1. Konzept der sicheren Drittstaaten
Das Konzept der sicheren Drittstaaten fand sich bereits in
Art. 59 AsylVfVO. Dort war geregelt, dass die Mitglied-
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staaten einen Asylantrag als unzulässig ablehnen können,
wenn eine Verbindung der antragstellenden Person zu
einem Drittstaat besteht, die es sinnvoll erscheinen lässt,
dass sich die Person in den Drittstaat begibt.
Zu diesem »Verbindungselement« kommt nun hinzu,
dass eine Ablehnung als unzulässig auch dann möglich
ist, wenn
• die antragstellende Person auf dem Weg in die Uni-
on durch den betreffenden Drittstaat durchgereist
ist, oder
• ein Abkommen besteht, das zwischen der Union,
einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen
wurde, nach dem die Prüfung der Begründetheit
aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist,
die von Antragstellenden in dem betreffenden Dritt-
staat gestellt werden, die unter dieses Abkommen
oder diese Vereinbarung fallen.
Damit soll es ermöglicht werden, dass Schutzsuchende
künftig auf sichere Drittstaaten verwiesen und in diese
abgeschoben werden, selbst wenn sie keinerlei Bezug zu
diesen Staaten haben. In diesen Staaten sollen sie dann ihr
Asylverfahren durchlaufen können.
Ausgenommen von der zuletzt genannten Regelung
(Unzulässigkeit des Asylantrags bei bestehendem Ab-
kommen mit einem Drittstaat) werden in der Verordnung
unbegleitete minderjährige Personen.
