherung und zur Haftpflichtversicherung vorgestellt. Bei Vereinen können im Einzelfall auch weitere Versicherungen ratsam sein. Hierzu gibt es eine tabellarische Übersicht des Portals vereinswelt.de.

 

Das Wichtigste zur Unfallversicherung

Unter die Unfallversicherung fallen Unfälle und Krankheiten, die Engagierte im Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit – hier dem freiwilligen Engagement – erleiden. Im Rahmen einer bezahlten Beschäftigung ist die Unfallversicherung Sache der Arbeitsstelle. Diese zahlt den Pflichtbetrag und die Arbeitnehmer*innen sind automatisch versichert. Im freiwilligen Engagement ist dies etwas anders: Wer sich bei einem Wohlfahrtsverband oder einer Kirche ehrenamtlich betätigt, ist per Gesetz kostenfrei bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. Wer im Auftrag einer Kommune ehrenamtlich tätig ist, wird meist über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes gesetzlich unfallversichert sein. Darüber hinaus haben mittlerweile alle Bundesländer Unfall-Sammelversicherungen für freiwillig Engagierte abgeschlossen, die in Initiativen und Projekten ohne eigene Rechtsform mitarbeiten. Hier finden Sie Informationen zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Die Unfallversicherung ist – wie bei einer beruflichen Tätigkeit auch - in jedem Fall nur zuständig für Schäden, die im Rahmen der (freiwilligen) Tätigkeit entstehen. Hier sollte also im Zweifelsfall mit der Trägerorganisation geklärt werden, welche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Ausführliche Informationen dazu, für wen genau die gesetzliche Unfallversicherung greift, finden sich in dieser Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

→  BMAS: Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im freiwilligen Engagement

Weitere Informationen zur Unfallversicherung für Ehrenamtliche, insbesondere zum Umfang der Unfallversicherung finden sich hier:

→  Übersichtsseite zur Unfallversicherung von ehrenamt-deutschland.org

Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallsversicherung hat neben einer kurzen Übersicht zum Thema auch eine Sammlung von Links zu Informationen aus einzelnen Bundesländer zusammengestellt.

→  Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

 

Das Wichtigste zur Haftpflichtversicherung

Während die Unfallversicherung nur die Schäden abdeckt, die durch einen Unfall bei der freiwilligen Tätigkeit auftreten, kommt die Haftpflichtversicherung dann zum Tragen, wenn freiwillig Engagierte oder Geflüchtete versehentlich Schäden verursachen. Dies können sowohl Schäden am Eigentum als auch an der Gesundheit sein. Die meisten Personen haben eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Es lohnt sich aber ein Blick in die Versicherungsbedingungen, um zu klären, ob freiwilliges Engagement von der privaten Haftpflichtversicherung umfasst ist. Darüber hinaus haben viele Vereine und Verbände eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die für solche versehentlich verursachten Schäden aufkommt, die bei ihnen freiwillig engagierte Personen verursachen (außer bei Vorstandstätigkeiten). Daneben bieten mittlerweile alle Bundesländer eine Haftpflicht-Sammelversicherung für ehrenamtlich Tätige. Auch bei diesen Arten der Haftpflichtversicherung gilt aber, dass nicht zwangsläufig jeder Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz abgedeckt sein muss. Im Zweifelsfall sollte also auch hier mit der Trägerorganisation geklärt werden, für welche Situationen der Versicherungsschutz besteht.

Komplizierter ist die Lage, falls Schutzsuchende Schäden am Eigentum von Freiwilligen verursachen. In diesen Fällen kann die Absicherung problematisch sein, da die Schutzsuchenden häufig keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und nur selten in der Lage sein dürften, den Schaden zu ersetzen. Die Kommunen können für die örtlich untergebrachten Schutzsuchenden einen Privathaftpflicht-Sammelvertrag abschließen. Das ist bisher aber noch die Ausnahme. Die Ausfalldeckung, die private Haftpflichtversicherungen für solche Fälle anbieten, ist nur bedingt hilfreich. Die Versicherung kommt nämlich für den Schaden erst auf, wenn ein Gericht festgestellt hat, dass die Zwangsvollstreckung bei der schadensverursachenden Person erfolglos ist. Ein Vollstreckungsverfahren werden aber wohl die wenigsten gegen die Menschen anstrengen, die sie unterstützen wollen. 

Weitere Informationen zum Thema Haftpflichtversicherung im Ehrenamt finden sich gut erklärt in dieser Broschüre, die in Zusammenarbeit des Sparkassen- und Giroverbandes, des Verbandes öffentlicher Versicherer und des Deutschen Landkreistages entstanden ist (ab Seite 20): 

→  Sicher engagiert – Versicherungsschutz im Ehrenamt

Diese und weitere Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre „Rahmenbedingungen des freiwilligen Engagements für Schutzsuchende“.