Führerschein aus dem Herkunftsland
Auch wenn eine geflüchtete Person einen Führerschein aus ihrem Herkunftsland besitzt, darf sie nicht ohne Weiteres in Deutschland damit fahren. Es gibt zwar eine Liste von Staaten, deren Führerscheine in Deutschland anerkannt werden und gegen einen deutschen Führerschein eingetauscht werden, doch die meisten Herkunftsstaaten von Geflüchteten sind nicht darunter. Das heißt für viele Geflüchtete, dass sie sowohl die praktische als auch die theoretische Führerscheinprüfung absolvieren müssen, um in Deutschland fahren zu dürfen. Wer bereits einen Führerschein aus dem Herkunftsland besitzt, ist allerdings nicht verpflichtet, vorher Fahrstunden zu nehmen, sondern kann selbst entscheiden, wann er oder sie bereit ist, die Prüfungen abzulegen.
Eine Ausnahme gilt für Menschen aus der Ukraine. Ihre Führerscheine werden bis zum 23. Februar 2023 in der ganzen Europäischen Union anerkannt.
Sprachbarriere überwinden
Für diejenigen, die Fahrstunden nehmen wollen – dazu gehören natürlich auch alle, die im Herkunftsland keinen Führerschein hatten – bieten einige Fahrschulen Fahrstunden in anderen Sprachen als Deutsch an. Es sind auch Lernmittel für die Führerscheinprüfung in verschiedenen Sprachen erhältlich. Die theoretische Prüfung kann außer in Deutsch noch in den Sprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Hocharabisch absolviert werden. Die praktische Prüfung erfolgt ausschließlich in Deutsch.
Die Website „Handbook Germany“ hat eine Informationsseite mit Informationen zum Thema Führerschein, Fahrprüfung und Autofahren zusammengestellt. Diese ist in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Paschto, Persisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch abrufbar.
→ Informationsseite des ADAC zum Thema „Führerschein umschreiben für Flüchtlinge“
→ Infoseite „Führerschein“ bei „Handbook Germany“
Identitätsnachweis als Problem?
Ein Problem, das manchmal in der Praxis auftritt, ist, dass für die Anmeldung zu den Prüfungen und für die Ausstellung eines Führerscheins ein Identitätsnachweis notwendig ist. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass – ausgehend vom Sinn und Zweck des Gesetzes – dieser Nachweis mittels der Aufenthaltsgestattung erbracht werden könne, und zwar auch dann, wenn diese mit dem Zusatz versehen wurde, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht. Wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber das notwendige Mindestalter erreicht hat und keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen, sei gegen die Zulassung zu den Prüfung und die Ausstellung eines Führerscheins nichts einzuwenden. Das Gleiche gilt für die Anmeldung eines Fahrzeugs. Ein Beitrag des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg erklärt das Thema anhand eines Urteils des VG Stuttgart aus dem Jahre 2019 betreffend einem anerkannten Flüchtling, in dessen Flüchtlingspass der Vermerk „Personenangaben beruhen auf eigenen Angaben“ enthalten war. Ob diese Entscheidungen auch auf Duldungen übertragbar sind, ist zwar noch nicht höchstgerichtlich geklärt, aber anhand der Argumentation der Gerichte spricht Vieles dafür.