Duldung und Bleiberecht

Erstinformationen und weiterführende Materialien zum Thema

Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Wer darf arbeiten? Arbeitserlaubnis und Förderung, Hilfe zur Arbeitssuche.

Inhalt

  1. Wann haben Geflüchtete Zugang zum Arbeitsmarkt?
  2. Wechsel aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (Spurwechsel)
  3. Übersicht: Arbeitsförderung
  4. Handbuch für Ehrenamtliche: Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?

 

1. Wann haben Geflüchtete Zugang zum Arbeitsmarkt?

Einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, haben einen Zugang zum Arbeitsmarkt, sobald sie einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt und eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben. Die Beschäftigungserlaubnis gilt unabhängig davon, ob eine konkrete Stelle in Aussicht ist und umfasst auch selbstständige Tätigkeiten. Das hat das Bundesinnenministerium in seinen Rundschreiben vom 5. März und vom 14. März 2022 mitgeteilt.

Komplizierter ist die Situation bei Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Hier hängt die Frage des Arbeitsmarktzugangs von verschiedenen Faktoren ab. Nicht arbeiten dürfen alle Asylsuchende während der ersten drei Monate im Asylverfahren. Wenn sie nach diesen drei Monaten noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben, besteht das Arbeitsverbot weiter bis zu insgesamt sechs Monaten. Danach ist für Asylsuchende der Zugang zum Arbeitsmarkt theoretisch offen, wenn:

  • sie nicht aus Ländern kommen, die in Deutschland zu „sicheren Herkunftsstaaten“ erklärt wurden und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben ( Stand Juli 2025: Albanien / Bosnien und Herzegowina / Georgien / Ghana / Kosovo / Mazedonien/  ehemalige jugoslawische Republik Montenegro / Republik Moldau / Senegal / Serbien) Für sie gilt ein dauerhaftes Arbeitsverbot während des Asylverfahrens und auch nach einer Ablehnung. Die Liste der "sicheren Herkunftsstaaten" kann jeweils aktuell auf der Webseite des BAMF abegrufen werden.
  • ihr Asylverfahren nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn ein Gricht hat im Klageverfahren aufschiebende Wirkung angeordnet,

Für geduldete Menschen gilt eine Frist von drei Monaten nach Erteilung der Duldung (sechs Monate, wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen) bis eine Arbeit erlaubt werden kann. Ausnahmen, in denen das Arbeitsverbot bestehen bleibt:

  • für Geduldete aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (s.o.) 
  • für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (z.B. bei der Passbeschaffung)
  • für Geduldete bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. 

Es gibt viele gute Broschüren zum Thema Arbeitsmarktzugang. In fast allen sind die letzten gesetzlichen Änderungen noch nicht eingarbeitet.  

Einen kurzen Überblick über den Arbeitsmarktzugang gibt die Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in die alle Neuerungen bis Februar 2024 eingarbeitet sind. Berücksichtigt werden Asylbewerber, Anerkannte und Geduldete:

→ Webseite des BMAS Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Ausführlichere aktuelle Informationen finden sich auf der Webseite des Informationsverbund Asyl und Migration:

→ Zugang zu Arbeit für Asylsuchende, für Geduldete und für Schutzberechtigte

 

2. Wechsel aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (Spurwechsel)

Am 23. Dezember 2023 trat bereits eine Gesetzesänderung in Kraft, die einen sog. "Spurwechsel" aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erlaubt. 
Asylantragsteller:innen, die vor dem 29.03.2023 eingereist sind, können bei Rücknahme des Asylantrages eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder § 19c Abs. 2 (ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse) des Aufenthaltsgesetzes erhalten, so weit sie die Voraussetzungen für einen dieser Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken erfüllen.
Eine Arbeitshilfe der GGUA zum sog. "Spurwechsel" ist hier zu fnden:

→  Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.

 

3. Übersicht: Arbeitsförderung 

Die Arbeitsvermittlungen der Jobcenter und Arbeitsagenturen sind oft alleine nicht in der Lage, Geflüchtete so zu unterstützen, dass sie Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Oft leisten freiwillig Engagierte die dringend erforderliche Hilfe zur Arbeitsmarktintegration. Dabei werden sie mit komplexen Fragen konfrontiert. Basiswissen für die Mitarbeitenden der Agenturen bietet diese Broschüre von November 2024:

Geflüchtete: Arbeitsmarktzugang und -Förderung - Ein Leitfaden für Mitarbeitende von Arbeitsagentur und Jobcenter

 

4. Handbuch für Ehrenamtliche: Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?

Das vom Deutschen Roten Kreuz und dem Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ im April 2018 herausgegebene Handbuch stellt die wesentlichen Informationen zum Thema unter anderem in Infografiken und mit Fallbeispielen dar und ist daher sehr kurzweilig: Es erläutert sehr knapp die rechtlichen Rahmenbedingungen, Möglichkeiten zur Förderung des Spracherwerbs, Grundlegendes zum Thema Bewerbung, Ausbildung und zum Thema Berufsanerkennung. Dabei wird stets dargestellt, welche Rolle Ehrenamtliche bei den jeweiligen Schritten übernehmen können und wo sie professionelle Hilfe erhalten - bei jedem Kapitel finden sich zahlreiche hilfreiche Links für die Praxis.

→  Handbuch für Ehrenamtliche: Wie kann ich Geflüchtete bei der Arbeitssuche unterstützen?