- Das Zuständigkeitsverfahren – (früher Dublin-Verfahren)
- Rechtliche Grundlage des neuen Zuständigkeitsverfahrens
- Feststellung der Zuständigkeit
- Klage und Überstellungsfristen
- Überstellungshaft
- Unterbringung und Sozialleistungen
Stellt ein Flüchtling in Europa einen Asylantrag, wird zunächst geprüft, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Die Kriterien für die Zuständigkeit waren bislang in der Dublin-III-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wird durch die neue AMMVO (Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement) ersetzt.
1. Das Zuständigkeitsverfahren – (früher Dublin-Verfahren)
Die EU-Mitgliedsstaaten haben miteinander vereinbart, dass immer nur ein Mitgliedstaat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist. Dabei gilt das ‚Ersteinreiseprinzip‘. Das heißt: zuständig für den Asylantrag ist das EU-Land, in das man als erstes eingereist ist. Die Länder Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein haben sich dieser Zuständigkeitsregelung angeschlossen.
Um die Zuständigkeit zu klären gibt es das Zuständigkeitsverfahren. Dabei kann herauskommen, dass das Asylverfahren in einem anderen Land als in Deutschland durchgeführt werden muss, nämlich,
- wenn in einem anderen Land bereits ein Asylantrag gestellt wurde,
- wenn die Person in einem anderen europäischen Staat von den Behörden registriert wurde,
- wenn andere Nachweise vorliegen, dass die Person sich in einem anderen europäischen Land aufgehalten hat.
Offiziell heißt das neue Verfahren Zuständigkeitsbestimmungsverfahren und wird ZBV abgekürzt. In der Regel spricht man aber von Zuständigkeitsverfahren. Es ist nicht Teil des Asylverfahrens, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das gleichzeitig mit dem Asylverfahren stattfindet. Solange das Zuständigkeitsverfahren läuft, wird keine Asylentscheidung getroffen.
Wenn die Zuständigkeit eines anderen europäischen Landes festgestellt wird, wird das Asylverfahren in Deutschland beendet und die asylsuchende Person in das zuständige Land ‚überstellt‘, das heißt dorthin abgeschoben.
Bis zur GEAS-Reform hieß das Zuständigkeitsverfahren Dublin-Verfahren, weil der Vertrag zwischen den Ländern über die Zuständigkeit in Dublin geschlossen wurde. Die Verordnung dazu wurde mehrfach überarbeitet. Zuletzt war die Dublin-III-Verordnung in Kraft. Bei dem neuen Zuständigkeitsverfahren sprechen deshalb manche auch von Dublin-IV, weil es dem Dublin-Verfahren sehr ähnlich ist.
2. Rechtliche Grundlage des neuen Zuständigkeitsverfahrens
Die Dublin-Verordnung ist nicht mehr gültig. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung AMMDVO. Das sind europäische Rechtsakte, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gelten. Das heißt: Die Regelungen finden sich nicht im Aufenthaltsgesetz oder in anderen deutschen Gesetzen wieder. Es gibt aber auch nationale Bestimmungen, die das Zuständigkeitsverfahren betreffen, z.B. die Regelung der Widerspruchsfristen (§ 74 Abs.1 AsylG). Das macht die Sache kompliziert.
Die neuen Regelungen gelten für Anträge, die ab 12. Juni 2026 gestellt werden. Anträge, die davor unter der Dublin-III-Verordnung begonnen wurden, werden nach den alten Regelungen weitergeführt. Die Betroffenen müssen vom BAMF persönlich darüber belehrt werden. Entscheidungen des BAMF zur Überstellung in ein anderes Land, die vor dem 12.06. getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung:
→ AMMVO Fassung aus Mai 2024
→ Berichtigung der AMMVO-Verordnung vom 25.11.2025
→ BAMF-Leitfaden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV)
→ Alle Verordnungen der GEAS-Reform bei asyl.net Stand Juni 2026 und asyl.net:informationen zur Geas-Reform
Weiterführende Informationen finden sich hier:
→ Stefan Keßler: Die »Reform« des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Ein Überblick Stand Juni 26
→ PRO ASYL: FAQ zu den wichtigsten Aspekten der europäischen Asylreform
3. Feststellung der Zuständigkeit
Wie im Beitrag Asylverfahren beschrieben, findet nach der mündlichen Asylantragstellung eine Registrierung statt. Die Registrierung ist etwas anderes als das Screening. Das Screening findet unabhängig von einem Asylverfahren bei allen irregulär eingereisten Personen statt. Die Registrierung ist dagegen ein Teil des Asylverfahrens. Bei der Registrierung wird man oft schon nach dem Weg gefragt, wie man nach Deutschland gekommen ist und wo man sich vorher aufgehalten hat. Es werden die persönlichen Daten und Fingerabdrücke abgenommen und mit der EURODAC-Datei verglichen. Der wichtigste Anhaltspunkt dafür, dass ein anderes Land für das Asylverfahren zuständig ist, ist ein so genannter EURODAC-Treffer. Das heißt, die Fingerabdrücke sind schon von einem anderen EU-Land in der Datei gespeichert worden. Das gilt jetzt auch für Kinder ab 6 Jahren.
