Der Bundestag hat am 27. Juni 2025 beschlossen, dass Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus in den nächsten zwei Jahren keine Familienangehörigen nach Deutschland nachholen dürfen. Sehr viele syrische Flüchtlinge haben dieses Schutzstatus und sind davon betroffen. Die Regelung ist seit dem 24. Juli in Kraft.
Die neue Fassung des § 104 Absatz 14 AufenthG schließt den Familiennachzug der Familienangehörigen von Personen mit subsidiärem Schutz bis zum Ablauf des 23.07.2027 (vorerst) aus. "Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.“
Ausführliche Informationen über diese Gesetzesänderung beim Informationsverbund Asyl und Migration:
→ Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten tritt in Kraft
Hintergrundinformationen zur Bedeutung des Stopp des Familiennachzuges auf der Webseite des Mediendienstes Integration:
→ Was bedeutet ein Stopp des Familiennachzugs?
Ausnahmen und Härtefälle:
Aus der Gesetzesbegründung vom 16.05.2025 geht hervor, dass folgende Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter nicht betroffen sind:
1. Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (24.07.2025) bereits von einer deutschen Auslandsvertretung eine Einladung zur Visumabholung erhalten haben
2. wenn die Erteilung eines Visums wegen eines zuvor vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs erfolgen soll.
Außerdem kann man einen Härtefall geltend machen. Das Auswärtige Amt hat einige aktuelle Informationen zu den Ausnahmen und zum Härtefallverfahren veröffentlicht. Hier werden viele Fragen beantwortet:
→ Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten Auswärtiges Amt
Die Registrierungen auf der Warteliste sollen demnach bleiben. Anträge, die bereits gestellt worden sind, aber noch nicht zu Ende bearbeitet wurden, bleiben in dem Verfahrensstand, den sie erreicht hatten. Die weitere Bearbeitung wird nach Ablauf der Aussetzungsfrist automatisch wieder aufgenommen.
Zuständig für die Entgegennahme der Härtefallanträge wird das IOM. Die Anträge sollen, zusammen mit der Begründung, ausschließlich per E-Mail ab dem 26.07.2025 an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: info.fap.hardship@iom.int