Sichere Herkunftsstaaten

Was sind sichere Herkunftsstaaten? Welche Auswirkung hat die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat auf das Asylverfahren?

Inhalt

  1. Einstufung als sicherer Herkunftsstaat
  2. Gesetzliche Grundlage
  3. Auswirkungen auf das Asylverfahren
  4. Auswirkungen auf Rechte im Alltag

1. Einstufung als sicherer Herkunftsstaat

Einige Länder, aus denen Menschen kommen und einen Asylantrag stellen, werden als sichere Herkunftsstaaten eingestuft. Die Bundesregeierung geht davon aus, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung durch staatliche Stellen gibt. Mit der GEAS-Reform ist es leichter geworden, Staaten als sicher einzustufen. 

Es gibt inzwischen fünf verschiedene Listen, die verbindlich festlegen, welche Länder als sicher gelten.

a) Ebene der Europäischen Union: 

Die EU kann für alle Mitgliedstaaten verbindlich sichere Herkunftsländer vorschreiben. Das ist die so genannte Unionsliste mit folgenen Ländern.

Ägypten / Bangladesch / Indien / Kolumbien / Kosovo / Marokko / Tunesien

 Außerdem gelten alle EU-Beitrittskandidaten automatisch als sichere Herkunftsländer. Ausgenommen ist derzeit noch die Ukraine wegen des Krieges.

Albanien / Bosnien und Herzegowina / Georgien / Moldau / Montenegro / Nordmazedonien / Serbien / Türkei

Zu diesen fest stehenden Listen kommt noch eine dynamische Liste. Eurostat hat eine Liste mit Herkunftsstaaten veröffentlicht, bei denen die Anerkennungsquote im Jahr 2025 europaweit bei 20% oder darunter lag. Personen aus diesen Staaten werden ab dem 12. Juni 2026 im Asylverfahren wie Personen behandelt, die aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommen. Die Liste umfasst rund 120 Staaten. Einige davon gehören zu wichtigen Herkunftsländern von Schutzsuchenden in Europa. Zusätzlich zu den als sicher eingestuften Staaten auf den anderen Listen, sind das:

Algerien, Irak, DR Kongo, Libanon, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Sri Lanka, Usbekistan, Venezuela, Vietnam

b) nationale Ebene

Die einzelnen Mitgliedstaaten der EU können weitere Länder als sichere erklären. Das nennt sich nationale Ergänzungsliste. In Deutschland sind darauf:

Ghana u. Senegal  

Die Bundesregierung plant auch Nigeria als sichere Herkunftsstaaten einzustufen (Koalitionsvertrag).  Im Januar 2026 wurde dafür ein neuer §29b Asylgesetz eingeführt. Damit kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung Herkunftsstaaten als sicher einstufen, ohne Beteiligung des Bundestags und des Bundesrats. Um den jeweils aktuellen Stand zu erfahren, kann man auf der Webseite des BAMF nachschauen.  

Auf der Webseite des Informationsverbundes Asyl und Migration findet sich ein ausführlicherer Artikel dazu. Es geht um alle Listen, ihre Rechtsgrundlage und die Folgen für das Verfahren. Anlass ist die Veröffentlichung der Eurostat-Liste::

→ GEAS Reform: Veröffentlichung der Herkunftsstaaten mit einer Anerkennungsquote von maximal 20% durch Eurostat (Stand Mai 2026)

 

2. Gesetzliche Grundlage

Im deutschen Recht ist das Prinzip der Sicheren Herkunftsstaaten im Grundgesetz Artikel 16a Absatz 3 geregelt. Die Festlegung der Länder und die Folgen der Einstufung sind im Asylgesetz §29a und §29b geregelt. Auf EU-Ebene findet sich die Rechtsgrundlage für die Listen der sog. Sicheren Herkunftsstaaten in Artikel 62 Abs. 1a und Abs. 1b der Asylverfahrensverordnung.

Wichtig: Für alle, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat einen Asylantrag gestellt haben, gelten die normalen Bedingungen, wie für andere Asylsuchende. Auch für Menschen, die aus diesen Ländern kommen und vor der Einstufung schon geduldet in Deutschland gelebt haben gelten die gleichen Regelungen wie für andere Geduldete.

