Flucht aus Afghanistan

Auf dieser Seite finden Sie Informationen für die Ausreise, Informationen für neu eingereiste Flüchtlinge und Informationen für Flüchtlinge, die schon länger in Deutschland sind (z.B. zu Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban auf laufende Asylverfahren, Klagen gegen abgelehnte Asylanträge, drohende Abschiebung, Situation von Geduldeten, Asyl-Folgeanträge, Familiennachzug).

Was kann man tun, um aus Afghanistan auszureisen?

In der Beratungspraxis gibt es viele Anfragen zur Situation von Personen, die noch in Afghanistan sind und möglicherweise für eine Aufnahme in Deutschland infrage kommen. Die Beantragung von Visa ist aber mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Auf verschiedenen Webseiten gibt es Zusammenstellungen von Informationen zu diesem Thema:

Aktuelle Informationen - teilweise mehrsprachig - für Menschen, die für die Bundeswehr oder andere deutsche Organisationen gearbeitet haben und andere, die gefährdet sind:

→ Der Informationsverbund Asyl und Migration hat weitere Informationen und Links zusammengestellt.

→ Die Bundesländer BerlinBremen, Hessen und Thüringen haben Landesaufnahmeprogramme gestartet. Personen, die Angehörige in diesen beiden Bundesländern haben, können sich eine Aufnahme beantragen.

 → Auf der  Website des niedersächsischen Flüchtlingsrats finden sich Informationen zur Ausreise aus Afghanistan nach Deutschland

 → Handbook Germany informiert auf Deutsch, Farsi und Paschto über die aktuelle Situation bezüglich Ausreise für bestimmte Personengruppen (Ortskräfte, gefährdete Personen, Angehörige) und auch zu Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan und in den Nachbarländern

 → Auf der Website des Auswärtige Amts gibt es Informationen für Menschen, die aus Afghanistan ausreisen wollen oder sich in Nachbarländern aufhalten und nach Deutschland einreisen wollen. 

Informationen über politische Initiativen für die Aufnahme von Flüchtlingen finden sich hier:

Luftbrücke Kabul

Patenschaftsnetzwerk für Ortskräfte

 

Was muss man tun, wenn man in Deutschland angekommen ist?

→ Hinweise für eintreffende Ortskräfte aus Afghanistan auf der Website des niedersächsischen Flüchtlingsrats: in den Sprachen Deutsch, Dari  und Paschto

→ Pro Asyl hat die wichtigsten Informationen zur Aufnahme von Ortskräften und anderen gefährdeten Personen (nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) zusammengefasst und informiert, worauf auch die Betroffenen selbst achten müssen.

→ Das BAMF veröffentlicht Informationen für Personen, die bereits in Deutschland eingereist sind. Daneben kann das BAMF per E-Mail (service(at)bamf.bund.de) und telefonisch über den Bürgerservice (+49 911 943 0) kontaktiert werden.

→ Allgemeine Informationen zur Anhörung im Asylverfahren, teilweise auch in Farsi und Paschto: Mehrsprachige Informationen "Die Anhörung im Asylverfahren" Informationen für Unterstützer*innen und Beistände

 

Was können afghanische Geflüchtete in Deutschland tun, deren Asylantrag bisher abgelehnt wurde?

Seit Frühjahr 2022 entscheidet das BAMF wieder über Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen. Die inhaltlichen Entscheidungen sind derzeit zu fast 100% positiv (es wird also zumindest ein Abschiebungsverbot ausgesprochen). Auch die Verwaltungsgerichte entscheiden wieder über anhängige Klagen gegen die Ablehnung von Asylanträgen von Menschen aus Afghanistan. Bei Menschen aus Afghanistan, die sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, kann daher ein Asylfolgeantrag eine sinnvolle Lösung sein, um eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus zu erreichen. Allerdings ist zu beachten, dass dies nicht in allen Fällen ratsam ist: Dies gilt etwa bei denjenigen Afghan*innen mit Duldung, die in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen werden – zum Beispiel, wenn Sie eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung haben und kurz davor sind, die Voraussetzungen für die jeweils daran anschließende Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen, oder wenn sie demnächst die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen werden. Aufgrund der Dauer des Asylverfahrens kann es in diesen Fällen sein, dass der Asylfolgeantrag nicht der schnellste Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis ist. Betroffene sollten sich in diesen Fällen anwaltlichen Rat einholen oder mit einer Beratungsstelle sprechen, bevor sie entscheiden, welche Vorgehensweise in ihrem konkreten Fall die bessere ist.

Eine ältere Broschüre des Informationsverbunds Asyl und Migration von 2018 gibt Informationen zum Asylfolgeantrag:

→  https://www.asyl.net/view/broschuere-der-asylfolgeantrag/

Zu beachten ist, dass in zahlreichen Hinweisen zu Folgeanträgen (ebenso wie in der genannten Broschüre) noch hervorgehoben wird, dass Asylfolgeanträge innerhalb von drei Monaten zu stellen sind, nachdem sich eine neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat. Dies ist so nicht mehr korrekt: Nach einer Entscheidung des EuGH vom September 2021 sind Fristen, die den Ausschluss von Folgeanträgen vorsehen, europarechtswidrig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat aufgrund dieser Entscheidung erklärt, dass es die Ausschlussfrist nicht mehr anwenden wird.

 

Familiennachzug

Wie geht es weiter mit dem Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder anderen Afghan*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben?

Handbook Germany hat eine Sammlung aktueller Informationen im Form von Fragen und Antworten rund um das Thema Familiennachzug afghanischer Staatsangehöriger veröffentlicht

→  Handbook Germany: Afghanistan-Informationen – Familiennachzug

Der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes hat im April 2022 eine ausführliche Fachinformation zum Thema Familiennachzug aus Afghanistan veröffentlicht, die sich vor allem an hauptamtliche Berater*innen richtet.

→  Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen (8. April 2022)

 

Besonderheiten beim Familiennachzug aus Afghanistan

Beschaffung von Reisepässen und Tazkiras

Was ist, wenn die Ausländerbehörde die Vorlage eines afghanischen Passes oder eine Tazkira (Afghanisches Personaldokument) verlangt? In einigen Bundesländern verlangen Ausländerbehörden weiterhin die Vorlage afghanischer Pässe als Voraussetzung für die Erteilung derjenigen Aufenthaltstitel, für die die Erfüllung der Passpflicht eine Voraussetzung ist, oder sie erteilen weiterhin Duldungen „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG („Duldung light“) an Afghan*innen, die keine Identitätsdokumente vorgelegt haben. Aktuell ist es allerdings so, dass die afghanische Botschaft (zuletzt am 24. August 2022) mitgeteilt hat, dass auf unabsehbare Zeit keine neuen Reisepässe oder Tazkiras ausstellen werden können. Abgelaufene Pässe können jedoch verlängert werden.

Afghan*innen, die keine abgelaufenen Pässe besitzen, können aufgrund dieser Auskünfte gegenüber der Ausländerbehörde die Unmöglichkeit der Passbeschaffung geltend machen. Je nach Fallkonstellation kann dies zur Folge haben, dass eine Ausnahme von der Passpflicht greift, dass ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, Leistungskürzungen aufgehoben werden müssen oder der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ in der Duldung zu streichen ist. Für all diese Zwecke gibt es Musterschreiben, welche die Diakonie erstellt hat.

→  Hinweise und Musterschreiben zur Unmöglichkeit der Passbeschaffung afghanischer Staatsangehöriger