Daten- und Persönlichkeitsschutz

Ob Freiwillige Deutschkurse geben oder Schutzsuchende beim Arztbesuch, bei einer Antragstellung oder der Einschulung der Kinder unterstützen, sie erhalten immer persönliche Informationen. Eine ungefragte Weitergabe verletzt Rechte der Schutzsuchenden. Freiwillige unterliegen zwar keiner beruflichen Schweigepflicht, wohl aber einer ethischen Verschwiegenheitspflicht. Zudem hat nach dem Grundgesetz jeder Mensch das Recht, über die Weitergabe seiner Daten zu entscheiden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

Rechtlich gesehen sind das Bundesdatenschutzgesetz und die Europäische Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich. Diese regeln den Umgang mit persönlichen Daten wie Name, Religion, Gesundheitszustand sowie biografische Fakten. Die Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe solcher Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person erlaubt.

Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften ist der Schutz des Vertrauens und des Persönlichkeitsrechts von Menschen, die sich in einer sehr unsicheren Lebenssituation befinden, eine besondere ethische Verpflichtung. Zum Datenschutz gehört auch die Gewährleistung von Datensicherheit: Dokumente mit persönlichen Angaben müssen sicher verwahrt und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden.

Schriftstücke mit persönlichen Angaben (Gesprächsprotokolle, Kopien von Amtsschreiben, Anwaltskorrespondenz, ärztlichen und schulischen Dokumenten) müssen so aufgehoben werden, dass nur berechtigte Personen Zugang haben. Wenn Sie solche Dokumente verschicken wollen (z.B. an eine Beratungsstelle), dann nur mit Einverständnis der betroffenen Person, anonymisiert und am besten per verschlüsselter Email.

 

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Darüber hinaus ist bei der Veröffentlichung oder Weitergabe von Fotos oder persönlichen Daten an die Presse Vorsicht geboten. Hierfür ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Diese muss nach geltender Rechtsprechung „informiert“ sein, d.h. die persönlichen Daten und Bilder, die veröffentlicht werden sollen, müssen präzise benannt werden und Zweck sowie Reichweite der Veröffentlichung müssen für die Betroffenen erkennbar und verständlich sein. Bei Minderjährigen ist normalerweise die schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten (in der Regel beider Elternteile) für die Veröffentlichung erforderlich.

Bedenken Sie, dass durch eine Veröffentlichung von Namen oder Fotos von Schutzsuchenden, insbesondere im Internet oder via Social Media, Informationen an Personen gelangen können, die diese zum Nachteil der Schutzsuchenden (oder ihrer im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen) ausnutzen können. Als Beispiel seien Akteure im Herkunftsland genannt, die z. B. aus der Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung eine gewisse Haltung oder politische Einstellung ableiten können. Daher sollte auch dieser Aspekt im Vorfeld einer Veröffentlichung mit den Schutzsuchenden besprochen werden – ebenso wie die Fragen des Persönlichkeitsrechts, die im Fall von Veröffentlichungen zu beachten sind.

Pressearbeit in laufenden Gerichtsverfahren (z.B. wegen rechter Gewalt, aber auch in Asylverfahren) sollte unbedingt vorab mit dem zuständigen Anwalt/der zuständigen Anwältin besprochen werden. Öffentliche Einlassungen der Betroffenen können Aussagen im Verfahren entwerten.Vereine und Initiativen sollten allen freiwillig Engagierten ein Merkblatt zum Thema Daten- und Persönlichkeitsschutz aushändigen und eine Verpflichtungserklärung dazu unterzeichnen lassen.

 

Sprachmittlung

Sprachmittlung wird oft als Gefälligkeit von Landsleuten geleistet. Bedenken Sie, dass der Sprachmittlungsprozess eine Vertrauenssache ist. Geflüchtete sollten selbst bestimmen, wen sie zur Übersetzung dazu holen. Das Dolmetschen durch Familienangehörige oder Bekannte ist häufig problematisch und belastend, wenn es um persönliche und intime Dinge geht. Ist die Situation unvermeidbar, sollte zumindest sichergestellt werden, dass Datenschutz und Vertraulichkeit eingehalten werden.

 

Transparenz

Zum Respekt gehört auch die Transparenz des Handelns. Wenn Freiwillige etwas unternehmen, z. B. ein Gespräch mit der Heimleitung führen, eine Vereinbarung mit einer Ärztin treffen oder Informationen an Behörden weitergeben, so sollten sie das nur in Absprache mit den Betroffenen tun. Auch die Informationsweitergabe an andere Freiwillige, an Hauptamtliche oder auch an Familienangehörige ist nur zulässig, wenn die Freiwilligen von Schutzsuchenden mit einer Aufgabe betraut wurden und die Erledigung dieser Aufgabe die Weitergabe einer begrenzten Information erfordert. Schutzsuchende müssen jederzeit die Kontrolle darüber haben, was in ihrer Sache unternommen wird.

 

Umsetzung der DSGVO in Vereinen

Die Umsetzung der Vorgaben der DSGVO ist gerade für kleine Vereine oft eine Herausforderung. Neben den Vorgaben für den Umgang mit Daten von Geflüchteten, die man betreut, gibt es auch einiges zu beachten in Bezug auf den Umgang mit Daten von Mitgliedern oder Spender*innen. Unter Umständen braucht ein Verein eine*n Datenschutzbeauftragte*n. Die folgenden Leitfäden können in dieser Hinsicht Hilfestellung geben.

Vereinswelt.de: „Die Bedeutung der DSGVO für Vereine“

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen: „Fragen und Antworten zur DSGVO“

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden Württemberg: „Datenschutz im Verein nach der DS-GVO“

→ Land Sachsen-Anhalt, Ministerium für Inneres und Sport: "Datenschutz kurz erklärt: Eine Handreichung für Vereine und Verbände"