Wer mehr über die rechtlichen und politischen Hintergründe und die Kritik von Menschenrechtsorganisationen erfahren möchte, kann sich hier informieren:

→ Deutsches Institut für Menschenrechte September 2025

Ausführliche Rechtsgrundlage auf asyl.net Februar 2026

3. Auswirkungen auf das Asylverfahren

Asylanträge von Personen aus den als sicher eingestuften Staaten werden in einem beschleunigten Verfahren mit extrem kurzen Fristen behandelt.

Es gibt eine Anhörung durch Mitarbeitende des BAMF, wie in anderen Asylverfahren auch. Zu den kurzen Fristen kommt aber die Schwierigkeit, dass man belegen muss ein Ausnahmefall zu sein und bei einer Rückkehr eben doch schwere Menschenrechtsverletzungen oder anderen erheblichen Gefahren drohen. Das kann z.B. bei Angehörigen von Minderheiten der Fall sein, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht von staatlichen Stellen vor Verfolgung oder Mißhandlungen geschützt werden. Auch andere Fälle sind denkbar.  Ist dieser (schwierige) Nachweis erfolgreich, kann man den Anspruch auf einen Schutzstatus geltend machen. Werden die Gründe nicht akzeptiert, wird der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt (§ 29a, § 30 AsylG). Häufig wird hier von einer „o.u.-Ablehnung“ oder einer "qualifizierten" Ablehnung gesprochen.

'Offensichtlich unbegründet' ist die stärkste Formulierung einer Ablehnung und hat folgende Konsequenzen: Sie haben nur eine Woche Zeit, um Deutschland zu verlassen. Bei einfach abgelehnten Asylanträgen beträgt die Ausreisefrist 30 Tage. Bei einfach abgelehnten Asylanträgen gibt es eine Wiedereinreisesperre nur nach einer Abschiebung. Anders bei 'offensichtlich unbegründet': Hier kann auch bei fristgerechter und eigenständiger Ausreise ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für maximal 5 Jahre erteilt werden. 

Wenn Sie gegen die Entscheidung über den Asylantrag klagen wollen, haben Sie dafür nur eine Woche Zeit (bei anderen Asylverfahren sind es zwei Wochen). Die Klage hat außerdem bei o.u.-Ablehnungen keine aufschiebende Wirkung, das heißt, Sie können während des Klageverfahrens abgeschoben werden. Deshalb muss man immer mit der Klage auch einen Eilrechtsschutzantrag stellen. Darüber wird in der Regel vom Gericht innerhalb einer Woche entschieden und wenn positiv entschieden wird, haben Sie einen Abschiebeschutz, bis die eigentliche Klage gegen den Ablehnungsbescheid entschieden ist. Für ein Klageverfahren braucht man besonders bei den o.u.-Ablehnungen fachliche Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine Anwältin - einen Anwalt.

4. Auswirkungen auf Rechte im Alltag und auf eine Aufenthaltssicherung 

Asylantragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten müssen für die gesamte Dauer ihres Verfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und dürfen den Geltungsbereich der Ausländerbehörde nicht verlassen (Residenzpflicht). Ausnahmen gibt es bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten. Auch bei besonderer Schutzbedürftigkeit kann es Ausnahmen geben. 

Sie dürfen in der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes nicht arbeiten und sind von vielen Möglichkeiten der Aufentshaltssicherung, wie der Erteilung einer Ausbildungsduldung, ausgeschlossen (Arbeitsverbot: § 61 Absatz 2 Asylgesetz).

Das Arbeitsverbot gilt aber nicht für alle gleich. Für Asylsuchende aus Ländern der Unionsliste und aus den EU-Beitrittskandidaten gilt, dass sie nur für die Dauer des beschleunigten Verfahrens ein Arbeitsverbot haben. Das Verfahren muss in diesen Fällen innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein. Danach gibt es für sie kein pauschales Arbeitsverbot mehr. Für die Personen, die aus einem Herkunftsland der “dynamischen Liste” kommen, gibt es auch während des Asylverfahrens kein pauschales Arbeitsverbot.