Sichere Herkunftsstaaten

Was sind sichere Herkunftsstaaten? Welche Auswirkung hat die Herkunft aus einem "sicheren Herkunftsstaat" auf das Asylverfahren?

Inhalt

  1. Einstufung als 'sicherer Herkunftsstaat'
  2. Auswirkungen auf das Asylverfahren
  3. Auswirkungen auf Rechte im Alltag

1. Einstufung als 'sicherer Herkunftsstaat'

Einige Länder, aus denen Menschen kommen und einen Asylantrag stellen, werden als ‚sichere Herkunftsstaaten‘ eingestuft. Man kann auch von 'sicheren Herkunftsländern' sprechen. Gemeint ist das gleiche. Die Behörden gehen davon aus, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung durch staatliche Stellen gibt (z.B. Folter) und der Staat seine Bürger*innen vor nicht staatlicher Verfolgung schützt. 

Die Liste der ‚sicheren Herkunftsstaaten‘ ist Teil des Asylgesetzes §29a und §29b. In diesem Gesetz werden bisher folgende Länder als ‚sichere Herkunftsstaaten‘ aufgelistet: 

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Georgien
  • Ghana
  • Kosovo
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Senegal
  • Serbien

Die Bundesregierung plant auch die Länder Tunesien, Algerien, Marokko, Indien, Ägypten und Nigeria als 'sichere Herkunftsstaaten' einzustufen (Koalitionsvertrag). Im Januar 2026 wurde dafür ein neuer §29b Asylgesetz eingeführt. Damit kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung Herkunftsstaaten als sicher einstufen, ohne Beteiligung des Bundestags und des Bundesrats. Um den aktuellen Stand zu erfahren, kann man auf der Webseite des BAMF nachschauen.  

Auf EU-Ebene gelten seit Februar 2026 zwei neue Gesetzestexte, die aber in den Mitgliedsstaaten erst auf Asylanträge angewendet werden, die ab 12. Juni 2026 gestellt werden. Artikel 62 der Asylverfahrensverordnung wurden zwei neue Absätze hinzugefügt, 1a und 1b, die regeln, welche Länder als sichere Herkunftsstaaten gelten sollen. Nach Art. 62 Abs. 1a AsylVfVO sind das Tunesien, Marokko, Indien, Ägypten, Bangladesch und Kolumbien. Nach Art. 62 Abs. 1b AsylVfVO gelten darüber hinaus auch Länder, denen der Status eines EU-beitrittswilligen Staates zuerkannt wird, als sichere Herkunftsländer. Das sind zusätzlich zu den bereits genannten Ländern noch die Türkei und die Ukraine. 

Wichtig: Für alle, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" einen Asylantrag gestellt haben, gelten die normalen Bedingungen, wie für alle anderen Asylsuchenden auch. Auch für Menschen, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung schon geduldet in Deutschland gelebt haben gelten die gleichen Regelungen wie für andere Geduldete.

Wer mehr über die rechtlichen und politischen Hintergründe und die Kritik von Menschenrechtsorganisationen erfahren möchte, kann sich hier informieren:

→ Deutsches Institut für Menschenrechte September 2025

Ausführliche Rechtsgrundlage auf asyl.net Februar 2026

2. Auswirkungen auf das Asylverfahren

Auch wenn Sie aus einem 'sicheren Herkunftsstaat' kommen, gibt es eine Anhörung bei den Mitarbeitenden des BAMF, wie in anderen Asylverfahren auch. Während der Anhörung besteht die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass Ihnen im Herkunftsland Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht. Das kann z.B. bei Angehörigen von Minderheiten der Fall sein, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht von staatlichen Stellen vor Verfolgung oder Mißhandlungen geschützt werden. Auch andere Fälle sind denkbar.  Ist dieser (schwierige) Nachweis erfolgreich, kann man den Anspruch auf einen Schutzstatus geltend machen. Wenn das, was Sie vortragen, nicht ausreicht, wird Ihr Asylantrag als unzulässig oder "offensichtlich unbegründet" abgelehnt (§ 29a, § 30 AsylG). Häufig wird hier von einer „o.u.-Ablehnung“ gesprochen.

'Offensichtlich unbegründet' ist die stärkste Formulierung einer Ablehnung und hat folgende Konsequenzen: Sie haben nur eine Woche Zeit, um Deutschland zu verlassen. Bei einfach abgelehnten Asylanträgen beträgt die Ausreisefrist 30 Tage. Auch bei fristgerechter freiwilliger Ausreise kann bei 'offensichtlich unbegründet' abgelehnten Asylanträgen ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für maximal 5 Jahre erteilt werden. 

Wenn Sie gegen den Beschluss klagen wollen, haben Sie dafür nur eine Woche Zeit ( bei anderen Asylverfahren sind es zwei Wochen). Die Klage hat außerdem bei o.u.-Ablehnungen keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie können während des Klageverfahrens abgeschoben werden. Deshalb muss man immer mit der Klage auch einen Eilantrag mit aufschiebender Wirkung stellen. Für ein Klageverfahren braucht man fachliche Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine Anwältin - einen Anwalt.

3. Auswirkungen auf Rechte im Alltag und eine Aufenthaltssicherung 

Asylantragstellende aus "sicheren Herkunftsstaaten" sind grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres Verfahrens verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen und dürfen den Geltungsbereich der Ausländerbehörde nicht verlassen (Residenzpflicht). Sie dürfen in der gesamten Zeit nicht arbeiten und sind von vielen Möglichkeiten der Aufentshaltssicherung, wie der Erteilung einer Ausbildungsduldung, ausgeschlossen.