Wenn die Zuständigkeit nicht eindeutig ist, gibt es eine Anhörung. Das ist keine Anhörung zu den Asylgründen! Es geht nur um die Art der Einreise in die EU und um mögliche Gründe, die dagegen sprechen, in das Einreiseland ‚überstellt‘, also abgeschoben zu werden. Die Anhörung findet meistens kurz nach der schriftlichen Einreichung des Asylantrags statt. Es wird dazu schriftlich eingeladen. Diesen Termin muss man wahrnehmen. Man kann eine Vertrauensperson mitnehmen und das BAMF muss eine Übersetzung bereitstellen.
Wenn die Zuständigkeit eindeutig ist, z.B. weil in einem anderen Land schon ein Asylantrag gestellt wurde, gibt es keine Anhörung. Gründe, die gegen die ‚Überstellung‘ in dieses Land sprechen, muss man in dem Fall schriftlich einreichen.
Mögliche Gründe gegen eine Überstellung:
- Wenn in dem Land die Mindeststandards des europäischen Asylsystems nicht eingehalten werden, unmenschliche Behandlung oder ein unfaires Asylverfahren drohen.
- Wenn Abschiebehindernisse wie Krankheit und Reiseunfähigkeit vorliegen.
- Wenn Mitglieder der Kernfamilie in Deutschland leben.
Wenn die Gründe gegen eine Überstellung akzeptiert werden, wird Deutschland zuständig für das Asylverfahren.
4. Klage und Überstellungsfristen
Wenn das BAMF davon überzeugt ist, dass ein anderes Land für das Asylverfahren zuständig ist, wird es zur Durchführung des Asylverfahrens aufgefordert. Stimmt es der Zuständigkeit zu, erfolgt ein Überstellungsentscheidung und die Abschiebung wird vorbereitet.
Gegen die Überstellungsentscheidung kann man klagen. Die Frist beträgt grundsätzlich 14 Tage, wenn ein Eilantrag gestellt werden muss, sind es nur 7 Tage. Dazu braucht man unbedingt einen Rechtsbeistand (Anwältin / Anwalt).
Überstellungsfristen
Zuständig für die Überstellung ist nicht mehr das BAMF, sondern die Ausländerbehörde und die Bundespolizei. Die Überstellung (Abschiebung) in das zuständige Land muss innerhalb von sechs Monaten stattfinden. Ist das nicht möglich, wird automatisch Deutschland zuständig für das Asylverfahren.
Allerdings kann sich die Überstellungsfrist auf drei Jahre verlängert werden, wenn:
- die betroffene Person oder ein gemeinsam zu überstellender Familienangehöriger flüchtig ist,
- die betroffene Person sich körperlich der Überstellung widersetzt hat,
- die betroffene Person den für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht nachkommt.
Am Tag der Überstellung müssen die zuständigen Behörden noch einmal die Reisefähigkeit der betroffenen Person prüfen. Wenn die Person eine Reiseunfähigkeit nachweisbar selbst herbeigeführt hat, verlängert sich die Überstellungsfrist auf drei Jahre.
Anders als im bisherigen Dublin-Verfahren, ist im neuen Zuständigkeitsverfahren eine freiwillige Ausreise in das für zuständig erklärte EU-Land möglich. Wie das in der Praxis gehandhabt wir, ist noch unklar. Unklar ist auch, ob und wie sich das auf Wiedereinreisesperren auswirkt.
5. Überstellungshaft
Die Möglichkeit jemanden bis zur Überstellung in Haft zu nehmen, gab es auch im Dublin-Verfahren. Die Zielrichtung wie auch den Haftvoraussetzungen bleiben in wesentlichen Aspekten gleich. .Im neuen Zuständigkeitsverfahren gibt es aber mehr Haftgründe.
Die Fluchtgefahr musste im Dublinverfahren „erheblich“ sein. Der Verdacht musste also sehr plausibel sein. Jetzt reicht es, wenn die Gefahr überhaupt gesehen wird. Neben der Begründung ‚Fluchtgefahr‘ gibt es – auch neu - die Möglichkeit jemanden „zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung“ in Überstellungshaft zu nehmen.
Die Überstellungsfrist aus der Haft beträgt ein Jahr, wenn das Zuständigkeitsverfahren vor der Inhaftierung noch nicht abgeschlossen war. War das Verfahren schon abgeschlossen war, so muss innerhalb von 5 Wochen überstellt werden.
6. Unterbringung und Sozialleistungen
Einige Bundesländer richten Sekundärmigrationszentren ein (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hamburg) mit einer dauerhaften Aufenthaltsverpflichtung und strengen Aufenthaltsregeln. Die Auflagen gehen weit über die nächtliche Ausgangssperre in Erstaufnahmeeinrichtungen hinaus und sind haftähnlich. Man kann 24 Monate lang zum Wohnen in einer solchen Einrichtung verpflichtet werden, bei Familien mit Kindern sind es 12 Monate. Das BAMF betreibt innerhalb der Einrichtung eine Beratungsstelle für die Rückkehr- und Ausreiseberatung. „Mittels intensiver, wiederholter Gespräche schafft die Beratungsstelle die Voraussetzungen für eine freiwillige Ausreise der Untergebrachten,“ heißt es in der Beschreibung des Sekundärmigrationszentrum in Sachsen.
Nach der Zustellung der Entscheidung, welches Land zuständig ist, sollte es nach Willen der Bundesregierung keine Sozialleistungen mehr in Deutschland geben. Mehrere Gerichte haben aber entschieden: Ein menschenwürdiges Existenzminimum muss gewährleistet werden. Am 4. Juni 2026 hat der EuGH festgestellt, dass auch Leistungen für Kleidung und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für ein menschenwürdiges Leben notwendig sind.
