Eltern- und Geschwisternachzug zu jungen Geflüchteten

Wann können unbegleitete minderjährige Schutzsuchende ihre Eltern und Geschwister nachholen? Wie können sie mit Verwandten in Europa zusammenkommen?

Die Trennung von Eltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen stellt eine erhebliche Belastung für Kinder und Jugendliche dar. Ob ein Nachzug aus dem Herkunftsland, eine Verteilung zu Angehörigen in Deutschland oder eine innereuropäische Zusammenführung erfolgen kann, ist von vielen Faktoren abhängig, wie dem Aufenthaltsstatus, dem Alter und Verwandtschaftsgrad. Für den Nachzug von Eltern aus dem Herkunftsland oder einem anderen nicht europäischen Land, brauchen alleinreisende Minderjährige die Anerkennung ihrer Fluchtgründe. Ein Nachzug kommt also überhaupt erst am Ende des Asylverfahrens in Frage. Anders ist es bei einer Familienzusammenführung innerhalb der EU (plus Norwegen, Lichtenstein und Schweiz). Dafür ist der Beginn des Asylverfahrens wichtig, weil diese Zusammenführung Teil des Verfahrens ist, in dem festgestellt wird, welches Land für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Allgemeine Informationen sind auf der Webseite des BumF zu finden:

→ Bundesfachverband: Familienzusammenführung

Informationen über die Familienzusammenführung im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens (früher Dublin-Verordnung, heute: AMMVO) finden sich in einer ausführlichen Arbeitshilfe von Equal Rights Beyond Borders e.V., (hrsg. von der Diakonie Deutschland und dem Informationsverbund Asyl und Migration e.V.) mit allen Regeln und Fristen für unbegleitete Minderjährige:

→"Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung - Das Verfahren nach der GEAS-Reform, mit zahlreichen Praxistipps" Stand Juni 2026

Familiennachzug und die Frage der Volljährigkeit

Asylverfahren dauern in der Regel sehr lange, so dass Minderjährige bis zur Anerkennung oft 18 Jahre alt und damit volljährig sind. In der Vergangenheit haben die deutschen Behörden gesagt, dass in diesen Fällen kein Familiennachzug mehr möglich sei. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte 2018 und erneut im August 2022 fest, dass für den Familiennachzug der Zeitpunkt der Asylantragsstellung maßgeblich ist. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die ihre Eltern nachholen wollen, ist entscheidend, dass das Kind, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll, am Tag des eigenen Asylantrags minderjährig war. Gleiches gilt bei in Deutschland lebenden Eltern, die ihre Kinder über eine Familienzusammenführung nachholen wollen: Entscheidend ist, dass die Kinder zu dem Zeitpunkt der Asylantragstellung ihrer Eltern noch minderjährig sind.

Damit gibt es nach dem erfolgreichen Asylantrag ein Recht auf Familiennachzug, auch wenn das Kind in der Zwischenzeit älter als 18 geworden ist. Wichtig ist, dass der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Anerkennung im Asylverfahren gestellt wird.